BBl 2025 1548
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

(FBG)

vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1547

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1
¹ Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft erhalten und verbessern und zu deren nachhaltigen Entwicklung beitragen.
² Es regelt die Förderung der Investitionstätigkeit in der Beherbergungswirtschaft durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) sowie deren Organisation.

2. Abschnitt: Förderung der Investitionstätigkeit

Art. 2 Darlehensgewährung und Wissenstransfer
¹ Die SGH gewährt Darlehen oder übernimmt bestehende Darlehen für betriebsnotwendige Sachanlagen von Beherbergungsbetrieben, insbesondere für:
a.
die Erneuerung oder den Bau von Beherbergungsbetrieben;
b.
die Erneuerung oder den Bau von Personalunterkünften und Arbeitsstätten sowie die Schaffung überbetrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen der Beherbergungsbetriebe;
c.
den Erwerb von Beherbergungsbetrieben.
² Sie kann ihr Wissen zu Investitions-, Finanzierungs- und damit verbundenen Strategiefragen der Beherbergungswirtschaft zur Verfügung stellen.
Art. 3 Grundsätze
¹ Die SGH kann Beherbergungsbetrieben Darlehen gewähren, wenn sie zahlungsfähig und kreditwürdig sind.
² Die SGH gewährt ihre Darlehen in Ergänzung zu privaten Kapitalgebern.
³ Die Darlehen müssen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein. Ausnahmsweise können Darlehen ohne Sicherheiten gewährt werden.
⁴ Die verzinslichen und zu amortisierenden Forderungen dürfen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen. Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, so ist die Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten massgebend für die maximale Belehnung.
Art. 4 Beschränkung auf Tourismusgebiete und Badekurorte
¹ Die Gewährung von Darlehen ist beschränkt auf Beherbergungsbetriebe in:
a.
Tourismusgebieten;
b.
Badekurorten.
² Der Bundesrat bezeichnet die Tourismusgebiete und Badekurorte nach Anhören der Kantone.
³ Die SGH kann Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe zulassen, die sich in Gebieten befinden, in denen ähnliche Verhältnisse wie in den Tourismusgebieten vorliegen.
Art. 5 Bedingungen
¹ Darlehen dürfen nicht mehr als 40 Prozent des Ertragswerts betragen. Der Bundesrat kann die minimale und die maximale Höhe für den absoluten Darlehensbetrag sowie Ausnahmen festlegen.
² Die SGH berücksichtigt bei der Vereinbarung der Zinssätze:
a.
das Zinsumfeld;
b.
das Kreditrisiko;
c.
ihre finanziellen Möglichkeiten.
³ Sie kann die Verzinsung des Darlehens an den Erfolg des mit dem Darlehen unterstützten Beherbergungsbetriebs knüpfen.
⁴ Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.
⁵ Zur Förderung von kleineren Investitionen kann die SGH den Beherbergungsbetrieb für einen begrenzten Zeitraum von der Amortisationspflicht befreien. Sie kann zudem unter Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bei wesentlichen konjunkturellen Schwankungen Amortisationssistierungen gewähren.
⁶ Für Vorhaben, welche die nachhaltige Entwicklung in der Beherbergungswirtschaft besonders stärken oder deren Strukturwandel besonders begünstigen, kann die SGH:
a.
einen vorteilhaften Zinssatz gewähren;
b.
vorteilhafte Amortisationsbedingungen oder -fristen vorsehen.
⁷ Vorteilhafte Darlehensbedingungen nach Absatz 6 können selbst dann gewährt werden, wenn ein Vorhaben gestützt auf andere Erlasse Anspruch auf Fördermassnahmen für die nachhaltige Entwicklung oder die Begünstigung des Strukturwandels hat.
Art. 6 Gewährung
¹ Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Darlehen.
² Die SGH erlässt ihren Darlehensentscheid in Form einer Verfügung.
³ Die Darlehensbedingungen werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart.
Art. 7 Informations- und Sorgfaltspflicht
Ein Beherbergungsbetrieb, der ein Darlehen beantragt oder erhalten hat, muss der SGH die zur Beurteilung des Beherbergungsbetriebes und des Investitionsvorhabens sowie zur Abwicklung des Darlehensgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie von ihr überprüfen lassen.
Art. 8 Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten
Zur Vermeidung von Darlehensverlusten kann die SGH im Einzelfall besondere Zins- und Amortisationsbedingungen gewähren, auf einen Teil der Darlehensforderung verzichten sowie weitere Massnahmen ergreifen.

3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 9
¹ Die SGH kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a.
mit ihren Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung ihrer Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.
² Sie kann insbesondere private Akteure und öffentliche Gebietskörperschaften in Investitions-, Finanzierungs- und damit verbundenen Strategiefragen zur Beherbergungswirtschaft beraten.
³ Sie setzt für ihre gewerblichen Leistungen kostendeckende Preise fest. Sie führt eine Spartenrechnung. Eine Querfinanzierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

4. Abschnitt: Organisation und Personal der SGH

Art. 10 Rechtsform
¹ Die SGH ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz.
² Ihr Grundkapital wird durch die Zeichnung oder Übernahme von Anteilen durch die Mitglieder aufgebracht.
³ Die SGH organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.
⁴ Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
⁵ Sie wird im Handelsregister eingetragen.
Art. 11 Mitgliedschaft
¹ Der SGH können als Mitglieder natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz beitreten.
² Der Bund ist Mitglied der SGH. Das WBF übt die Mitgliedschaftsrechte aus.
³ Die Zahl der Mitglieder der SGH ist nicht beschränkt.
⁴ Die Mitgliedschaft wird durch die Zeichnung oder Übernahme von Anteilen am Grundkapital erworben. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.
⁵ Die SGH führt ein Register der Mitglieder. Als Mitglied wird nur betrachtet, wer im Mitgliederregister eingetragen ist.
⁶ Die Mitgliedschaft erlischt:
a.
durch die vom Verwaltungsrat genehmigte Übertragung sämtlicher Anteile am Grundkapital auf ein anderes Mitglied oder auf Dritte;
b.
durch den freien Austritt mittels schriftlicher Kündigung auf das Ende des Geschäftsjahres;
c.
durch den Ausschluss aus triftigen Gründen;
d.
bei natürlichen Personen durch den Tod;
e.
bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung.
⁷ Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Anteile am Grundkapital im Verhältnis zu dem nach Erlöschen der Mitgliedschaft vorhandenen bilanzmässigen Reinvermögen, jedoch höchstens bis zur Höhe der geleisteten Einzahlungen. Weitere Ansprüche an das Vermögen der SGH stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
Art. 12 Gewinnausschüttung
¹ Eine Gewinnausschüttung kann der Mitgliederversammlung nur nach der Zustimmung durch den Bundesrat beantragt werden.
² Jedes Mitglied der SGH hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn. Für die Berechnung der Anteile wird das Darlehen des Bundes an die SGH dem Grundkapital gleichgestellt.
Art. 13 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der SGH haften ausschliesslich das Grundkapital und die Reserven. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Organe
Die Organe der SGH sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
Art. 15 Mitgliederversammlung
¹ Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGH.
² Jedes Mitglied der SGH hat an der Mitgliederversammlung so viele Stimmen als es Anteile am Grundkapital besitzt.
³ Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Für den Erlass und die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
Art. 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
¹ Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.
Sie beschliesst die Festlegung und die Änderung der Statuten.
b.
Sie entscheidet über den Sitz der SGH.
c.
Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht durch den Bundesrat gewählt werden; die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes stimmen bei dieser Wahl nicht ab.
d.
Sie genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates mindestens einmal pro Amtsdauer.
e.
Sie wählt die Revisionsstelle.
f.
Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt die Jahresrechnung.
g.
Sie genehmigt den Geschäftsbericht und beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates.
h.
Sie beschliesst die Verwendung des Jahresergebnisses.
i.
Sie beschliesst alle Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
j.
Sie entscheidet bei Beschwerden über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
² Der Verwaltungsrat und jedes Mitglied kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Bundesverwaltungsgericht mit Klage gegen die SGH anfechten.
Art. 17 Verwaltungsrat
¹ Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern.
² Der Bundesrat legt die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates fest.
³ Die Präsidentin oder der Präsident und die Hälfte der übrigen Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt und können nur von diesem abberufen werden; er kann sie jederzeit abberufen.
⁴ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können zweimal wiedergewählt werden.
⁵ Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und ihre Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SGH in guten Treuen wahren. Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SGH und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
⁶ Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen. Sie melden Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes.
Art. 18 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz, die Verordnung oder die Statuten anderen Organen übertragen sind. Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a.
Er leitet die Geschäfte der SGH und erteilt die nötigen Weisungen.
b.
Er erlässt das Organisationsreglement.
c.
Er beschliesst die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft.
d.
Er wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
e.
Er gestaltet das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung aus.
f.
Er begründet, ändert und beendet die Arbeitsverhältnisse mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung.
g.
Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
h.
Er legt die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung fest.
i.
Er erstellt den Geschäftsbericht gemäss Artikel 961 c des Obligationenrechts (OR) ³ .
j.
Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und führt ihre Beschlüsse aus.
k.
Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
³ SR 220
Art. 19 Revisionsstelle
¹ Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
² Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.
³ Das WBF kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. Die SGH trägt die damit verbundenen Kosten.
Art. 20 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung der SGH stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
² Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.
³ Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.
⁴ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
⁵ Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Bundesmittel finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden können.
Art. 21 Haftung der Verwaltung, Geschäftsführung und Revisionsstelle
Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der SGH sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 754 und 755 OR ⁴ sinngemäss.
⁴ SR 220
Art. 22 Personal
¹ Das Personal der SGH wird nach dem OR ⁵ angestellt.
² Für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie des Verwaltungsrates gilt Artikel 6 a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ⁶ sinngemäss.
⁵ SR 220
⁶ SR 172.220.1

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 23 Finanzierung
¹ Die SGH finanziert ihre Aufgabe nach Artikel 2 insbesondere aus:
a.
Einnahmen aus der Darlehensgewährung;
b.
Einnahmen aus der Anlage liquider Mittel.
² Der Bund kann der SGH das für die Finanzierung der Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 1 notwendige Kapital in Form von zinslosen Darlehen oder durch den Erwerb von Anteilen am Grundkapital zur Verfügung stellen.
³ Die SGH legt liquide Mittel so an, dass sie zur Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 1 erhalten bleiben. Der Bundesrat legt Grundsätze zur Anlage liquider Mittel fest.
⁴ Reichen Sanierungsmassnahmen der SGH nicht aus, um die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 1 sicherzustellen, so kann der Bund zudem:
a.
darauf verzichten, dass die SGH ihm seine Anteile am Grundkapital zurückzahlt;
b.
Darlehen des Bundes in Anteile am Grundkapital umwandeln; oder
c.
darauf verzichten, dass die SGH ihm die Darlehen nach Absatz 2 zurückzahlt.
⁵ Über Massnahmen gemäss Absatz 4 entscheidet der Bundesrat.
⁶ Das WBF und die SGH regeln die Darlehensbedingungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Sie legen insbesondere die Darlehenssumme, Amortisationen, die Dauer und den Betrag, auf dessen Rückzahlung verzichtet wird, fest.
Art. 24 Steuerbefreiung
¹ Die SGH ist von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit.
² Die von der SGH ausgegebenen Anteile am Grundkapital unterliegen nicht der eidgenössischen Emissionsabgabe.
³ Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über die Mehrwertsteuer.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 25
¹ Die SGH untersteht der Aufsicht des Bundesrates; er unterrichtet die Bundesversammlung über die Tätigkeit der SGH im Rahmen seines Geschäftsberichtes.
² Das WBF beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der SGH und schliesst zu diesem Zweck mit der SGH vierjährige Vereinbarungen bezüglich des Controllings, Monitorings und Reportings ab.
³ Der Bund kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der SGH Einsicht nehmen und sich jederzeit von der SGH über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 ⁷ über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird aufgehoben.
⁷ AS 2003 4311 ; 2006 2197 ; 2012 3655
Art. 28 Übergangsbestimmungen
¹ Darlehen, die von der SGH vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.
² Darlehen, die vom Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die SGH gewährt worden sind, bleiben bestehen und sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb von einem Jahr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss Artikel 23 Absatz 6 zu regeln.
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (FBG) (Entwurf)
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