BBl 2025 1527
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Ahmeti Shemsi, geboren am 2. März 1962, Rr. Mulla Idrizi, H/A-K/VII-B/1, XZ-60000 Gjilan, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 2. Juli 2021 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2025 entschieden:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 858.72 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
15. Mai 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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