Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Thailand
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Thailand
Abgeschlossen in Davos am 23. Januar 2025 Von der Bundesversammlung genehmigt am … Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am … In Kraft getreten für die Schweiz am …
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
das Königreich Thailand
(nachfolgend als «Thailand» bezeichnet),
nachfolgend einzeln als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den Vertragsparteien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ¹ (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunterfallenden abgeschlossenen Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen ² und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau bei der öffentlichen Gesundheit, beim Schutz der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Wichtigkeit, die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen, und der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums durch die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance, dem Global Compact der Vereinten Nationen (UN) und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
in Anerkennung des bedeutenden Beitrags kleiner und mittlerer Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen, zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Innovation und des Wunsches, ihre Fähigkeit zur Nutzung der aus diesem Abkommen resultierenden Möglichkeiten zu verbessern;
mit dem Wunsch, eine umfassendere und engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
¹ SR 0.632.20
² SR 0.120
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ³ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ⁴ (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f)
die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und die Erleichterung der Teilnahme an den öffentlichen Beschaffungsmärkten der Vertragsparteien;
(g)
die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, um die Umsetzung der Gesamtziele dieses Abkommens zu erleichtern;
(h)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(i)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(j)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a)
das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Thailand auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 ⁵ zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunterfallenden Angelegenheiten.
⁵ SR 0.631.112.514
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten und abgeschlossenen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus allen anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz und vertrauliche Informationen
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet ohne unangemessenen Verzug auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die die Informationen erhaltende Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen. Diese Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden, und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der die Informationen bereitstellenden Vertragspartei nicht anderweitig offengelegt werden.
5. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Kapitel 2: Warenverkehr
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2
Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erhebt eine Vertragspartei Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nach Anhang I (Ursprungsregeln) und den Anhängen II-V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei erhöhen, die unter die Anhänge II-V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme von:
(a)
Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Artikel III des GATT 1994 ⁶ erhoben werden;
(b)
Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln 2.13 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.14 (Antidumping), 2.15 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.16 (Bilaterale Schutzmassnahmen) dieses Abkommens oder mit Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ⁷ erhoben werden;
(c)
Gebühren oder sonstige Abgaben, die nach Artikel VIII des GATT 1994 erhoben werden.
⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 2.3
Ausfuhrzölle
Kommt eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei überein, Ausfuhrzölle abzuschaffen, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei auf, mit dem Ziel, dieser anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist.
Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt.
Art. 2.5
Zollwertermittlung ⁸
Artikel VII des GATT 1994 ⁹ und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 1⁰ finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁸ Die Schweiz wendet Zölle auf der Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
1⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 2.6
Einreihung von Waren und Transposition von Listen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens erfolgt die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gemäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «HS» bezeichnet). In den Anhängen II-V (Listen der Zollverpflichtungen) und Appendix I (Produktspezifische Regeln) zu Anhang I (Ursprungsregeln) werden die Fassung des HS und das Jahr angegeben.
2. Durch die Transposition der Listen der Zollverpflichtungen und der produktspezifischen Regeln (PSR) infolge regelmässiger Änderungen des HS durch die Weltzollorganisation (WZO) oder anderer technischer Anpassungen in der jeweiligen Tarifnomenklatur dürfen die in den Anhängen II-V (Listen der Zollverpflichtungen) und Appendix 1 (Produktspezifische Regeln) zu Anhang I (Ursprungsregeln) aufgeführten Verpflichtungen, einschliesslich der dort genannten Zeitpläne für den Zollabbau, weder geschmälert noch zunichtegemacht werden.
3. Nach Absatz 2 dürfen die PSR, die gemäss dem durch die WZO geänderten HS für die entsprechenden Waren gelten, die für die ursprüngliche Zolltarifposition geltenden PSR weder schmälern oder zunichtemachen noch verschärfen.
4. Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich, vorzugsweise spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Transposition ihres nationalen Zolltarifs infolge regelmässiger Änderungen des HS durch die WZO, indem sie die nach diesem Abkommen transponierten Zollverpflichtungen und die betreffenden HS-Konkordanzlisten in englischer Sprache zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Informationen über die nach diesem Abkommen transponierten Zollverpflichtungen. Diese Informationen sind nach Möglichkeit auf Englisch verfasst.
5. Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien geht die ersuchte Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ersuchens auf alle geäusserten Bedenken hinsichtlich der von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen transponierten Zollverpflichtungen ein.
6. Die Vertragsparteien treten nach den regelmässigen Änderungen des HS durch die WZO in einen fachlichen Austausch über PSR-Aktualisierungen ein. Die von den Vertragsparteien akzeptierten PSR-Aktualisierungen werden von den Vertragsparteien auf Englisch veröffentlicht.
Art. 2.7 Einfuhrlizenzen
1. Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 1¹ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien dürfen nur dann Lizenzverfahren als Voraussetzung für die Einfuhr beschliessen oder aufrechterhalten, wenn nach vernünftigem Ermessen keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines administrativen Zwecks zur Verfügung stehen.
3. Keine Vertragspartei beschliesst Einfuhrlizenzverfahren oder erhält diese aufrecht, um eine Massnahme umzusetzen, die mit diesem Abkommen, dem GATT 1994 ¹2 oder dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen ¹3 unvereinbar ist. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Lizenzverfahren einführt, gibt die durch solche Lizenzverfahren umgesetzte Massnahme klar an.
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle automatischen und nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren neutral angewendet sowie fair und gerecht, nichtdiskriminierend, transparent, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt werden.
5. Hat eine Vertragspartei einen Antrag für eine Einfuhrlizenz abgelehnt, gibt sie dem Antragsteller unverzüglich eine schriftliche Begründung für die Ablehnung.
6. Jede Vertragspartei legt im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen wirksame, nichtdiskriminierende sowie schnell und leicht zugängliche Verfahren fest, um das Recht auf Rekurs gegen Verwaltungsentscheidungen zu Anträgen für Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Die Rekursverfahren beinhalten eine verwaltungsrechtliche Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde oder eine gerichtliche Überprüfung im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei. Wird die Ablehnung einer Einfuhrlizenz im Rahmen eines Rekurses bestätigt, so gibt die lizenzerteilende Vertragspartei dem Antragsteller ohne unangemessenen Verzug eine schriftliche Begründung.
7. Ein Antrag auf eine Einfuhrlizenz darf nicht wegen geringfügiger Dokumentationsfehler abgelehnt werden, die keine Veränderungen der darin enthaltenen Basisdaten zur Folge haben. Geringfügige Dokumentationsfehler können Formatierungsfehler wie die Breite eines Randes oder die verwendete Schriftart sowie Rechtschreibfehler sein, die offensichtlich nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig begangen wurden.
8. Eine Vertragspartei, die Vorschriften über Einfuhrlizenzen erlässt oder ändert, die sich wahrscheinlich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach der Veröffentlichung. In der Notifikation werden der Zweck dieser Lizenzverfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrlizenz klar angegeben. Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ¹4 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
1¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.12
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.7
¹4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.12
Art. 2.8 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI des GATT 1994 ¹5 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei nach Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
3. Jede nach diesem Artikel ergriffene Massnahme muss vorübergehend, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 1994 ¹6 findet Anwendung und wird vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.10 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
Artikel III des GATT 1994 ¹7 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.11 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Handelserleichterung sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.12 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Sofern in diesem Kapitel nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ¹8 ergeben.
¹8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 ¹9 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 2⁰ .
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. 2¹
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
2⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
2¹ Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen behält.
Art. 2.14 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 2² und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ²3 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet). Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren bzw. der Anwendung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander abzusehen.
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die die Notifikation vornimmt, und die Vertragspartei, die die Notifikation erhält, nichts anderes vereinbaren. ²4
3. Eine endgültige Antidumpingmassnahme wird spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung oder nach der letzten Überprüfung beendet, sofern die Behörden nicht im Rahmen einer nach Artikel 11.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens eingeleiteten und den anderen Vertragsparteien vor diesem Datum notifizierten Überprüfung feststellen, dass das Auslaufen der Massnahme wahrscheinlich zur Aufrechterhaltung oder zur erneuten Entstehung von Dumping und Schäden führen würde. Die Vertragspartei, die eine endgültige Antidumpingmassnahme anwendet, bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen bei sich aus der Auslaufüberprüfung ergebenden Fragen und vermeidet die Anwendung einer Dauermassnahme.
4. Keine Vertragspartei ergreift nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme.
5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6. Beschliesst eine Vertragspartei die Einführung eines Antidumpingzolls, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
7. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels im Gemischten Ausschuss.
2² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
²4 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen behält.
Art . 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 ²5 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ²6 . Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, bemüht sie sich im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon auszuschliessen, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Eine Vertragspartei, die eine Untersuchung zur Ergreifung allgemeiner Schutzmassnahmen einleitet, informiert die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich darüber und bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen an.
3. Eine Vertragspartei darf endgültige Schutzmassnahmen erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Unterbreitung des Konsultationsangebots ergreifen.
4. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2-10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen ²7 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der vorgeschlagenen Massnahme sowie den vorgeschlagenen Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer und den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist eine Konsultationsmöglichkeit mit dem Ziel anzubieten, einvernehmlich einen angemessenen Ausgleich zur Handelsliberalisierung in Form von Zugeständnissen zu beschliessen, die grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel haben wie die Massnahme.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei:
(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b)
für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der niedrigere der beiden folgenden Ansätze:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, oder
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als 18 Monaten ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2-6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an diese Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.17 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 1994 ²8 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ²9 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b
Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), Artikel XX des GATT 1994 3⁰ und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.19 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), Artikel XXI des GATT 1994 3¹ und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.20 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 3² und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 3³ handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Absatz 1 einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c
Art. 2.21 Präferenznutzung
1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Präferenzzollsätze unter diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze aus.
2. Die ausgetauschten bilateralen Einfuhrstatistiken betreffen jeweils die drei letzten verfügbaren Kalenderjahre und umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich der nach nationalen Unterpositionen aufgeführten Handelswerte und Handelsvolumen. Die Vertragsparteien tauschen separate Statistiken für Einfuhren aus den anderen Vertragsparteien aus:
(a)
die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen geniessen;
(b)
die von sonstigen reduzierten Zollsätzen profitieren; und
(c)
die den MFN-Ansätzen unterliegen.
Die Präferenzzollsätze und die angewendeten MFN-Ansätze, die ausgetauscht werden, müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. Auf Ersuchen erteilen die Vertragsparteien weitere verfügbare Informationen und Erläuterungen bezüglich der nach Absatz 1 ausgetauschten Daten.
3. Mit dem Austausch von Einfuhrstatistiken, Präferenzzollsätzen nach diesem Abkommen und angewendeten MFN-Ansätzen wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt begonnen.
4. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
5. Die Vertragsparteien tauschen Informationen in englischer Sprache aus.
Art. 2.22
Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.
Kapitel 3: Technische Handelshemmnisse
Art. 3.1
Übernahme des TBT-Übereinkommens
In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren findet das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse ³4 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
³4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 3.2
Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen nach Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
(b)
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
Art. 3.3
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin:
(a)
die Umsetzung des TBT-Übereinkommens ³5 zu fördern;
(b)
den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern;
(c)
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern;
(d)
unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, zu beseitigen bzw. zu verringern, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in Konformitätsbewertungsverfahren;
(e)
die Umsetzung einer guten Regulierungspraxis zu fördern; und
(f)
Streitigkeiten beizulegen, die zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem unter dieses Kapitel fallenden Handel entstehen.
³5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 3.4
Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «einschlägige internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen» im Sinne von Artikel 2 und 5 sowie von Anhang 3 des TBT-Übereinkommens ³6 Normen, die von internationalen Normungsinstitutionen wie unter anderem der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) erlassen werden.
³6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 3.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung
1. Eine einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre massgebenden technischen Vorschriften erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können.
2. Hält eine Vertragspartei an einer Einfuhrstelle ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter unverzüglich die Gründe für das Zurückhalten.
3. Zieht eine Vertragspartei ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis von ihrem Markt zurück, notifiziert sie dem Importeur oder der für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlichen Person unverzüglich die Gründe dafür.
Art. 3.6
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen besteht, die die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, darunter:
(a)
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden;
(b)
freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei;
(c)
die Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditierung zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen;
(d)
die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen durch staatliche Stellen;
(e)
die einseitige Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei;
(f)
die Nutzung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind; und
(g)
eine auf internationalen Normen beruhende Konformitätserklärung eines Herstellers oder Lieferanten.
2. Die Vertragsparteien unterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten. Zu diesem Zweck:
(a)
stärken die Vertragsparteien die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren;
(b)
fördern die Vertragsparteien die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage von einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC; und
(c)
fördern die Vertragsparteien die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von nach Buchstabe b akkreditierten Stellen, die nach der relevanten regionalen oder internationalen Vereinbarung bzw. dem relevanten regionalen oder internationalen Übereinkommen anerkannt sind.
3. Wenn eine Vertragspartei einen positiven Nachweis für die Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangt, unterstützt sie nach Möglichkeit die Anerkennung einer auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärung des Lieferanten als Nachweis für die Übereinstimmung mit inländischen technischen Vorschriften.
Art. 3.7
Zusammenarbeit
Um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen:
(a)
Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
(b)
Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, guter Regulierungspraxis, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren, Grenzkontrollen sowie Marktüberwachung; und
(c)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Normungsinstitutionen.
Art. 3.8
Konsultationen
1. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, eine Norm oder ein Konformitätsbewertungsverfahren einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel aufwirft, kann sie um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei ersuchen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
2. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den betroffenen Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
Art. 3.9
Überprüfung
Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei auf eine Vereinbarung nach der sie einander die gleiche Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gewähren, die alle Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbart haben.
Art. 3.10
Kontaktstellen
1. Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Namen und Adressen von Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels aus, einschliesslich ihrer jeweiligen Telefonnummer, E-Mail-Adresse und anderer relevanter Daten, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Kontaktdaten.
Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 4.1 Allgemeine Bestimmung
In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen ³7 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
³7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
finden die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens ³8 Anwendung;
(b)
werden die Begriffsbestimmungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) berücksichtigt;
(c)
bezeichnet der Begriff «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der CAC, der OIE und der IPPC;
(d)
bezeichnet der Begriff «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen; und
(e)
bezeichnet der Begriff «zuständige Behörden» diejenigen Behörden jeder Vertragspartei, die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen zur Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen innerhalb dieser Vertragspartei berechtigt sind.
³8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.3
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen einer Vertragspartei, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Art. 4.4
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin:
(a)
die Umsetzung des SPS-Übereinkommens ³9 zu fördern;
(b)
das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen ihnen zu erleichtern;
(c)
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern; und
(d)
Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Kapitel beizulegen.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 4.5
Audit, Inspektion und Zertifizierung
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden. Bei Bedarf kann eine einführende Vertragspartei eine Betriebsstätte inspizieren, um zu ermitteln, ob die Betriebsstätte die gesundheitspolizeilichen bzw. pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllt.
2. Die einführende Vertragspartei beurteilt die Inspektions- und Zertifizierungssysteme einer ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage internationaler Normen.
3. Die einführende Vertragspartei dokumentiert Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren klar und deutlich in einem Prüfbericht. Der Prüfberichtsentwurf wird der ausführenden Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Audit zur Verfügung gestellt. Die ausführende Vertragspartei kann den Prüfberichtsentwurf kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei werden im abschliessenden Prüfbericht berücksichtigt.
4. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen, sofern zwischen der einführenden Vertragspartei und der ausführenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde.
Art. 4.6
Zertifikate
1. Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Anzahl an SPS-Musterzertifikaten pro Lebensmittelkategorie zu begrenzen. Werden offizielle Zertifikate verlangt, entsprechen sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen.
2. Führt eine einführende Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so informiert sie die ausführende Vertragspartei so früh wie möglich in englischer Sprache über das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an und räumt der ausführenden Vertragspartei genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein.
3. Die Vertragsparteien werden ermutigt, ein elektronisches System zum Austausch von SPS-Zertifikaten einzurichten.
Art. 4.7
Zusammenarbeit
1. Um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikobewertungen bieten.
2. Jede Vertragspartei macht ihre endgültigen SPS-Massnahmen der Öffentlichkeit zugänglich. Auf Ersuchen stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.
3. Ergreift eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen, so stellt die einführende Vertragspartei auf Ersuchen und soweit möglich in englischer Sprache eine die Massnahme rechtfertigende angemessene Risikobewertung oder wissenschaftliche Informationen zur Verfügung.
Art. 4.8
Verkehr von Waren
Eine einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können.
Art. 4.9 Einfuhrkontrollen
1. Jede einführende Vertragspartei stellt sicher, dass sich die Einfuhrkontrollen für eingeführte Waren auf das von diesen Waren ausgehende Risiko stützen und nichtdiskriminierend angewendet werden. Die Vertragsparteien führen Einfuhrkontrollen ohne unangemessenen Verzug und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durch.
2. Jede Vertragspartei führt Einfuhrkontrollen in Übereinstimmung mit internationalen Normen durch.
3. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, um eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden. Die Vertragspartei teilt dem Importeur unverzüglich die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mit.
4. Werden Waren an einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so wird die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen so schnell wie möglich schriftlich über die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung in Kenntnis gesetzt.
5. Verbietet oder beschränkt eine einführende Vertragspartei die Einfuhr einer Ware einer ausführenden Vertragspartei aufgrund einer während der Einfuhrkontrolle festgestellten Nichtkonformität dieser Ware, benachrichtigt die einführende Vertragspartei die zuständige Behörde, den Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter über diese Nichtkonformität.
6. Stellt die einführende Vertragspartei erhebliche oder wiederkehrende Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit ausgeführten Sendungen fest, erörtern die betroffenen Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien die Verstösse mit dem Ziel, die Ergreifung geeigneter Abhilfemassnahmen zur Vermeidung derartiger Verstösse sicherzustellen.
Art. 4.10
Technische Konsultationen
1. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine SPS-Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, oder erhebliche Bedenken im Zusammenhang mit diesem Kapitel anmeldet, kann sie über Kontaktstellen um technische Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei ersuchen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
2. Die andere Vertragspartei antwortet innerhalb von 30 Tagen auf ein solches Ersuchen. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
3. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um Bedenken in Bezug auf eine SPS-Massnahme durch technische Konsultationen nach diesem Artikel zu behandeln.
Art. 4.11
Überprüfung
Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien Massnahmen, die einer Drittpartei gewährt wurden, mit der die Vertragsparteien Vereinbarungen über SPS-Massnahmen abgeschlossen haben. Die Vertragsparteien einigen sich auf eine Vereinbarung, nach der sie einander die gleiche Behandlung im Zusammenhang mit SPS-Massnahmen gewähren, die alle Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbart haben.
Art. 4.12
Kontaktstellen und zuständige Behörden
1. Die Vertragsparteien tauschen für die Zwecke dieses Kapitel die Namen und Adressen von Kontaktstellen und zuständigen Behörden aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jegliche wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen.
Kapitel 5: Handel mit Dienstleistungen
Art. 5.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des Anhangs des GATS über Luftverkehrsdienstleistungen 4⁰ nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte betreffen oder Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.
4. Dieses Kapitel gilt weder für Subventionen oder Zuschüsse, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen, die von einer Vertragspartei gewährt werden, noch für an die Gewährung derartiger Subventionen oder Zuschüsse geknüpfte Bedingungen, unabhängig davon, ob derartige Subventionen oder Zuschüsse ausschliesslich inländischen Dienstleistungen, Dienstleistungsnutzern bzw. Dienstleistungserbringern angeboten werden oder nicht.
4⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
bedeutet «Handel mit Dienstleistungen» die Erbringung einer Dienstleistung:
(i)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,
(ii)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei,
(iii)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, oder
(iv)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten;
(b)
schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen;
(c)
bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(d)
bedeutet «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht 4¹ ;
(e)
bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:
(i)
die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(f)
bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:
(aa)
einer Vertragspartei, oder
(bb)
eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe f Ziffer (i)(aa) erfüllen, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei, oder
(bb)
juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei nach Buchstabe f Ziffer i;
(g)
bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(h)
schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein;
(i)
umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien»:
(i)
Massnahmen in Bezug auf den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
(ii)
im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung Massnahmen in Bezug auf den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
(iii)
Massnahmen in Bezug auf den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(j)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(k)
bedeutet «Sektor» einer Dienstleistung:
(i)
in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen),
(ii)
in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(l)
bedeutet «Dienstleistung einer anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:
(i)
aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei;
(m)
bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
(n)
bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(o)
bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(p)
bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(i)
«im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii)
von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii)
mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie diese andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und diese andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(q)
umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
4¹ Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 5.3
Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS 4² ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder zukünftiger Abkommen, die eine Vertragspartei abgeschlossen hat oder abschliesst und die im Einklang mit Artikel V oder Artikel Vbis des GATS steht, fällt nicht unter Absatz 1. 4³
3. Schliesst eine Vertragspartei nach Abschluss dieses Abkommens ein Abkommen nach Absatz 2 ab oder ändert sie ein solches, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, den anderen Vertragsparteien eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei verhandelt erstere Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen, ist aber nicht zur Aufnahme einer solchen Behandlung verpflichtet.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um − beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete − den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.
4² SR 0.632.20 , Anhang 1B
4³ Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst diese Verpflichtung nicht die Notifikationsanforderung nach Artikel V Absatz 7 des GATS.
Art. 5.4
Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe a (Begriffsbestimmungen) dieses Kapitels definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in den in ihrer in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführten Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 4⁴
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a)
Beschränkung der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkung des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c)
Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; ⁴5
(d)
Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
4⁴ Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii (Begriffsbestimmungen) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
⁴5 Dieser Buchstabe gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. 5.5
Inländerbehandlung
1. In den Sektoren, die in ihrer in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthaltenen Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. ⁴6
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.
⁴6 Nach diesem Artikel eingegangene spezifische Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
Art. 5.6
Zusätzliche Verpflichtungen
Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 5.4 (Marktzugang) oder 5.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgenommen.
Art. 5.7
Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei ihr bzw. ihm ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, findet Anhang XIV (Innerstaatliche Regelungen) Anwendung.
6. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller weiteren im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS ⁴7 erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen.
7. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 6 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern die Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 6 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(a)
belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(b)
im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
8. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 7 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen ⁴8 zu berücksichtigen.
9. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁴8 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
Art. 5.8
Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS ⁴9 , vereinbar sein.
⁴9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. 5⁰
5⁰ Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 5.10
Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Sofern eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Nichts in diesem Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 5.11
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 5.3 (Meistbegünstigung) sowie mit spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet in erheblichem Mass unterbindet.
Art. 5.12 Geschäftspraktiken
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 5.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2. Eine Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, erteilt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 5.13
Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 5.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf Beschränkungen 5¹ internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 5²
2. Diese Zahlungen und Überweisungen werden in jeder frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag der Transaktion am Markt geltenden Wechselkurs getätigt.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei eine Transaktion verhindern oder verzögern durch eine gerechte, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgende Anwendung ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Zusammenhang unter anderem mit den folgenden Bereichen:
(a)
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte, einschliesslich der Rechte von Arbeitnehmenden;
(b)
Emission von, Handel oder Geschäfte mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten;
(c)
kriminelle und strafbare Handlungen und Einziehung der Erträge aus Straftaten;
(d)
finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transaktionen, sofern dies zur Unterstützung von Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden erforderlich ist; oder
(e)
Gewährleistung der Einhaltung von im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen.
4. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 5³ (IWF), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 5.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
5¹ Thailand kann im Einklang mit dem thailändischen Devisenkontrollgesetz ( Exchange Control Act B.E. 2485 ), dem thailändischen Zentralbankgesetz ( Bank of Thailand Act B.E. 2485 ) und den Rundschreiben und Richtlinien der thailändischen Zentralbank in ihrer jeweils gültigen Fassung Massnahmen in Bezug auf den thailändischen Baht einführen oder aufrechterhalten, um Spekulationen mit dem thailändischen Baht zu verhindern.
5² Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Vertragspartei Beschränkungen in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen anwenden kann.
5³ SR 0.979.1
Art. 5.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten 5⁴ kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Handels mit Dienstleistungen einführen oder aufrechterhalten, einschliesslich der Beschränkung von Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung einer Vertragspartei, die sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- und Übergangsprogramms zu sichern.
2. Die Beschränkungen nach Absatz 1:
(a)
dürfen keine Diskriminierung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien schaffen;
(b)
müssen mit dem IWF-Übereinkommen 5⁵ vereinbar sein;
(c)
müssen eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen anderer WTO-Mitglieder vermeiden;
(d)
dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 genannten Umstände erforderlich sind;
(e)
dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Absatz 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.
3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
4. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
5⁴ Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass darunter Situationen fallen, in denen Zahlungen oder Überweisungen unter aussergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Störungen und Schwierigkeiten für die makroökonomische Steuerung verursachen oder zu verursachen drohen.
5⁵ SR 0.979.1
Art. 5.15
Subventionen
1. Ungeachtet Artikel 5.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) kann eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS ⁵6 vereinbarten Disziplinen, um sie für die Zwecke dieses Kapitels in dieses Abkommen aufzunehmen.
⁵6 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.16 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht an der Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen:
(a)
die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; ⁵7
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; ⁵8
(c)
die erforderlich sind, um die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen oder Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich solcher:
(i)
zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
(ii)
zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung, oder
(iii)
zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d)
die mit Artikel 5.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame ⁵9 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten;
(e)
die mit Artikel 5.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
⁵7 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
⁵8 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass unter den Vertragsparteien über Folgendes Einvernehmen herrscht: Soweit die Massnahmen nach Buchstabe b ansonsten unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Kapitels sind, schliessen sie Umweltmassnahmen ein, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.
⁵9 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; (iv) für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um bezüglich dieser Nutzer die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe d dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. 5.17
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran:
(a)
Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
(b)
Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i)
in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii)
in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, oder
(iii)
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder
(c)
Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 5.18
Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 5.4 (Marktzugang), 5.5 (Inländerbehandlung) und 5.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 5.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 5.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 5.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden nach Artikel XX Absatz 2 des GATS 6⁰ behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
6⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.19 Änderung der Verpflichtungslisten
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach Artikel 13.1 (Gemischter Ausschuss).
Art. 5.20 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle fünf Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die innerhalb der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 5.21 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a)
Anhang X (Telekommunikationsdienste);
(b)
Anhang XI (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(c)
Anhang XII (Seeverkehrs- und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen);
(d)
Anhang XIII (Finanzdienstleistungen);
(e)
Annex XIV (Innerstaatliche Regelungen); und
(f)
Anhang XV (Tourismus- und Reisedienstleistungen).
Kapitel 6: Investitionen
Art. 6.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 5.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich), für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren. 6¹
2. Dieses Kapitel schliesst den Investitionsschutz nicht ein und lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer oder mehrere der EFTA-Staaten und Thailand angehören.
3. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a)
das öffentliche Beschaffungswesen; und
(b)
von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse.
6¹ Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Portfolioinvestitionen und Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 5 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
Art. 6.2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a)
«juristische Person» eine nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(b)
«juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
(c)
«natürliche Person» eine Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in dieser Vertragspartei aufhält;
(d)
«gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 6.3
Inländerbehandlung
Vorbehältlich Artikel 6.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei in Bezug auf alle Massnahmen, die die gewerblichen Niederlassungen solcher Personen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen 6² ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen für deren gewerbliche Niederlassungen gewährt.
6² Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Behandlung in «vergleichbaren Situationen» nach diesem Artikel gewährt wird, von der Gesamtheit der Umstände abhängt.
Art. 6.4
Vorbehalte
1. Artikel 6.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:
(a)
Vorbehalte in Anhang XVI (Investitionsvorbehalte); und
(b)
eine Änderung eines Vorbehalts nach Buchstabe a, soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 6.3 (Inländerbehandlung) mindert;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 6.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.
2. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig ihre in Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.
3. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien die Aufnahme eines neuen Vorbehalts in Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) vorschlagen, der das allgemeine Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aus Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) oder das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer solchen Notifikation darum ersuchen, Konsultationen über den Vorbehalt abzuhalten. Nach Erhalt des Konsultationsersuchens tritt die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufnehmen will, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
4. Änderungen von Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen den Verfahren nach Artikel 13.1 (Gemischter Ausschuss).
Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen
1. Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Jede Vertragspartei erlaubt vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.
3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
Art. 6.6
Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele, wie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Regelungen zu erlassen.
2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.
Art. 6.7
Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 6.8 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf Beschränkungen 6³ für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen 6⁴ , die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen. 6⁵
2. Laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen nach Absatz 1 werden in jeder frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag der Transaktion am Markt geltenden Wechselkurs getätigt.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei eine Transaktion verhindern oder verzögern durch eine gerechte, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgende Anwendung ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Zusammenhang unter anderem mit den folgenden Bereichen:
(a)
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte, einschliesslich der Rechte von Arbeitnehmenden;
(b)
Emission von, Handel oder Geschäfte mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten;
(c)
kriminelle und strafbare Handlungen und Einziehung der Erträge aus Straftaten;
(d)
finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transaktionen, sofern dies zur Unterstützung von Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden erforderlich ist; oder
(e)
Gewährleistung der Einhaltung von im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen.
4. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen 6⁶ getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 6.8 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.
6³ Thailand kann im Einklang mit dem thailändischen Devisenkontrollgesetz ( Exchange Control Act B.E. 2485 ), dem thailändischen Zentralbankgesetz ( Bank of Thailand Act B.E. 2485 ) und den Rundschreiben sowie Richtlinien der thailändischen Zentralbank in ihrer jeweils gültigen Fassung Massnahmen in Bezug auf den thailändischen Baht einführen oder aufrechterhalten, um Spekulationen mit dem thailändischen Baht zu verhindern.
6⁴ Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur für Kapitalüberweisungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der gewerblichen Niederlassung in Nichtdienstleistungssektoren gilt.
6⁵ Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Vertragspartei Beschränkungen in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen anwenden kann.
6⁶ SR 0.979.1
Art. 6.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten ⁶7 kann eine Vertragspartei Beschränkungen für Zahlungen bzw. Überweisungen einführen oder aufrechterhalten, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung einer Vertragspartei, die sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- und Übergangsprogramms zu sichern.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 2-3 des GATS ⁶8 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
⁶7 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass darunter Situationen fallen, in denen Zahlungen oder Überweisungen unter aussergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Störungen und Schwierigkeiten für die makroökonomische Steuerung verursachen oder zu verursachen drohen.
⁶8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 6.9
Konsultationen über Subventionen
Ungeachtet von Artikel 6.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) kann eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.
Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 ⁶9 und Artikel XIV des GATS 7⁰ Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 7¹
⁶9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
7⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
7¹ Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Massnahmen nach Artikel XX Buchstabe b des GATT 1994 und nach Artikel XIV Buchstabe b des GATS auch Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliessen und dass Artikel XX Buchstabe g des GATT 1994 für Massnahmen zur Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher natürlicher Naturschätze gilt.
Art. 6.11
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 7² und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS 7³ Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
7² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
7³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 6.12
Überprüfung
1. Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.
2. Nach Artikel 13.1 (Gemischter Ausschuss) verpflichten sich die Vertragsparteien, die in Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben.
3. Gewährt eine Vertragspartei in einem nach Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossenen Abkommen natürlichen und juristischen Personen einer Nichtvertragspartei eine günstigere Behandlung in Bezug auf Massnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6.3 (Inländerbehandlung) fallen, so nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug Verhandlungen mit dieser anderen Vertragspartei auf, um Anhang XVI (Investitionsvorbehalte) nach Artikel 13.1 (Gemeinsamer Ausschuss) zu überprüfen, sodass eine Behandlung gewährleistet ist, die nicht weniger günstig ist.
Art. 6.13
Förderung von Investitionen
Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Förderung grenzüberschreitender Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung ist. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:
(a)
Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten durch geeignete Mittel, wie die Organisation von Aktivitäten zur Investitionsförderung; und
(b)
Informationsaustausch über Massnahmen und andere Fragen im Zusammenhang mit der Investitionsförderung.
Art. 6.14
Erleichterung von Investitionen
Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen ist jede Vertragspartei bestrebt, Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, unter anderem durch:
(a)
die Schaffung eines Umfelds, das zu höheren Investitionsflüssen beiträgt;
(b)
die Vereinfachung ihrer Verfahren für Investitionsanträge und -genehmigungen;
(c)
die Förderung der Verbreitung von Informationen über Investitionen, einschliesslich Vorschriften, Gesetzen, Regelungen, Politiken und Verfahren im Investitionsbereich; und
(d)
die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Kontaktstellen, One-Stop-Shop für Investitionen, zentralen Anlaufstellen oder anderen Einrichtungen in der jeweiligen Vertragspartei, um Investorinnen und Investoren Unterstützung und Beratung anzubieten, einschliesslich Erleichterungen bei der Erteilung von Betriebslizenzen und -bewilligungen.
Kapitel 7: Geistiges Eigentum
Art. 7.1
Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XVII (Schutz des geistigen Eigentums) und mit den internationalen Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen jeder Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen mit Blick auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte gewähren, vorbehältlich der Ausnahmen, die im Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum 7⁴ (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) sowie in den von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwalteten und im TRIPS-Abkommen nicht erwähnten multilateralen Übereinkommen aufgeführt sind.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen jeder Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren, vorbehältlich der im TRIPS-Abkommen aufgeführten Ausnahmen.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Rahmen der Aufgaben des Gemischten Ausschusses nach Artikel 13.1 (Gemischter Ausschuss) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anwendung dieses Kapitels und von Anhang XVII (Schutz des geistigen Eigentums) erörtern und zu klären versuchen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
7⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1C
Kapitel 8: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 8.1
Ziele
Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Gesetze, Regelungen und Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und die Teilnahme an ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten durch die Förderung von Nichtdiskriminierung, Transparenz und Gegenseitigkeit zu erleichtern.
Art. 8.2
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf die innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Verfahren einer Vertragspartei im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen.
Art. 8.3
Grundsätze
Jede Vertragspartei fördert die Grundsätze der Transparenz, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemässen Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und wendet diese Grundsätze im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahren der Vertragspartei an.
Art. 8.4
Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Verfahren und Gerichtsentscheide im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens oder macht diese öffentlich zugänglich, einschliesslich Informationen darüber, wo Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen veröffentlicht werden.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, soweit möglich und angebracht die in Absatz 1 erwähnten Informationen mithilfe elektronischer Mittel zugänglich zu machen und zu aktualisieren.
3. Jede Vertragspartei gibt in Anhang XVIII (Publikationsmittel für öffentliche Beschaffungen) an, welche Mittel sie zur Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Informationen verwendet.
Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Vergabe von Beschaffungsaufträgen durch in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Stellen elektronische Mittel für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von Beschaffungen und der Ausschreibungsunterlagen, für den Informationsaustausch und die Kommunikation sowie für die Einreichung von Angeboten zu verwenden.
Art. 8.6
Ökologisch nachhaltige Beschaffungen
Die Vertragsparteien anerkennen, dass das öffentliche Beschaffungswesen einen Beitrag zu ökologischer Nachhaltigkeit leisten kann. Entsprechend ist jede Vertragspartei bestrebt, ökologisch nachhaltige Beschaffungsstrategien und -verfahren im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahren zu berücksichtigen.
Art. 8.7
Erleichterung der Teilnahme von KMU
Die Vertragsparteien anerkennen, welch wichtigen Beitrag kleine und mittlere Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung leisten können und wie wichtig die Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen ist.
Art. 8.8
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens zusammenzuarbeiten, um ein besseres Verständnis der jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme jeder Vertragspartei zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
(a)
Austausch von Informationen über die innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Verfahren der Vertragsparteien und entsprechende Änderungen, soweit möglich;
(b)
Bereitstellung von Schulungen und technischer Hilfe sowie Aufbau von Kapazitäten für Vertragsparteien und Austausch von Informationen über solche Massnahmen;
(c)
Austausch von Informationen über bewährte Verfahren, unter anderem mit Blick auf KMU, soweit möglich; und
(d)
Austausch von Informationen über elektronische Beschaffungssysteme, soweit möglich.
Art. 8.9 Weitere Verhandlungen
1. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen zur Gewährung des Zugangs zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten ab, notifiziert sie dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
2. Gewährt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, nimmt sie Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien auf, um eine ähnlich günstige Behandlung anzubieten und sich auf die Marktzugangsverpflichtungen zu einigen.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 ändern die Vertragsparteien dieses Abkommen, um die Behandlung nach Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des entsprechenden Abkommens nach Absatz 1 zu konsolidieren. Diese Änderung unterliegt der Ratifikation bzw. Annahme durch die Vertragsparteien.
Art. 8.10
Überprüfung
Ungeachtet von Artikel 8.9 (Weitere Verhandlungen) überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel regelmässig, um Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens auszuloten.
Art. 8.11
Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei eine oder mehrere Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach diesem Kapitel zu erleichtern, und teilt die relevanten Angaben zu dieser Kontaktstelle oder diesen Kontaktstellen mit.
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung der relevanten Angaben zu ihrer Kontaktstelle oder ihren Kontaktstellen.
Kapitel 9: Wettbewerb
Art. 9.1
Wettbewerbsregeln
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Praktiken den sich aus diesem Abkommen ergebenden Nutzen untergraben können. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.
4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 9.2
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf wettbewerbswidrige Praktiken nach Artikel 9.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden.
2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 9.3
Konsultationen
1. Beeinträchtigt nach Ansicht einer Vertragspartei eine bestimmte Praktik den Handel weiterhin im Sinne von Artikel 9.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln), so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 9.2 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen.
2. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln und verfügbaren Informationen, um die Angelegenheit zu untersuchen und die beanstandete Praktik gegebenenfalls zu unterbinden.
3. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.
Art. 9.4
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Kapitel 10: Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 10.1
Hintergrund, Ziele und Anwendungsbereich
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zur Schaffung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015.
2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
4. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei, wo angebracht, ihr unterschiedlicher Entwicklungsstand berücksichtigt wird.
5. Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, findet es Anwendung auf von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Massnahmen, die handels- und investitionsbezogene Aspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.
Art. 10.2
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten und für die einzelnen Vertragsparteien geltenden Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen ist, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
3. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht so angewendet werden, dass sie zu einer versteckten Beschränkung von Handel oder Investitionen führen.
Art. 10.3
Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Keine Vertragspartei darf das in ihren Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung von Handel oder Investitionen abschwächen oder senken.
3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.
Art. 10.4
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen betreffend die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. Sie verpflichten sich, die Prinzipien, die die grundlegenden Rechte betreffen, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:
(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
(e)
ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a)
Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;
(b)
den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und
(c)
ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um bei Verstössen gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte ein wirksames Vorgehen zu erlauben.
7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass - wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 ausgeführt - die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder anderweitig zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 10.5
Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
Art. 10.6
Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 10.1 (Hintergrund, Ziele und Anwendungsbereich) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 10.7
Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen wie Mangroven und Torfmooren sicherzustellen und dadurch zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Verlusts der Artenvielfalt beizutragen, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für wirtschaftliche Tätigkeiten.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die wirksame Rechtsdurchsetzung und Gouvernanz im Forstsektor sicherzustellen;
(b)
den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern;
(c)
Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird;
(d)
die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen 7⁵ (CITES) insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und
(e)
sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Klimaübereinkommen von 2015 7⁶ unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).
7⁵ SR 0.453
7⁶ SR 0.814.012
Art. 10.8
Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 7⁷ (UNFCCC) und des Pariser Klimaübereinkommens ⁷8 zu verfolgen und die darin enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen einzuhalten, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen. Ebenso anerkennen sie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ihren jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam nachzukommen;
(b)
den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und
(c)
bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.
7⁷ SR 0.814.01
⁷8 SR 0.814.012
Art. 10.9
Handel und Artenvielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
sofern angebracht die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des CITES ⁷9 zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht werden könnte;
(b)
wirksame Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien sofern angebracht;
(c)
die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(d)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten.
⁷9 SR 0.453
Art. 10.10
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen, sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei umzusetzen und den Ausschluss von IUU-Produkten von den Handelsströmen anzustreben;
(b)
die internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen;
(c)
die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes) ;
(d)
bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
(e)
die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen und durch einen Beitrag zum Abschluss eines WTO-Übereinkommens, mit dem sich das Nachhaltigkeitsziel 14.6 vollumfänglich erreichen lässt; und
(f)
die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur sowie Fangwirtschaft zu fördern.
Art. 10.11 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern;
(b)
nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und
(c)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie den Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten und die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme.
Art. 10.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für einen ökologischen, fairen bzw. ethischen Handel angeboten werden;
(b)
die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen;
(c)
nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
(d)
den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern; und
(e)
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten.
Art. 10.13
Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 10.14
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.
Art. 10.15 Umsetzung und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien können für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten auf die Artikel 14.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 14.3 (Konsultationen) zurückgreifen.
4. Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten das Schiedsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
Art. 10.16
Expertenpanel
1. Gelingt es den betroffenen Vertragsparteien nicht, durch Konsultationen nach Artikel 14.3 (Konsultationen) in Kapitel 14 (Streitbeilegung) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 14.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts), 14.7 (Verfahren des Schiedsgerichts), 14.9 (Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren) und 14.13 (Kosten) mutatis mutandis Anwendung.
2. Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.
3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 120 Tagen nach seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.
5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht.
6. Alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, können verlängert werden:
(a)
im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Vertragsparteien; oder
(b)
vom Expertenpanel auf Ersuchen einer betroffenen Vertragspartei.
7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm für die Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
8. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.
Art. 10.17
Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erörtern den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.
Kapitel 11: Kleine und mittlere Unternehmen
Art. 11.1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass kleine und mittlere Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), wesentlich zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Innovation beitragen.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «KMU» Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder nationalen Politiken jeder Vertragspartei.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass nichttarifäre Hemmnisse eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU darstellen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, dass dieses Abkommen neben diesem Kapitel weitere Bestimmungen enthält, die zur Förderung und Erleichterung der Teilnahme von KMU an diesem Abkommen beitragen.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Dialog, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zu fördern, damit KMU die sich aus diesem Abkommen ergebenden Möglichkeiten besser nutzen können.
Art. 11.2 Informationsaustausch
1. Jede Vertragspartei erstellt oder unterhält eine frei zugängliche öffentliche Website mit Informationen über dieses Abkommen, die Folgendes enthält:
(a)
den Wortlaut dieses Abkommens und seiner Anhänge sowie Appendizes;
(b)
eine Zusammenfassung dieses Abkommens; und
(c)
alle Informationen über spezifische Bestimmungen in diesem Abkommen, die die Vertragspartei für KMU als nützlich erachtet.
2. Jede Vertragspartei fügt auf der Website nach Absatz 1 eine Verlinkung ein auf:
(a)
die Websites der anderen Vertragsparteien nach Absatz 1; und
(b)
die Websites ihrer eigenen Regierungsbehörden und anderer einschlägiger Stellen mit aus Sicht der Vertragspartei nützlichen Informationen für KMU, die am Handel, an Investitionen oder an einer Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien interessiert sind.
3. Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe b umfassen gegebenenfalls:
(a)
Handelsverfahren zur Information interessierter Parteien über die praktischen Schritte bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;
(b)
technische Vorschriften und Normen;
(c)
die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr;
(d)
Regelungen oder Verfahren zu Rechten an geistigem Eigentum;
(e)
Regeln und Bekanntmachungen für das öffentliche Beschaffungswesen;
(f)
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen;
(g)
arbeitsrechtliche Vorschriften, einschliesslich Gesamtarbeitsverträge und Verfahren für deren Registrierung;
(h)
Regelungen für ausländische Investitionen; und
(i)
Programme zur Handelsförderung.
4. Jede Vertragspartei ist bestrebt, soweit dies in englischer Sprache möglich ist, auf der Website nach Absatz 1 einen oder mehrere Links zu elektronisch durchsuchbaren Datenbanken einzurichten, die folgende Informationen enthalten:
(a)
Zollsätze und Kontingente, einschliesslich MFN-Ansätze, Ansätze für Nicht-MFN-Länder und Präferenzzollsätze;
(b)
Verbrauchssteuern;
(c)
Mehrwertsteuern bzw. Umsatzsteuern; und
(d)
Zölle oder andere Gebühren, einschliesslich anderer produktspezifischer Gebühren.
5. Jede Vertragspartei kann die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Informationen durch zusätzliche Angaben ergänzen, die sie für KMU als nützlich erachtet.
6. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1-4 erwähnten Informationen und Links auf ihrer in Absatz 1 erwähnten Website korrekt und aktuell sind.
7. Jede Vertragspartei stellt die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels erwähnten Informationen in englischer Sprache zur Verfügung. Eine Vertragspartei kann die Informationen in ihrer Amtssprache oder ihren Amtssprachen zur Verfügung stellen, wenn eine englischsprachige Beschreibung der Informationen beigefügt wird.
Art. 11.3
KMU-Kontaktstellen und Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um Hindernisse für den Zugang von KMU zu ihren jeweiligen Märkten abzubauen.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt hauptsächlich in Form eines Informationsaustauschs und Dialogs zu Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse und wird über KMU-Kontaktstellen abgewickelt.
3. Jede Vertragspartei bezeichnet eine KMU-Kontaktstelle und notifiziert den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten sowie später alle Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige KMU-Kontaktstelle.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von KMU bei der Durchführung dieses Abkommens sind die KMU-Kontaktstellen bestrebt:
(a)
Informationen auszutauschen in Bezug auf KMU, einschliesslich aller Angelegenheiten, die ihnen von KMU im Rahmen ihrer Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden, wie etwa nichttarifäre Massnahmen, die sich nachteilig auf den Handel auswirken;
(b)
Erfahrungen auszutauschen zu KMU-Politiken, etwa Erfahrungen bei der Entwicklung von Online-Schaltern, die KMU den Aufbau einer Geschäftstätigkeit in einer anderen Vertragspartei erleichtern, sowie Erfahrungen mit anderen Hilfsprogrammen und -instrumenten;
(c)
Informationen auszutauschen über die Teilnahme von KMU am elektronischen Handel mit dem Ziel, KMU bei der Nutzung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Möglichkeiten zu unterstützen;
(d)
unter den KMU das Bewusstsein zu fördern für die Systeme des geistigen Eigentums der Vertragsparteien sowie das Verständnis und die wirksame Nutzung dieser Systeme;
(e)
zusätzliche Informationen zu empfehlen, die die Vertragsparteien nach Artikel 11.2 (Informationsaustausch) veröffentlichen; und
(f)
alle anderen Fragen zu prüfen, die für KMU von Interesse sind.
5. Eine Vertragspartei kann gegenüber dem Gemischten Ausschuss Angelegenheiten zur Sprache bringen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
6. Die KMU-Kontaktstellen können für ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit Fachleuten, externen Organisationen sowie massgeblichen Interessengruppen zusammenarbeiten.
Art. 11.4
Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 12: Technische Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Art. 12.1
Ziele und Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel legt einen Rahmen für die technische Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau nach diesem Abkommen fest.
2. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
3. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel zielt insbesondere darauf ab, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Waren und Dienstleistungen zu fördern und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem unter anderem die individuellen und institutionellen Kapazitäten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien gestärkt werden.
Art. 12.2 Methoden und Mittel
1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden, wobei sie Bemühungen der einschlägigen internationalen Organisationen berücksichtigen, um die Wirksamkeit und Koordination zu garantieren. Die technische Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau, die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels stattfinden, erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden. Sie lassen die sonstigen Programme zur technischen Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau unberührt, die die Vertragsparteien gegebenenfalls in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen entwickeln.
2. Die technische Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau nach diesem Kapitel unterliegen der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien zu vereinbarenden Weise getragen.
3. Zur Umsetzung der technischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können sofern angebracht unter anderem folgende Methoden und Mittel verwendet werden:
(a)
Austausch von Informationen, Kenntnissen und Fachwissen, unter anderem durch die Förderung von Kontakten zwischen den einschlägigen Institutionen;
(b)
Durchführung von gemeinsamen Massnahmen wie Seminaren, Workshops und Konferenzen, um zum Aufbau institutioneller Kapazitäten beizutragen;
(c)
technische und administrative Unterstützung;
(d)
Erleichterungen beim Transfer von Technologien unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen sowie von Fähigkeiten und bewährten Verfahren; und
(e)
alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Methoden und Mittel der technischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus.
4. Die Vertragsparteien können ihre Aktivitäten zur technischen Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Fachleuten, Institutionen, Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors durchführen.
Art. 12.3 Bereiche der technischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus
1. Die technische Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau können alle durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereiche betreffen, die dazu beitragen können, die Vertragsparteien und ihre Wirtschaftsakteure stärker zur Nutzung von Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu befähigen, darunter:
(a)
Förderung und Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie der Investitions- und Technologieströme zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich der Förderung von Marktchancen für KMU;
(b)
Zoll- und Ursprungsfragen sowie Handelserleichterungen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich;
(c)
Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
(d)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
(e)
handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich:
(i)
Förderung des Beitrags von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten und umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft, und
(ii)
handels- und investitionsbezogene Arbeits- und Beschäftigungsfragen;
(f)
Fischerei-, Aquakultur- und Meeresprodukte, einschliesslich der in Anhang XIX (Zusammenarbeit bei Fischerei und Aquakultur) aufgeführten Produkte;
(g)
Rechte an geistigem Eigentum;
(h)
öffentliches Beschaffungswesen; und
(i)
alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereiche der Zusammenarbeit.
2. Da viele Kapitel dieses Abkommens Bestimmungen zur Zusammenarbeit enthalten, unterstreichen die Vertragsparteien die Notwendigkeit eines koordinierten und kohärenten Ansatzes bei der Umsetzung der Zusammenarbeit.
Art. 12.4
Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen der Kontaktstellen aus, die von ihnen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels bezeichnet wurden.
Art. 12.5
Nichtanwendung der Streitbeilegung
1. Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
2. Die Vertragsparteien regeln alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Umsetzung dieses Kapitels einvernehmlich.
Kapitel 13: Institutionelle Bestimmungen
Art. 13.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA−Thailand (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens mittels Konsultationen nach Artikel 14.3 Absatz 2 (Konsultationen); und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kann:
(a)
Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen; und
(b)
die Änderung von Anhang I (Ursprungsregeln) Appendix 1 (Erzeugnisspezifische Regeln) beschliessen. Die Änderung von Anhängen und anderen Appendizes dieses Abkommens erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Gemischten Ausschusses, es sei denn, eine Vertragspartei verlangt die Anwendung der in Artikel 15.2 (Änderungen) festgelegten Verfahren.
6. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Er kann zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten auf der einen Seite und Thailand auf der anderen Seite betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei, falls erforderlich, dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert haben, sofern Thailand eine dieser Vertragsparteien ist.
8. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Thailand gemeinsam präsidiert.
9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich bei seinem ersten Treffen eine Geschäftsordnung.
Art. 13.2
Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten dieser Kontaktstelle. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Kontaktdaten.
Kapitel 14: Streitbeilegung
Art. 14.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, findet dieses Kapitel auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anwendung.
2. Fallen Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, können sie nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei 8⁰ im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gilt das Forum für die Beilegung der Streitigkeit als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 14.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangt oder die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung 8¹ beantragt hat.
8⁰ Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
8¹ SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 14.2
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren. Sie können jederzeit beginnen und auf Ersuchen einer Streitpartei jederzeit beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie insbesondere die von den Streitparteien während dieser Verfahren vertretenen Positionen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren oder anderen Verfahren unberührt.
Art. 14.3
Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jede Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller im Einklang mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar oder eine andere Vertragspartei sei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen anderweitig nicht nachgekommen, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, begründet das Ersuchen unter Angabe der betreffenden Massnahme sowie der Tatsachen- und Rechtsgrundlage der Beschwerde. Sie notifiziert gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt und übermittelt den anderen Vertragsparteien gleichzeitig eine Kopie der Antwort. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.
4. Die Streitparteien stellen ausreichende Informationen bereit, damit die Angelegenheit umfassend geprüft werden kann, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Lösung.
Art. 14.4
Einsetzung des Schiedsgerichts
1. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:
(a)
die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht auf das Konsultationsersuchen nach Artikel 14.3 Absatz 2 (Konsultationen) antwortet;
(b)
die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 14.3 Absatz 3 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder
(c)
die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des nach Artikel 14.3 Absatz 2 (Konsultationen) unterbreiteten Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt haben.
2. Eine Kopie des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts wird gleichzeitig den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
3. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält Angaben zu der spezifischen betroffenen Massnahme und zu den Tatsachen- und Rechtsgrundlagen, einschliesslich der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens, der Beschwerde, mit der sich das Schiedsgericht befassen soll. Die Angaben sind ausreichend, um das Problem klar darzulegen.
4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 9-15 der Regeln des Ständigen Schiedshofs ( Permanent Court of Arbitration, PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.
5. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts:
(a)
verfügt über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten;
(b)
wird ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
(c)
ist unabhängig von den Vertragsparteien, nicht mit ihnen verbunden und nimmt von ihnen keine Anweisungen entgegen; und
(d)
handelt in persönlicher Eigenschaft und nimmt in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit keine Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegen.
6. Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts hat Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren, hat nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei, ist bei keiner Vertragspartei angestellt und hat in keiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt.
7. Beteiligt sich ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht am Schiedsverfahren oder muss während des Schiedsverfahrens ersetzt werden, so wird die Arbeit des Schiedsgerichts bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt. In einem solchen Fall wird jede für das Schiedsverfahren massgebliche Frist bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
8. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit nur ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden. Ein einziges Schiedsgericht organisiert seine Prüfung und unterbreitet den Streitparteien seine allfälligen Feststellungen und Empfehlungen in einer Weise, dass die Rechte, die die Streitparteien bei einer Prüfung der Beschwerden durch getrennte Schiedsgerichte gehabt hätten, in keiner Weise beeinträchtigt werden.
9. Wird für die Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit mehr als ein Schiedsgericht eingesetzt, versuchen die Streitparteien sicherzustellen, dass in den einzelnen Schiedsgerichten jeweils dieselben Personen als Mitglieder tätig sind. Die Mitglieder der Schiedsgerichte sprechen sich untereinander und mit den Streitparteien ab, damit die Verfahrenszeitpläne der Schiedsgerichte so weit wie möglich aufeinander abgestimmt sind.
10. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Artikeln 14.10 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 14.11 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen) aus denselben Mitgliedern wie das ursprüngliche Schiedsgericht. Ist dies nicht möglich, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Mitglieder.
Art. 14.5
Drittparteien
1. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, aber nach eigener Ansicht ein wesentliches Interesse an einer vor dem Schiedsgericht behandelten Angelegenheit hat, kann den Streitparteien spätestens 10 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterbreitung des Antrags nach Artikel 14.4 Absatz 1 (Einsetzung des Schiedsgerichts) ihre Absicht zur Teilnahme als Drittpartei notifizieren. Die notifizierende Vertragspartei übermittelt gleichzeitig den anderen Vertragsparteien eine Kopie dieser Notifikation.
2. Eine Drittpartei ist berechtigt:
(a)
dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten;
(b)
schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien zu erhalten;
(c)
Anhörungen des Schiedsgerichts mit den Streitparteien beizuwohnen; und
(d)
mündliche Erklärungen gegenüber dem Schiedsgericht abzugeben und Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.
3. In Bezug auf vertrauliche Informationen hat eine Drittpartei dieselben Rechte und Pflichten wie die Streitparteien.
4. Unterbreitet eine Drittpartei dem Schiedsgericht Eingaben oder sonstige Dokumente, übermittelt sie diese gleichzeitig den Streitparteien und allfälligen anderen Drittparteien.
5. Ein Schiedsgericht kann Drittparteien mit Zustimmung der Streitparteien zusätzliche oder ergänzende Rechte in Bezug auf ihre Teilnahme am Schiedsverfahren gewähren.
Art. 14.6
Mandat
Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 14.4 (Einsetzung des Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen sowie Entscheide darüber zu treffen, ob die betreffende Massnahme mit dem Abkommen unvereinbar ist oder ob die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen anderweitig nicht nachgekommen ist, und ein schriftlicher Bericht zur Beilegung der Streitigkeit vorzulegen. Das Schiedsgericht kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abgeben.»
Art. 14.7
Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht bzw. die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den Artikeln 5, 17 sowie 19-41 der PCA-Regeln 2012.
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der relevanten Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und gibt ihnen angemessene Gelegenheit, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Der Ort, an dem die Anhörungen des Schiedsgerichts stattfinden, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Schiedsgericht in Absprache mit den Streitparteien über den Ort. Die Anhörungen sind öffentlich, sofern die Streitparteien bei der in Absatz 7 genannten Organisationssitzung nichts anderes vereinbaren. Während der Besprechung vertraulicher Informationen werden die Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Die Anhörungen erfolgen in einer Weise, die die Sicherheit des Schiedsverfahrens und den Schutz von Personendaten und der Privatsphäre sicherstellt.
5. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
6. Alle Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei.
7. Das Schiedsgericht beruft so bald wie möglich nach seiner Einsetzung eine Organisationssitzung mit den Streitparteien ein, um den Zeitplan für das Schiedsverfahren festzulegen und andere organisatorische Fragen zu klären, einschliesslich der Modalitäten für die Übermittlung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.
9. Entscheide des Schiedsgerichts werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Erzielt das Schiedsgericht kein Einvernehmen, kann es einen Mehrheitsentscheid treffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 14.8
Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 120 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. In dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, ist das Schiedsgericht bestrebt, seinen ersten Bericht innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung zu vorzulegen. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 14.10 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 14.11 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Eine Streitpartei kann den Schlussbericht unter Vorbehalt des Schutzes darin enthaltener vertraulicher Informationen zu jedem späteren Zeitpunkt öffentlich zugänglich machen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 14.9
Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Innerhalb dieses Zeitraums wird das ausgesetzte Schiedsverfahren auf Ersuchen einer Streitpartei wieder aufgenommen. Im Falle einer solchen Aussetzung wird jede für das Schiedsgericht massgebliche Frist um die Dauer verlängert, während der die Arbeit ausgesetzt war. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, das Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
3. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 14.10
Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts mittels Notifikation an sie oder ihn sowie an die andere Streitpartei um die Festsetzung einer angemessenen Umsetzungsfrist angesichts der spezifischen Umstände der Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen muss innerhalb von 120 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts gestellt werden. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts legt den Streitparteien innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens einen Entscheid über die angemessene Umsetzungsfrist und die Gründe für diesen Entscheid vor.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme. Sie fügt der Notifikation eine genügend detaillierte Beschreibung davon bei, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so entscheidet auf Ersuchen einer Streitpartei dasselbe Schiedsgericht über diese Uneinigkeit, bevor nach Artikel 14.11 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Ersuchen kann erst nach Ablauf der nach Absatz 1 festgesetzten Frist oder nach einer Notifikation nach Absatz 2 gestellt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens.
Art. 14.11
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, nimmt auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren, wenn:
(a)
die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das Urteil des Schlussberichts nach Artikel 14.10 Absatz 1 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen; oder
(b)
das Schiedsgericht, das nach Artikel 14.10 Absatz 3 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) mit der Angelegenheit befasst wurde, entscheidet, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das Urteil des Schlussberichts nicht umgesetzt hat.
2. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine entsprechende Vereinbarung zustande oder haben die Streitparteien einen Ausgleich vereinbart, ohne dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Bedingungen dieser Vereinbarung in der Folge erfüllt hätte, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aussetzen, und zwar im gleichen Umfang wie die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die von einer Massnahme oder einer Angelegenheit betroffen sind, die nach dem Schiedsgericht mit den Verpflichtungen aus diesem Abkommen unvereinbar ist.
3. Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst eine Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen in dem Sektor oder den Sektoren an, für den oder die das Schiedsgericht festgestellt hat, dass eine Massnahme oder Angelegenheit mit den Verpflichtungen aus diesem Abkommen unvereinbar ist. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen.
4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die sie auszusetzen beabsichtigt. Dabei gibt sie den Umfang der beabsichtigten Aussetzung, den oder die Sektoren, in denen die betreffenden Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, sowie die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn an. Die Aussetzung kann 30 Tage nach Erhalt der Notifikation in Kraft treten. Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 steht. Die Aussetzung beginnt erst, wenn der Entscheid des Schiedsgerichts vorliegt oder eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens.
5. Der Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen. Die Aussetzung wird nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wurde. Der vollständigen Beseitigung der im Bericht des Schiedsgerichts festgestellten Unvereinbarkeit ist weder ein Ausgleich noch eine Aussetzung vorzuziehen. Die Gewährung eines Ausgleichs ist freiwillig und muss mit diesem Abkommen vereinbar sein.
6. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens. Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das Urteil im Schlussbericht umgesetzt hat, beendet die beschwerdeführende Vertragspartei unverzüglich die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen.
Art. 14.12
Fristen
1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert oder auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht verlängert werden.
2. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Art. 14.13
Kosten
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, trägt jede Streitpartei ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Die Kosten für die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die anderen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Kapitel 15: Schlussbestimmungen
Art. 15.1
Anhänge, Appendizes und Fussnoten
Die Anhänge, Appendizes 8² und Fussnoten zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
8² Der Inhalt dieser Anhänge und Appendizes wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/2293
> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 15.2
Änderungen
1. Eine Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Änderungen dieses Abkommens haben schriftlich zu erfolgen. Sofern Artikel 13.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Thailand ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Thailand ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und Thailand betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 15.3
Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einerseits der beitretende Staat eine Beitrittsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in der er die entsprechenden Bedingungen annimmt, und andererseits die letzte Vertragspartei ihre Urkunde zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen beim Depositar hinterlegt hat.
Art. 15.4
Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. Tritt Thailand zurück, erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 8³ zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.
8³ SR 0.632.31
Art. 15.5 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Thailand ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für Thailand und diesen EFTA-Staat in Kraft.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Thailand ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 2 kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, sofern es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erlauben. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 15.6
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Davos, am 23. Januar 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Bundesrecht
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Thailand
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