Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und B. (SK.2024.22)
Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und B. (SK.2024.22)
[omissis]
IV.
Einziehung und Entschädigungsanspruch
[omissis]
9.
Es wird die Einziehung des Grundstücks, mit der Nr. 08, 400462356703: 08, Matrikelnummer 0100260353, im Miteigentum der «Castilla Colonial» mit Sitz in Santo Domingo in der Dominikanischen Republik stehend samt der sich darauf befindlichen (Neben)-Gebäuden, Anbauten und des Zubehörs in Höhe von 578 280 Franken angeordnet, vorbehaltlich der Vollstreckung durch die Behörden der Dominikanischen Republik (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme des Grundstücks zur Deckung der Ersatzforderung des Staates (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO; Ziff. IV.A.11.), zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Ziff. VII.18. und 19.) und zur Verwendung zu Gunsten der Geschädigten aufrechterhalten (Art. 73 StGB; Ziff. VI.16.).
[omissis]
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38 a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
| 18. Juli 2025 | Im Namen der Strakammer Jean-Luc Bacher Vorsitz |
Bundesrecht
Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer)
keyboard_arrow_up