BBl 2025 1485
CH - Bundesblatt

Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
In Kraft getreten am …
Übersetzung
¹
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union Brüssel, den 14. August 2024 Europäische Kommission Generalsekretariat SG.B.2. Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, den Empfang der Notifikation der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2024, berichtigt durch die Notifikation der Europäischen Kommission vom 12. Juni 2024, zu bestätigen. Erstellt wurde die Notifikation einerseits gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 ² in Luxemburg unterzeichnet worden ist, sowie andererseits gestützt auf Artikel 3 des am 27. Juni 2019 ³ in Brüssel unterzeichneten Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Assoziierungsabkommen betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (nachfolgend: Protokoll) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Assoziierungsabkommens. Die Notifikation hat folgenden Inhalt:
«Ich beehre mich notifizieren zu dürfen […]
die ‹Verordnung [(EU) 2024/1358] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von «Eurodac» für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und [Neuansiedlungsverordnung] und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates› [Eurodac-Verordnung]» ⁴
Diese Verordnung wurde der Schweiz durch Schreiben Ref. Ares(2024)3583937 vom 17. Mai 2024 notifiziert. Diese Notifikation wurde mit Schreiben Ref. Ares(2024)4224464 vom 12. Juni 2024 berichtigt.
Gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit diesen Bestimmungen und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit dieser Bestimmung wird die Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kommission unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit dieser Bestimmung begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2024, berichtigt durch die Notifikation vom 12. Juni 2024, und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 4 und 16 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenaustausch vom 14. August 2013 ⁵ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von «Eurodac» sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur ausser Kraft.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
¹ Übersetzung des englischen Originaltexts.
² SR 0.142.392.68
³ SR 0.142.392.682
⁴ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
⁵ AS 2015 2331
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Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
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