Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
(Art. 36 Bst. a und b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021 )
Verfügung betreffend Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ( AIG, SR 142.20 )
Das Bundesamt für Polizei fedpol verfügt:
1.
Es wird Mahmoud KHALAILI, alias Mahmoud KHALIL geb. 25. September 1977 in Syrien, schwedischer Staatsangehöriger, untersagt, im Zeitraum vom 28. April 2025 bis zum 28. April 2040 das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu betreten.
2.
Das Einreiseverbot wird im nationalen, automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift (im Doppel) ist spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist direkt an der Adresse der Beschwerdeinstanz, an einer Poststelle in der Schweiz oder an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen.
Die betroffene Person kann die Verfügung beim Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1a, 3003 Bern, einsehen (Ref.-Nr. RT-25-EV-015).
Strafandrohung:
Eine Missachtung des verfügten Einreiseverbots zieht gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich.
| 5. Mai 2025 | Bundesamt für Polizei fedpol |
Bundesrecht
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