Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol - Bezeichnung eines Zustellungsdomizils
Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol - Bezeichnung eines Zustellungsdomizils
(Art. 11 Abs. 1, Art. 11 b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; RS 172.021 )
1.
fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn Mahmut UCA, geb. am 12. Juni 1972 in Savur, türkischer Staatsangehöriger, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt fedpol ihn dazu ein, innert 30 Tagen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2.
Die Adresse des Zustellungsdomizils sind fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziffer 1 bekannt zu geben:
Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Kriminalprävention, Guisanplatz 1a, 3003 Bern.
3.
Wird kein Zustellungsdomizil in der Schweiz innert der Frist nach Ziffer 1 bezeichnet, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
| 19. Mai 2025 | Bundesamt für Polizei fedpol |
Bundesrecht
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