BBl 2025 2257
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnung wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01/52 für das Strassensanierungsprojekt Toggenburgerstrasse in Rickenbach TG auf dem Gemeindegebiet von Wil im Kanton St. Gallen

Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnung wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01/52 für das Strassensanierungsprojekt Toggenburgerstrasse in Rickenbach TG auf dem Gemeindegebiet von Wil im Kanton St. Gallen
vom 21. Juli 2025
Das Bundesamt für Strassen ASTRA,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und Artikel 107 Absätze 1, 2, 3 lit. c und 5, 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung sowie Artikel 29 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 ² ,
verfügt:
¹ SR 741.01
² SR 725.111

I

Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01/52 im Bereich der Ausfahrt Wil in beiden Fahrtrichtungen. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N01/52 wird von Montag bis Freitag, jeweils von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr folgendermassen angepasst:
-
In Fahrtrichtung Zürich von km 356.200 bis km 355.850 100 km/h
-
In Fahrtrichtung Zürich von km 355.850 bis zur Ausfahrt Wil 80 km/h
-
In Fahrtrichtung St. Gallen von km 353.500 bis km 353.750 100 km/h
-
In Fahrtrichtung St. Gallen von km 353.500 bis zur Ausfahrt Wil 80 km/h

II

Die Verkehrsanordnungen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 30. November 2025).

III

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV

Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ³ innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.
21. Juli 2025 Bundesamt für Strassen Guido Biaggio Vizedirektor
³ SR 172.021
Bundesrecht
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