Verfügung betreffend der Schliessung eines Kontos im Schweizer Emissionshandelsregister
Verfügung betreffend der Schliessung eines Kontos im Schweizer Emissionshandelsregister
(Art. 36 Bst. a, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
vom 30. Juli 2025
Das Bundesamt für Umwelt BAFU stellt fest, dass
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Agasco Limited Inhaberin des Kontos CH-100-2165-0 des Emissionshandelsregisters ist;
-
auf dem erwähnten Konto 2427 Emissionsminderungszertifikate verbucht sind;
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das Konto während mindestens einem Jahr nicht benutzt worden ist (Art. 64 Abs. 2 Bst. a Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO
2
-Emissionen (CO
2
-Verordnung; SR 641.711 ));
-
die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO
2
-Emissionen (CO
2
-Verordnung; SR 641.711 ));
und verfügt:
1.
Gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a und b der CO
2
-Verordnung wird das Konto CH-100-2165-0 des Emissionshandelsregisters am 26. September 2025 geschlossen.
2.
Gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 CO
2
-Verordnung werden die 2427 Emissionsminderungszertifikate nach dem in Ziffer 1 genanntem Datum gelöscht, sofern die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Verfügung ein anderes Konto angeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung im Bundesblatt einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen.
Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.
| 30. Juli 2025 | Bundesamt für Umwelt BAFU Direktionsbereich Klima Reto Burkard Vizedirektor |
Bundesrecht
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