BBl 2025 1942
CH - Bundesblatt

Strafbescheid

Strafbescheid
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 6. September 2024 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 24-236 gegen Jose Tomas OLMOS ROS, geb. 13. Dezember 1974, spanischer Staatsangehöriger, Wohnort unbekannt, vormals Veilchenweg 4, 5330 Bad Zurzach, eröffnet.
Mit dem Strafbescheid SB 250064 18. Juni 2025 hat die ESTV in Anwendung der Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und Artikel 64 VStrR entschieden:
1.
Jose Tomas OLMOS ROS wird der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 lit. a MWSTG begangen in Zusammenhang mit den Steuerperioden 2023 und 2024 im Rahmen seiner Tätigkeit im Einzelunternehmen «Jose Tomas Olmos Ros» schuldig gesprochen.
2.
Jose Tomas OLMOS ROS wird mit einer Busse von 4 000 Franken bestraft.
3.
Die Verfahrenskosten werden Jose Tomas OLMOS ROS auferlegt und festgesetzt auf 270 Franken (bestehend aus einer Spruchgebühr in Höhe von 200 Franken und einer Schreibgebühr in Höhe von 70 Franken).
4.
Der Strafbescheid wird nicht im Strafregister eingetragen.
5.
Die Zustellung des Strafbescheids erfolgt durch Veröffentlichung des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt.
Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Da der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
25. Juni 2025 Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Steuerverwaltung. Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung
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