Publikation
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(gemäss Art. 34 a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 beschlagnahmte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 22-091 gegen Aziz OYMAN, geb. 14. Januar 1986, derzeit unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Artikel 46 und 47 VStrR die folgenden Unterlagen als Beweismittel:
1.
Die gestützt auf die Herausgabebefehle vom 21. November 2024 eingegangenen Unterlagen.
2.
Gestützt auf die Verfügung betreffend Bankauskunft und Edition vom 14. November 2023 eingegangene Unterlagen betreffend das Konto lautend auf Blue Mountain Consulting AG in Liquidation.
Gegen die Verfügung kann innert 3 Tagen, vom Publikationsdatum an gerechnet, bei der Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 und 28 VStrR). Die Beschwerde ist, mit Angabe der Fallnummer, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR).
Da der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird die Verfügung in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 Buchstabe a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht. Die vollständige und begründete Verfügung kann von der beschuldigten Person oder deren Verteidigung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.
| 31. Juli 2025 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Publikation. Eidgenössische Steuerverwaltung
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