BBl 2025 1935
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Saffet Ceri, geboren am 19. Mai 1956, Yakuppasa Mah, Cayüzü Sok no 17/2, TR-Kuyucak / Aydin, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 4. August 2022 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2025 entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
24. Juni 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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