(Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG)
(Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10. April 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
Minderheit (Hess Lorenz, Crottaz, Durrer, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Roduit, Rumy, Weichelt, Wyss)
Nichteintreten
¹ BBl 2025 1705
² BBl …
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 ³ über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 64 Abs. 2 Bst. c und 2bis
² Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
c.
einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital, sofern der Wohnkanton einen solchen Zuschlag vorsieht.
²bis Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht vorgesehen werden für:
a.
Kinder;
b.
Schwangere;
c.
Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;
d.
Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.
Minderheit I (Rechsteiner Thomas, Durrer, Hess Lorenz, Roduit)
Art. 64 Abs. 2 Bst. c und 2bis
² Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
c.
einem Zuschlag auf den Selbstbehalt von höchstens 50 Franken für jede Konsultation der Notaufnahme im Spital.
²bis Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c wird nicht erhoben für:
a.
Kinder;
b.
Schwangere;
c.
Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;
d.
Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.
Minderheit II (Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Wyss)
Art. 64 Abs. 2bis Bst. e und f
²bis Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe c darf nicht vorgesehen werden für:
e.
Personen, die wegen eines psychiatrischen Notfalls die Notaufnahme im Spital aufsuchen;
f.
Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten.
Minderheit III (Wyss, Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy)
Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bis und 3bis
² Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
c.
Streichen
²bis Streichen
³bis Die Kantone können vorsehen, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken erhöht. Die Erhöhung darf nicht vorgesehen werden für:
a.
Kinder;
b.
Schwangere;
c.
Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;
d.
Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.
Minderheit IV (Rechsteiner Thomas, Durrer, Hess Lorenz, Roduit)
Art. 64 Abs. 2 Bst. c, 2bis und 3bis
² Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
c.
Streichen
²bis Streichen
³bis Der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 erhöht sich bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken. Davon ausgenommen sind:
a.
Kinder;
b.
Schwangere;
c.
Personen, die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin, einem Apotheker oder einer Apothekerin oder über eine kantonale Notfallnummer schriftlich in die Notaufnahme im Spital überwiesen werden;
d.
Personen, die von einem Transport- oder Rettungsunternehmen in die Notaufnahme im Spital eingeliefert werden.
Minderheit V (Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Wyss)
[In Ergänzung zur Minderheit III]
Art. 64 Abs. 3bis Bst. e und f
³bis Die Kantone können vorsehen, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts nach Absatz 3 bei jeder Konsultation der Notaufnahme im Spital um 50 Franken erhöht. Die Erhöhung darf nicht vorgesehen werden für:
e.
Personen, die wegen eines psychiatrischen Notfalls die Notaufnahme im Spital aufsuchen;
f.
Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten.
³ SR 832.10
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital) (Entwurf)
Kurzer Titel
KVG
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