Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
(Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01 ])
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen:
Verfügung
vom 13. Februar 2025
Tarifvorlage der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Mit Schreiben vom 18. November 2024 reichte Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (KT 2026) ein.
Die Anpassungen am Tarif KT 2026 betreffen den Spar-, Risiko- und Kostentarif. Dabei wurden die biometrischen und demographischen Grundlagen (Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, Kapital- und Rentensterblichkeit, Wiederverheiratungsfaktor), die Risikoklassentarifierung Tod, die Pauschalprämien, die Umwandlungssätze sowie das Kostenmodell und die Kostensätze (Differenzierung BVG-Obligatorium/Überobligatorium) angepasst. Überdies wurde der technische Zinssatz für Alters- und Hinterlassenenrentner gesenkt und ein neues Modell zur Erfahrungstarifierung für das Risiko Invalidität eingeführt.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 13. Februar 2025 zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2026 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
| 12. Mai 2025 | Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |
Bundesrecht
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
keyboard_arrow_up