Parlamentarische Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. Februar 2025 Stellungnahme des Bundesrates
Parlamentarische Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. Februar 2025 Stellungnahme des Bundesrates
vom 21. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. Februar 2025 ¹ betreffend die parlamentarische Initiative 16.484 «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 21. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Stellungnahme
¹ BBl 2025 1332
1 Ausgangslage
Am 1. Dezember 2016 reichte der damalige Nationalrat Thierry Burkart die parlamentarische Initiative 16.484 «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» ein. Er forderte damit, das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ² (ArG) sei dahingehend zu ändern, dass es der Situation von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, stärker Rechnung trage. Insbesondere sollten die Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten und zur Sonntagsarbeit eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten ermöglichen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 29. Januar 2018 mit 19 zu 6 Stimmen Folge. Die ständerätliche Schwesternkommission schloss sich dieser Entscheidung am 18. Februar 2019 mit 9 zu 3 Stimmen an, womit die Initiative in die zweite Phase, jene der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs, überging.
Angesichts der laufenden Arbeiten der ständerätlichen WAK zur Ausarbeitung einer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.414 «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle» beschloss die WAK-N am 17. August 2020, die Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum Geschäft 16.484 zu sistieren, bis die Arbeiten zur parlamentarischen Initiative 16.414 abgeschlossen sind. Diese Arbeiten mündeten in eine sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Lösung in der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 ³ zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; Art. 32 b zu Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie und Art. 34 a zu Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung).
Da die WAK-N die Ziele der Flexibilisierung im Bereich der Telearbeit gemäss der parlamentarischen Initiative 16.484 in dieser Verordnungslösung nicht erfüllt sah, beschloss sie am 9. Januar 2023 mit 13 zu 8 Stimmen, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen und die Ausarbeitung eines entsprechenden Vorentwurfs selbst voranzutreiben. Der Nationalrat verlängerte diese Frist bis zur Frühjahrssession 2025, woraufhin die Kommission einen entsprechenden Vorentwurf mit Anpassungen im ArG und im Obligationenrecht (OR) ⁴ ausarbeitete, am 20. August 2024 verabschiedete und vernehmen liess. Am 18. Februar 2025 nahm die Kommission Kenntnis vom Ergebnisbericht des Vernehmlassungsverfahrens und verabschiedete den Entwurf zu einer Änderung des ArG.
Mit Schreiben vom 6. März 2025 wurde der Bundesrat eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen. Die Kommission beantragt, dem Entwurf zuzustimmen.
² SR 822.11
³ SR 822.112
⁴ SR 220
2 Stellungnahme des Bundesrates
. Allgemeine Bemerkungen
Telearbeit ist bereits unter den geltenden Bestimmungen des ArG möglich. Der Entwurf der Kommission sieht für die Telearbeit Abweichungen von den allgemeinen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen vor. So werden beispielsweise besondere Regelungen hinsichtlich der Zeitspanne, innerhalb welcher die Tages- und Abendarbeit geleistet werden kann (Art. 28 c ), der Dauer der täglichen Ruhezeit und deren Unterbrechung (Art. 28 d ) sowie des Sonntagsarbeitsverbots (Art. 28 e ) im Fall von Telearbeit vorgesehen. Schliesslich wird festgelegt, wie die Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren ist (Art. 28 f zusammen mit Art. 28 a ).
Der Bundesrat begrüsst den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf für neue Artikel zu Telearbeit im ArG. Die Vorlage ermöglicht die Umsetzung der im Rahmen der parlamentarischen Initiative geforderten Anliegen. Sie trägt den Möglichkeiten Rechnung, welche die Digitalisierung der Arbeitswelt mit sich bringt. Insbesondere kann den Bedürfnissen von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, besser Rechnung getragen werden. So wird - unter Berücksichtigung der gesundheitsschutzrechtlichen Vorgaben am Arbeitsplatz - auch die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit optimiert. Gestützt auf die Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren beantragt der Bundesrat jedoch Anpassungen betreffend die Artikel 28 a, 28 b und 28 f .
Des Weiteren schlägt der Bundesrat vor, einzelne der in die Vernehmlassung gegebenen Änderungen des OR wieder aufzunehmen. Die Schaffung eines Telearbeitsvertrags, wie es die Variante in der Vernehmlassungsvorlage vorsah, geht jedoch zu weit. Wie in mehreren Stellungnahmen geltend gemacht wurde, reicht es, punktuelle Anpassungen der allgemeinen Vorschriften zum Arbeitsvertragsrecht vorzunehmen.
Eine Minderheit möchte die Anpassungen des OR ebenfalls beibehalten und ist der Meinung, dass diese dazu dienen, eine kohärente, ausgewogene und berechenbare rechtliche Situation zu schaffen. Die Regelung bestimmter Punkte im ArG ohne entsprechende Regelung im OR schaffe Unsicherheiten, die sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber benachteiligen könnten, da ähnliche Situationen rechtlich unterschiedlich geregelt wären (z. B. Recht auf Nichterreichbarkeit bei bestimmten Ruhepausen, nicht aber während der Ferien).
. Bemerkungen zu den Bestimmungen des ArG
IIIa. Arbeits- und Ruhezeit bei Telearbeit
Entgegen dem Wortlaut der Ausführungen der parlamentarischen Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» verwendet die Vorlage im Gliederungstitel des Kapitels III a und in den einzelnen Artikeln den Begriff «Telearbeit». Der Bundesrat erachtet die Verwendung dieses Begriffs in zweifacher Hinsicht als begrüssenswert. Erstens wird präzisiert, dass die betreffenden Bestimmungen nicht alle Arbeitnehmenden betreffen. Zweitens wird klar gemacht, dass die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auch an Orten ausserhalb des Unternehmens möglich ist, welche nicht dem Wohnort der Arbeitnehmenden entsprechen, beispielsweise im Familienchalet oder im Co-Working-Space. Auf diese Weise ist es den Vertragsparteien überlassen, den oder die zulässigen Arbeitsorte ausserhalb des Betriebs gemeinsam festzulegen.
Art. 28a
Geltungsbereich
Das Kapitel III a zu Telearbeit ist auf Arbeitnehmende unter 18 Jahren nicht anwendbar, was der Bundesrat zum Schutz der Jugendlichen begrüsst. Insbesondere für Lernende ist der tägliche persönliche Kontakt mit ihren Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie den Arbeitskolleginnen und -kollegen sehr wichtig für den Erwerb aller notwendigen Kompetenzen.
Der Bundesrat erachtet den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen im Fall von Telearbeit jedoch als zu offen, da die neuen Bestimmungen für alle erwachsenen Arbeitnehmenden zur Anwendung gelangen sollen, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen haben. Gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung ⁵ unterstanden im Jahr 2023 rund 2,966 Millionen Arbeitnehmende dem ArG. Der Anteil derjenigen, die zumindest teilweise Telearbeit leisteten, betrug 33 Prozent. Weiter profitierten zwischen 521 000 und 784 000 sowohl von einem flexiblen Arbeitszeitmodell als auch von der Möglichkeit, Arbeiten von zu Hause auszuführen. Dies entspricht einem Anteil von 18 bis maximal 26 Prozent der Arbeitnehmenden.
Bei Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten in Tat und Wahrheit nicht oder kaum selbst festsetzen können, werden sich die eigentlichen Vorzüge der Vorlage wahrscheinlich negativ auswirken. Die Vorlage bezweckt, die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben der Arbeitnehmenden zu optimieren. Dies bedingt, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten und die Freizeit zumindest teilweise autonom festsetzen können. Nationalrat Burkart hatte in der parlamentarischen Initiative den Geltungsbereich bereits dahingehend eingeschränkt, dass die Bestimmungen nur für jene Arbeitenden gelten sollen, die «ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können» (Art. 10 Abs. 3) .
Diese Präzisierung wird auch in der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 ⁶ zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) im Zusammenhang mit der vereinfachten Zeiterfassung vorgenommen. So ist gemäss Artikel 73 b Absatz 1 ArGV 1 eine «vereinfachte Arbeitszeiterfassung» für alle Arbeitnehmenden möglich, «die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können». Gemäss Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft ⁷ muss dieser Teil mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausmachen. Wer demnach beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche über rund 10 Stunden frei bestimmen und diese selbst einteilen darf, kann von der angedachten Lösung profitieren (vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu Artikel 28 c ).
Der Entwurf der Kommission sieht eine schriftliche Vereinbarung über Telearbeit vor. Aus Sicht des Bundesrates ist es aber nicht nötig, eine bestimmte Form für die Vereinbarung vorzuschreiben. Ist keine bestimmte Form vorgesehen, so kann die Vereinbarung zum Beispiel per E-Mail, internem Informatiktool oder mündlich getroffen werden.
Arbeitnehmende, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen zwar weiterhin Telearbeit leisten. Sie würden aber nicht von den neuen flexibleren Bedingungen profitieren.
⁵
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erhebungen > Schweizerische Arbeitskräfteerhebung > Übersicht
⁶ SR 822.111
⁷
www.seco.admin.ch
> Arbeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitsgesetz und Verordnungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen
Art. 28b
Recht auf Nichterreichbarkeit
Aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel, die eine ständige Erreichbarkeit ermöglichen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass Arbeits- und Freizeit vermengt werden. Deshalb begrüsst der Bundesrat die explizite Verankerung des Rechts auf Nichterreichbarkeit im ArG, auch wenn dieses Recht implizit schon heute gilt.
Die vorgeschlagene Bestimmung findet sich allerdings im Kapitel mit den Sonderbestimmungen für Telearbeit. Dies könnte so verstanden werden, dass dieses Recht nur Telearbeit leistenden Personen zugutekommt. In verschiedenen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung wurde denn auch entsprechende Kritik geäussert.
Im Sinne der Rechtssicherheit beantragt der Bundesrat, das Recht auf Nichterreichbarkeit nicht nur für Telearbeitende explizit zu verankern. Deshalb soll diese Bestimmung gesetzessystematisch verschoben werden, damit dieses Recht für alle dem ArG unterstehenden Arbeitnehmenden gilt. Der Bundesrat schlägt vor, diese Bestimmung zu Beginn von Kapitel III in einem eigenen Abschnitt einzufügen.
Art. 28c
Tages- und Abendarbeit
Die maximale Zeitspanne, innert welcher die tägliche Arbeit geleistet werden kann, wird gemäss vorliegendem Entwurf von 14 auf 17 Stunden erhöht. Diese Flexibilisierung hat zur Folge, dass die Arbeitnehmenden ihre tägliche Arbeit neu auf 17 Stunden verteilen können, um sich während des Tages beispielsweise auch der Kinderbetreuung oder anderen ausserberuflichen Aktivitäten widmen zu können.
Wie bereits oben zu Artikel 28 a dargelegt, ist diese Erweiterung des Arbeitszeitraums der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben nur dann zuträglich, wenn die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten auch effektiv - zumindest zu einem namhaften Teil - selbst festsetzen können. Andernfalls könnten von den Arbeitnehmenden Arbeitseinsätze verlangt werden, die über den ganzen Tag verteilt zu leisten sind und somit aufgrund der fehlenden Autonomie bei der Arbeitszeiteinteilung nicht den angedachten Nutzen bringen, sondern sich negativ auf die Arbeitnehmenden auswirken.
Art. 28d
Tägliche Ruhezeit
Der Bundesrat begrüsst die mit diesem Gesetzesentwurf gewährte Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Arbeitszeit und die entsprechende Reduktion der täglichen Ruhezeit von elf auf neun Stunden. Da insbesondere bei Telearbeit von zu Hause aus der Arbeitsweg wegfällt, ist die zum Schutz der Gesundheit notwendige tägliche Ruhezeit nach wie vor gewährleistet. Für Arbeitnehmende in
Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie
existiert bereits eine gleichlautende Regelung (Art. 32 b Abs. 2 ArGV 2), die von der Grundnorm in Artikel 15 a ArG, welche eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorsieht, abweicht. Diese Regelung in der ArGV 2 wurde mit den Sozialpartnern erarbeitet und trat am 1. Juli 2023 in Kraft.
Art. 28e
Sonntagsarbeit
Der vorgesehene Lohnzuschlag von 50 Prozent entspricht der bereits geltenden Regelung für vorübergehende Sonntagsarbeit gemäss Artikel 19 Absatz 3 ArG. Die finanzielle Kompensation der Sonntagsarbeit ist regelmässig eine sensible Thematik im Austausch zwischen den Sozialpartnern, weshalb es Sinn macht, diesen Punkt explizit in den Gesetzestext aufzunehmen.
Art. 28f
Vereinbarung über Telearbeit
Artikel 28 f regelt, was im Rahmen der Telearbeit vereinbart werden muss, schreibt dafür die Schriftlichkeit vor und legt fest, wie die Telearbeit beendet wird. Dazu zählen die Erreichbarkeit, die Zeiterfassung und weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Diese Rahmenbedingungen sollen gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder mit deren Vertretung im Betrieb schriftlich vereinbart werden (Art. 28 a ).
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es für die Vereinbarung der Rahmenbedingungen der Telearbeit keine Schriftlichkeit braucht. Dies wäre ein unverhältnismässiger Aufwand ohne entsprechenden Mehrwert. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Artikels 28 f vor.
. Bemerkungen zu den Bestimmungen des OR
In formeller Hinsicht schlägt der Bundesrat vor, keinen neuen Sonderarbeitsvertrag zu schaffen, sondern sich auf einzelne punktuelle Änderungen der allgemeinen Vorschriften über den Arbeitsvertrag zu beschränken. In materieller Hinsicht werden einzelne im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Regelungen mit folgenden Änderungen übernommen:
-
Es erfolgt eine Definition von Telearbeit in Artikel 319 Absatz 3.
-
Die Aspekte, zu denen eine Vereinbarung getroffen werden muss, sind in Artikel 320 Absatz 1bis abschliessend festgelegt, wobei die Form der Vereinbarung nicht vorgeschrieben ist.
-
Das Recht auf Nichterreichbarkeit während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs wird wie im ArG auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet (Art. 329 k ).
-
Die Artikel 320 Absatz 1bis und 329 k sind unabänderlich zuungunsten der Arbeitnehmenden und werden deshalb in Artikel 362 Absatz 1 aufgelistet.
3 Anträge des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, dem Entwurf der WAK-N mit folgenden Anpassungen zuzustimmen:
3.1 Arbeitsgesetz
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| Gliederungstitel nach Art. 8 | |
| III. Arbeits- und Ruhezeit | |
| 1. Recht auf Nichterreichbarkeit | |
| Art. 8a | |
| Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein. | |
| Gliederungstitel vor Art. 9 | |
| 1 a . Arbeitszeit | |
| Art. 28a Geltungsbereich | |
| Dieses Kapitel gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die:a. ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können; undb. mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, dass sie ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Arbeitsort ausserhalb des Betriebs erbringen können (Telearbeit). | |
| Art. 28b | |
| Streichen | |
| Art. 28f Rahmenbedingungen | |
| Die Erreichbarkeit, die Zeiterfassung, weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und die Beendigung der Telearbeit müssen gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder mit deren Vertretung im Betrieb vereinbart werden. |
3.2 Obligationenrecht
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| Art. 319 Abs. 3 | |
| ³ Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise auch an einem anderen Ort erbracht werden (Telearbeit). | |
| Art. 320 Abs. 1bis | |
| ¹bis Bei Telearbeit müssen der Ort, der Anteil und die Tage der Telearbeit sowie der Zeitraum, während dem der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. | |
| 9. Recht auf Nichterreichbarkeit | |
| Art. 329k | |
| Der Arbeitnehmer hat das Recht, während der Freizeit, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329-329 j ) nicht erreichbar zu sein. | |
| Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und neues Aufzählungselement | |
| ¹ Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 320: Absatz 1bis (Entstehung) Artikel 329 k : (Recht auf Nichterreichbarkeit) |
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice». Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. Februar 2025. Stellungnahme des Bundesrates
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