BBl 2025 2246
CH - Bundesblatt

Verfügung

Verfügung
(Art. 82 Bst. c des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer; MWSTG, SR 641.20 )
Herr Jahir Mulaku, Inhaber der Einzelfirma MULAKU Bau + Handel, Oberentfelden, ohne Zustellungsdomizil.
Da die Verfügung am Rechtsdomizil des Empfängers nicht zugestellt werden konnte, wird sie in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 , im Bundesblatt veröffentlicht.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entschieden:
1.
Die Steuerforderung gegenüber Herrn Jahir Mulaku, Inhaber der Einzelfirma MULAKU Bau + Handel, wird für die Steuerperioden 2019 bis 2023 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023) auf CHF 74 701 festgesetzt.
2.
Herr Jahir Mulaku, Inhaber der Einzelfirma MULAKU Bau + Handel, schuldet und hat der ESTV für die Steuerperioden 2019 bis 2023 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023) - zusätzlich zu seinen Selbstdeklarationen - noch Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 65 959 zuzüglich Verzugszins ab 31. März 2021 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe und Beilage der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin bzw. seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG).
Wird die Verfügung nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst sie in Rechtskraft. Die rechtskräftige Verfügung steht vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden nach Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1 ) gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Die begründete Verfügung kann von der zeichnungsberechtigten Person oder deren Vertretung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.
18. Juli 2025 Eidgenössische Steuerverwaltung: Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Team I
Bundesrecht
Verfügung. Eidgenössische Steuerverwaltung
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