BBl 2025 1467
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Alexander Christoph Neuenschwander , geboren am 8. August 1985, Österreich , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf das Revisionsgesuch vom 22. November 2024 (Postaufgabe) hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2025 entschieden:
1.
Auf die Eingabe des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung des Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-690/2025 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
7. Mai 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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