BBl 2025 1792
CH - Bundesblatt

Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz

(TSchG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 1790

I

Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 ² wird wie folgt geändert:
Art. 14a-14c einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 14a Pelze und Pelzprodukte: Verbot der Ein- und Durchfuhr und des Handels bei Erzeugung mit tierquälerischen Methoden
¹ Die Ein- und Durchfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, sowie der Handel mit solchen Pelzen und Pelzprodukten sind verboten.
² Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der Tiere stark beeinträchtigt wird.
³ Der Bundesrat legt fest, welche Methoden als tierquälerisch gelten. Er berücksichtigt dabei die fünf Leitprinzipien im Bereich Tierwohl der Weltorganisation für Tiergesundheit ³ .
⁴ Er sieht für nichtkommerzielle Zwecke Ausnahmen vom Ein- und Durchfuhrverbot vor.
³ Die Leitprinzipien der Weltorganisation für Tiergesundheit im Bereich Tierwohl können kostenlos abgerufen werden unter
www.woah.org > What we do > Animal Health and Welfare > Animal Welfare.
Art. 14b Voraussetzung für die Ein- und Durchfuhr von und den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
¹ Die Ein- und Durchfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, sowie der Handel mit solchen Pelzen und Pelzprodukten sind zulässig, wenn die Pelze und Pelzprodukte von einer Bescheinigung begleitet sind, wonach sie aus einem Produktionsbetrieb stammen, der Pelze und Pelzprodukte nach dem Zertifizierungsprogramm des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erzeugt.
² Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm sowie die Gebühren für die Tätigkeiten des BLV im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsprogramm.
Art. 14c Rückverfolgbarkeit von Pelzen und Pelzprodukten
Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen von der Erzeugung bis zur Abgabe zurückverfolgt werden können.
Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz
¹ Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV folgende Angaben:
Art. 24 Abs. 1bis-1quinquies
¹bis Sie beschlagnahmt Pelze und Pelzprodukte, wenn der Verdacht besteht, dass diese widerrechtlich ein- oder durchgeführt werden sollen oder wurden, oder wenn mit diesen widerrechtlich gehandelt werden soll oder wurde.
¹ter Sie zieht beschlagnahmte Pelze und Pelzprodukte ein, wenn keine Ausnahme nach Artikel 14 a Absatz 4 oder keine Bescheinigung nach Artikel 14 b Absatz 1 vorliegt.
¹quater Sie zieht ohne vorgängige Beschlagnahme Katzen- und Hundefelle sowie daraus hergestellte Produkte ein:
a.
die ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen oder wurden; oder
b.
mit denen gehandelt werden soll oder wurde.
¹quinquies Sie entsorgt eingezogene Pelze und Pelzprodukte sowie Katzen- und Hundefelle und aus diesen hergestellte Produkte oder bewahrt sie auf.
Art. 32 Abs. 5
⁵ Sache des Bundes sind:
a.
die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2;
b.
die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen;
c.
die Überprüfung der Einhaltung der Verbote nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 14 a Absatz 1.
² SR 455

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 28. Dezember 2023 ⁴ «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)».
³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
⁴ BBl 2024 393
Bundesrecht
Tierschutzgesetz (TSchG) (Entwurf)
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