BBl 2025 1849
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 34 a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0 ])
gaxsys Holding AG , Wächlenstrasse 17, 8832 Wollerau.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit Strafbescheid vom 12. Juni 2025 erkannt:
1.
Die gaxsys Holding AG wird wegen unbefugter Verwendung des Ausdrucks «Bank» gemäss Artikel 49 Absatz 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BankG, begangen vom 11. August 2022 bis zum 9. Juni 2023,
stellvertretend als Geschäftsbetrieb gemäss Art. 49 FINMAG
verurteilt:
a)
zu einer Busse von 2000 Franken,
b)
zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt 1540 Franken.
2.
Das Dispositiv des Strafbescheids wird der gaxsys Holding AG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Strafbescheid kann innerhalb von 30 Tagen seit seiner Eröffnung bei der Leitung Strafrechtsdienst EFD schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern, einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 67 f. VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
19. Juni 2025 Eidgenössisches Finanzdepartement
Bundesrecht
Notifikation. Eidgenössisches Finanzdepartement
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht