BBl 2025 1695
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 1694

I

Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 ² wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird
«Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen»
ersetzt durch
«Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen»
.
Art. 25a Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen mit integrierter Praxis
¹ In den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik können die Fachhochschulen Bachelorstudiengänge mit integrierter Praxis anbieten. Die Studiendauer wird um ein Jahr erhöht, was der Dauer der Arbeitswelterfahrung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b entspricht.
² Die Fachhochschulen können folgende Personen prüfungsfrei aufnehmen:
a.
Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf;
b.
Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität.
³ Der Hochschulrat bestimmt die Bachelorstudiengänge mit integrierter Praxis und regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung und Studiengestaltung sowie die regelmässige Evaluation.
² SR 414.20

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) (Entwurf)
Kurzer Titel
HFKG
Alternativer Titel
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
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