BBl 2025 1809
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025

Bundesgesetz über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025

(Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten)

vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1808
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund unterstützt die Gemeinde Blatten im Kanton Wallis bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe in der Höhe von 5 Millionen Franken.
² Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Höhe der Finanzhilfe.
Art. 2 Verwendung der Finanzhilfe
Die Gemeinde Blatten verwendet die Finanzhilfe für:
a.
Sofortmassnahmen, die nicht durch Versicherungen oder Subventionen abgedeckt sind und rasch umgesetzt werden müssen; oder
b.
Massnahmen zur Milderung von Härtefällen in der betroffenen Bevölkerung.
Art. 3 Auszahlung und Berichterstattung
¹ Der Bund zahlt den Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinde Blatten aus.
² Die Gemeinde erstattet dem Bund bis zum 20. Juni 2026 Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Bund zurück.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht nicht dem Referendum.
² Es tritt am 21. Juni 2025 in Kraft und gilt bis am 20. Juni 2026.
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten) (Entwurf)
Alternativer Titel
Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten
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