Zwischenverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
Zwischenverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 )
Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32 ) hat das EFD in Sachen I. Kotouzas, 42100 Trikala, Griechenland mit Datum vom 17. Juni 2025 verfügt:
«[…]
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, bis spätestens zum 31. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von 1000 Franken zu leisten. Der Kostenvorschuss ist zu leisten auf das Konto des Generalsekretariats EFD bei der Postfinance (IBAN CH88 0900 0000 3062 0699 8)
3. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten wird, sofern er den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 nicht fristgemäss leistet.
4. Diese Zwischenverfügung wird dem Gesuchsteller mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mitgeteilt.
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Zwischenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden:
a)
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder
b)
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden . »
Die vollständige Verfügung kann von der Partei oder ihrer Vertretung beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern, eingesehen werden.
| 24. Juni 2025 | Eidgenössisches Finanzdepartement EFD |
Bundesrecht
Zwischenverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
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