Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Koba Chukhua, geboren am 16. August 1969, Ukraine, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
2.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-8231/2024 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
3.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
| 6. Mai 2025 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
keyboard_arrow_up