BBl 2025 2036
CH - Bundesblatt

(Stromreserve)

Bundesgesetz über die Stromversorgung

(Stromversorgungsgesetz, StromVG)

(Stromreserve)

Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 710

I

Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 ² wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96, 97 Absatz 1 und 102 der Bundesverfassung ³ ,
³ SR 101
Gliederungstitel vor Artikel 5
2. Kapitel: Versorgungssicherheit
1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung und Aufgaben der Netzbetreiber
Gliederungstitel vor Artikel 8
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 8b
2. Abschnitt: Stromreserve
Art. 8b Bildung und Dimensionierung einer Stromreserve
¹ Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle kann eine Stromreserve gebildet werden.
² Die ElCom entscheidet in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) über die Bildung und die Dimensionierung einer solchen Reserve. Sie legt die übrigen Eckwerte der Stromreserve und der einzelnen Bestandteile fest.
³ Bei der Ausgestaltung der Stromreserve berücksichtigt sie soweit möglich folgende Kriterien:
a.
Bestehende Infrastrukturen werden bevorzugt.
b.
Die Wirksamkeit zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen ist gegeben.
c.
Die volkswirtschaftlichen Kosten von Beschaffung und Betrieb werden möglichst tief gehalten.
d.
Die umwelt- und klimaschädlichen Auswirkungen werden auf ein Minimumbeschränkt.
e.
Die Reserve ist möglichst zweckmässig ausgestaltet.
⁴ Die Potenziale derjenigen Bestandteile der Stromreserve, die den Kriterien am besten entsprechen, sind auszuschöpfen.
⁵ Bei der Dimensionierung der Stromreserve sind internationale Abkommen, welche die Versorgungssicherheit effektiv stärken, zu berücksichtigen.
⁶ Die operative Abwicklung der Stromreserve obliegt der nationalen Netzgesellschaft.
⁷ Der Bundesrat kann Vorschriften über die minimale und die maximale Dimensionierung der Stromreserve und der einzelnen Bestandteile erlassen. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach den Absätzen 3 und 4.
Art. 8c Bestandteile der Stromreserve und Bestimmung der Teilnehmer
¹ Die Stromreserve besteht aus den folgenden Bestandteilen:
a.
Wasserkraftreserve;
b.
thermische Reserve;
c.
verbrauchsseitige Reserve;
d.
Speicherreserve.
² Die Teilnahme an der Wasserkraftreserve ist obligatorisch. Zur Teilnahme verpflichtet sind die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh.
³ Die Teilnahme an der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und der Speicherreserve erfolgt über Ausschreibungen.
Die in den Ausschrei
bungen festzule
genden technischen Spezifikationen sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien tragen den spezifischen technischen und be
trieblichen Eigenschaften der Be
standteile der Reserve Rechnung und sind so auszugestalten, dass eine möglichst breite Marktteilnahme erreicht werden kann.
Es können teilnehmen:
a.
an der thermischen Reserve:
1.
die Betreiber von Kraftwerken, die Elektrizität nur für die Stromreserve erzeugen dürfen (Reservekraftwerke),
2.
die Betreiber von Notstromgruppen und von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen), die ihre Anlagen zur Stromproduktion verfügbar halten,
3.
die Aggregatoren nach Artikel 8 l ;
b.
an der verbrauchsseitigen Reserve: Endverbraucher mit einem Potenzial zur Nachfragereduktion oder Aggregatoren, die solche Endverbraucher bündeln;
c.
an der Speicherreserve: die Betreiber von Speichern, die ihre Speicher zum Vorhalten von Energie verfügbar halten.
⁴ Der Bundesrat kann:
a.
vorsehen, dass einzelne Bestandteile der Stromreserve nicht gebildet werden,
falls diese nach Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 8 b Absätze 3 und 4 nicht benötigt werden;
b.
die Dauer der Teilnahme regeln;
c.
Modalitäten für die vorzeitige Auflösung einzelner Bestandteile festlegen;
d.
Preisobergrenzen für die Ausschreibungen vorsehen;
e.
die Teilnahmekriterien festlegen.
⁵ Der Bundesrat sorgt für marktgerechte Ausschreibungsbedingungen, damit die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve und an der thermischen Reserve, insbesondere für Notstromgruppen und WKK-Anlagen, möglichst auf freiwilliger Basis erfolgt.
⁶ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verpflichtet die Betreiber von Anlagen, die sich für eine Teilnahme an der thermischen Reserve eignen, zur Teilnahme, wenn die thermische Reserve mit Ausschreibungen nicht zu angemessenen Kosten oder nicht in der angestrebten Dimensionierung gebildet werden kann.
Art. 8d Durchführung der Ausschreibungen
¹ Die nationale Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen für die Teilnahme an der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und der Speicherreserve durch.
² Die Ausschreibungen erfolgen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren. Dieses unterliegt nicht dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 ⁴ über das öffentliche Beschaffungswesen.
³ Gelingt es mit Ausschreibungen nicht, die Stromreserve in der angestrebten Dimensionierung zu bilden, so kann auch ein Einladungsverfahren durchgeführt werden oder es können Unternehmen, die sich für eine Teilnahme eignen, direkt zur Teilnahme eingeladen werden.
⁴ Der Bundesrat kann die Durchführung der Ausschreibungen für die Teilnahme von Betreibern von Reservekraftwerken an der thermischen Reserve dem UVEK übertragen.
⁴ SR 172.056.1
Art. 8e Pauschalabgeltung und Entgelt für die Teilnahme
¹ Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve erhalten für die obligatorische Wasservorhaltung jährlich eine im Voraus festgelegte, angemessene Pauschalabgeltung. Diese orientiert sich an den entgangenen Erlösen und berücksichtigt die aktuelle Marktsituation, die Preisdifferenz zwischen den Winter- und den Sommermonaten sowie den Wert der Fähigkeit, die Stromerzeugung schnell und bedarfsgerecht anzupassen (Flexibilität).
² Die Teilnehmer der thermischen Reserve, der verbrauchsseitigen Reserve und der Speicherreserve erhalten für die Teilnahme an der Stromreserve ein jährliches Entgelt. Im Falle einer Verpflichtung zur Teilnahme an der thermischen Reserve nach Artikel 8 c Absatz 6 wird das Entgelt vom UVEK festgelegt.
Art. 8f Bedingungen für die Teilnahme an der Wasserkraftreserve
¹ Die Energiemenge der Wasserkraftreserve wird proportional zum jeweiligen Energieinhalt der einzelnen Speicherseen auf alle Speicherwasserkraftwerke verteilt, die an der Wasserkraftreserve teilnehmen.
² Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken sie die Energie vorhalten. Sie können Abreden mit anderen Betreibern von Speicherwasserkraftwerken treffen, damit diese die Pflicht zur Energievorhaltung erfüllen.
³ Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, wie die Teilnehmer:
a.
die vorzuhaltende Energie auf ihre Speicherwasserkraftwerke verteilen können;
b.
ihre Vorhalteverpflichtungen über Abreden von anderen Betreibern erfüllen lassen können.
Der Bundesrat kann vorse
hen, dass die konkrete Verteilung der vorzuhaltenden Energie auf verschie
dene Speicherwasserkraftwerke und Abreden nach Absatz 2 von der El
Com bewilligt werden müssen.
Die ElCom kann die Teilnehmer der Wasserkraftreserve zusätzlich zur Wasservorhaltung auch zur Leis
tungsvorhaltung verpflichten; bei einer Verpflichtung ist die Leistungs
vorhaltung mit einem zusätzlichen Entgelt zu vergüten.
Art. 8g Bedingungen für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve
¹ Für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve muss der Endverbraucher seinem Stromlieferanten vertraglich zusichern, seine Stromnutzung zu reduzieren, sobald die Marktpreise die im Vertrag festgelegte Preisschwelle überschreiten.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausschreibungskriterien, die Mindestanforderungen an die Verträge zwischen dem Stromlieferanten und den Endverbrauchern und die Kriterien zur Bestimmung der effektiven Leistungsreduktion.
Art. 8h Bedingungen für die Teilnahme von Reservekraftwerken an der thermischen Reserve
¹ Die Betreiber der Reservekraftwerke sorgen für die Verfügbarkeit ihres Kraftwerks im Zeitraum, in dem das Kraftwerk für die thermische Reserve zur Verfügung stehen muss.
² Die Reservekraftwerke müssen mit zwei unterschiedlichen Energieträgern betrieben werden können, wobei einer der Energieträger flüssig lagerbar sein muss.
³ Sie dürfen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Strommarkt erzeugen.
⁴ Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a.
ein Kraftwerk unter bestimmten Voraussetzungen auch dann an der thermischen Reserve teilnehmen kann, wenn es nur mit einem Energieträger betrieben werden kann;
b.
gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ⁵ vorübergehend Reservekraftwerke auch ohne fehlende Markträumung nach Artikel 8 p Absatz 1 eingesetzt werden dürfen.
⁵ SR 531
Art. 8i Pflichten für die Betreiber von Rohrleitungsanlagen
Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen, an denen ein Reservekraftwerk angeschlossen ist, müssen dem Betreiber auf den Einsatz des Reservekraftwerks zugeschnittene Bedingungen für die Nutzung der Rohrleitung anbieten.
Art. 8j Pflichten für die Betreiber der Reservekraftwerke nach der Teilnahme an der Stromreserve
¹ Reservekraftwerke, die für die thermische Reserve neu gebaut wurden und die nach ihrer Teilnahme an der Stromreserve nicht weiterbetrieben werden, müssen zurückgebaut werden. Ihre Betreiber erhalten die entsprechenden Kosten von der nationalen Netzgesellschaft zusätzlich zum Entgelt für die Teilnahme an der thermischen Reserve zurückerstattet, soweit der Rückbau kosteneffizient und zügig erfolgt.
² Wird ein Kraftwerk, das für die thermische Reserve neu gebaut wurde, weiterbetrieben, so muss der Betreiber einen angemessenen Teil der Entgelte, die er für den Bau erhalten hat, der nationalen Netzgesellschaft rückerstatten.
³ Die Höhe der Rückerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 wird vom UVEK festgelegt. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Bemessung dieser Beträge fest.
Art. 8k Bedingungen für die Teilnahme von Notstromgruppen und WKK-Anlagen an der thermischen Reserve
¹ Die Betreiber der Notstromgruppen und WKK-Anlagen sorgen für die Verfügbarkeit ihrer Anlage im Zeitraum, in dem diese für die thermische Reserve zur Verfügung stehen muss.
² Während dieses Zeitraums dürfen die Notstromgruppen und WKK-Anlagen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Strommarkt erzeugen.
³ Die Betreiber von Notstromgruppen sowie von WKK-Anlagen, die eine vom Bundesrat zu bestimmende Anlagegrösse nicht überschreiten (kleinere WKK-Anlagen), können nur über Aggregatoren an der Stromreserve teilnehmen.
⁴ Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a.
WKK-Anlagen, die Unterstützungsleistungen erhalten, von der Teilnahme ausgeschlossen sind;
b.
Notstromgruppen und WKK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen:
1.
zur Erbringung von Systemdienstleistungen,
2.
für eine Eigennutzung durch den Betreiber.
Art. 8l Aggregatoren für die Teilnahme von Notstromgruppen und kleineren WKK-Anlagen
¹ Über die Aggregatoren werden mehrere Notstromgruppen und mehrere kleinere WKK-Anlagen zu einer Einheit zusammengefasst, sodass diese für die Stromreserve wie ein einziges Kraftwerk eingesetzt werden können.
² Die Aggregatoren müssen in der Lage sein, die Elektrizitätserzeugung ferngesteuert auszulösen. Sie schliessen mit den Betreibern der betreffenden Anlagen entsprechende Verträge ab.
³ An den Ausschreibungen nehmen nur die Aggregatoren teil. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten gelten Aggregatoren und die Betreiber der einzelnen Notstromgruppen und WKK-Anlagen als Teilnehmer der Reserve.
⁴ Für ihre Mitwirkung an der Stromreserve erhalten die Aggregatoren von der nationalen Netzgesellschaft eine Dienstleistungspauschale.
Art. 8m Nachrüstung von Notstromgruppen
Der Bundesrat kann vorsehen, dass den Betreibern von Notstromgruppen Nachrüstungen ihrer Anlage zusätzlich zum Entgelt für die Teilnahme an der Stromreserve vergütet werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die Nachrüstung ist für die Elektrizitätserzeugung oder aufgrund von umweltrechtlichen Anforderungen erforderlich.
b.
Die Betreiber verpflichten sich, die Anlage nach der Nachrüstung noch während einer bestimmten Dauer der Stromreserve zur Verfügung zu stellen.
Art. 8n Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft
¹ Die nationale Netzgesellschaft schliesst mit den einzelnen Teilnehmern der Stromreserve eine Vereinbarung zur Regelung der Teilnahmebedingungen ab. Erfolgt die Teilnahme über Aggregatoren, so ist die Vereinbarung mit diesen abzuschliessen.
² Die nationale Netzgesellschaft hat zudem die folgenden Aufgaben:
a.
die Durchführung der Ausschreibungen für die Teilnahme an der Stromreserve nach Artikel 8 d Absatz 1;
b.
die Ausrichtung der verschiedenen Vergütungen für die Teilnahme an der Stromreserve, einschliesslich der Dienstleistungspauschale an die Aggregatoren;
c.
den Abruf der Stromreserve mit Ausnahme der verbrauchsseitigen Reserve;
d.
die Unterstützung der ElCom bei der Dimensionierung der Stromreserve und der Festlegung der übrigen Eckwerte der Stromreserve;
e.
die Gewährleistung der Brenn- und Treibstoffversorgung für Notstromgruppen und WKK-Anlagen, einschliesslich der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen Transportmittel; sie kann geeignete Dritte mit der Umsetzung dieser Aufgabe beauftragen; Artikel 8 d Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 8o Abruf der verbrauchsseitigen Reserve
¹ Übersteigen die Marktpreise die im Liefervertrag vereinbarte Preisschwelle, so ist der Endverbraucher verpflichtet, seinen Verbrauch auf die im Liefervertrag definierte Leistung zu reduzieren.
² Die freigewordene Energiemenge kann am Markt verkauft werden.
³ Reichen die Erlöse des Energieverkaufs am Markt nicht aus, um die Kosten des Produktionsausfalls zu kompensieren, so kann der Bundesrat ergänzend eine Entschädigung für die abgerufene Energie (Abrufentschädigung) vorsehen.
Art. 8p Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve
¹ Die übrigen Bestandteile der Stromreserve stehen zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Elektrizitätsmenge das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Ein Abruf wird von den Bilanzgruppen veranlasst.
² Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung diskriminierungsfrei vor.
³ Für den Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve erhalten die betroffenen Teilnehmer eine Entschädigung für die abgerufene Energie (Abrufentschädigung). Die Abrufentschädigung trägt der Unterschiedlichkeit der übrigen Bestandteile der Stromreserve Rechnung.
⁴ Die Bilanzgruppen, die den Abruf veranlasst haben, entrichten der nationalen Netzgesellschaft den Marktpreis im Abrufzeitraum und ein Aufgeld, das sich am Preis für Ausgleichsenergie orientiert.
⁵ Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen.
⁶ Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a.
ein Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve in folgenden Ausnahmefällen auch ohne fehlende Markträumung möglich ist:
1.
bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs,
2.
zur Erfüllung von internationalen Solidaritätsvereinbarungen,
3.
bei einem Abruf aus einem Reservekraftwerk, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen,
4.
für Tests zur Prüfung der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft der Anlagen, die an der Stromreserve teilnehmen;
b.
die Kosten, die beim Abruf der thermischen Reserve für Ausgleichsenergie anfallen, dem betreffenden Teilnehmer der Reserve zu einem bestimmten Anteil im Rahmen der Abrufentschädigung rückvergütet werden.
Art. 8q Mitwirkungspflicht von Dritten beim Abruf
¹
Werden die an der Stromreserve teilnehmenden Notstromgruppen und WKK-An
lagen abgerufen, so müssen die Verteilnetzbetreiber, die Bilanzgruppen und die Stromlieferanten die erforderli
chen Daten aufbereiten und den beteiligten Akteuren bereitstellen.
²
Der Bundesrat kann vorsehen, dass ungedeckte Kosten, die sich aus der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 ergeben, von der nationalen Netzge
sellschaft rückvergütet werden.
Art. 8r Koordination mit Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz
Der Bundesrat koordiniert in kritischen Versorgungssituationen das Zusammenspiel zwischen der Stromreserve und den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Art. 8s Ausgleich von CO
2
-Emissionen und Erleichterung für den Betrieb von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Ausgleich der CO
2
-Emissionen, die Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursachen, die an der Stromreserve teilnehmen.
² Er sorgt dafür, dass für die thermische Reserve alle wirtschaftlich tragbaren Möglichkeiten zur Nutzung von CO2-neutralen Brennstoffen ausgeschöpft werden.
³ Er kann das UVEK ermächtigen, Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen im Einzelfall Erleichterungen von Verordnungsvorschriften über die Luftreinhaltung und von kantonalen Betriebsvorschriften zu gewähren, sofern es ohne Gewährung einer solchen Erleichterung nicht möglich ist, die thermische Reserve in der von der ElCom festgelegten Dimensionierung zu bilden.
Art. 8t Verwaltungssanktionen
¹ Mit einer Verwaltungssanktion werden belegt:
a.
die
Teilnehmer der Wasserkraftre
serve, welche die Wasservorhaltung oder die Leistungsvorhaltung nicht oder nicht vollständig vornehmen;
b.
die Betreiber von Anlagen, die
nach Artikel 8 c Absatz 6
zur Teilnahme an der thermischen Reserve verpflichtet wurden und ihre Anlagen im vorgege
benen Zeitraum nicht oder nicht voll
ständig zur Verfügung stellen, obwohl sie nach diesem Gesetz, den Ausfüh
rungsbestimmungen oder einem rechtskräftigen Entscheid nach die
sem Gesetz dazu verpflichtet sind;
c.
die Teilnehmer der verbrauchsseitigen Reserve, deren Liefervertrag die Teilnahmebedingungen
nach Artikel 8 g nicht
erfüllt oder die den Abruf nicht ordnungsgemäss vornehmen.
²
Die Höhe der Sanktion richtet sich nach der Schwere des Verstosses. Die Sanktion beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Fünffache der Pauschalabgeltung oder des Entgelts für die Teilnahme im betreffenden Jahr. Die Sanktion für den nicht ordnungsgemässen Abruf der verbrauchsseitigen Reserve beträgt das Doppelte des Ausgleichsenergiepreises.
³
Erzielt ein Teilnehmer der Wasser
kraftreserve auf dem Markt dank des nicht vorgehaltenen Wassers oder der nicht vorgehaltenen Leistung zudem Gewinne, so muss er diese der nationalen Netzgesellschaft er
statten.
Die ElCom führt das Verfahren von Amtes wegen oder auf Meldung der nationalen Netzgesellschaft und spricht die Sanktionen aus. Sie kann bei einem geringfügigen Verstoss von einem Verfahren absehen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
. Ein Verfah
ren muss innerhalb von drei Jahren seit dem Verstoss gegen die Pflicht zur Wasservorhaltung, Leistungsvor
haltung oder Verfügbarhaltung einer Anlage eingeleitet werden.
Die nationale Netzgesellschaft und die Teilnehmer der Stromreserve sind zur Zusammenarbeit mit der ElCom verpflichtet, insbesondere zur Fest
stellung der Wassermenge, der Leis
tung oder der Anlagenleistung, die tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.
Die ElCom kann in ihrem Entscheid anordnen, dass dieser ab Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die Firma und der Sitz des Teilnehmers der Strom
reserve anzugeben.
Vorbehalten bleibt eine Schadener
satzpflicht, insbesondere wenn wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens die Stromversorgung gestört wird.
⁶ SR 172.021
Gliederungstitel vor Artikel 8u
2
a
. Abschnitt: Weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung
Art. 8u
Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten
¹ Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle für die Erfassung von Füllstands-, Abfluss- und Zuflussdaten der Speicherseen. Die Kraftwerksbetreiber stellen ihr alle dazu erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.
² Die Stelle gibt die Daten der ElCom, dem BFE, der nationalen Netzgesellschaft, der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und weiteren Bundesstellen im für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang weiter. Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Berechtigung zum Zugang zu den Daten.
³ Die Daten werden vertraulich behandelt. Die Empfänger nach Absatz 2 stellen zudem mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden
Art. 12 Abs. 2 Bst. f, g und h sowie 2bis
² Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen:
f.
die Kosten der Stromreserve;
g.
die Kosten für Überbrückungshilfen nach Artikel 14bis und weitere solidarisierte Kosten, insbesondere für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15 b;
h.
Aufgehoben
²bis Der Bundesrat regelt, wie die dem Übertragungsnetz zugeordneten Kosten nach Absatz 2 auszuweisen sind.
Art. 14 ter Vollzug der Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung
¹ Unternehmen, denen gestützt auf Artikel 14bis eine Reduktion der Netznutzungsentgelte gewährt worden ist, haben dem UVEK für das Geschäftsjahr 2028 nach dessen Abschluss den Nachweis über die Einhaltung der folgenden Auflagen zu erbringen:
a.
Erhaltung des Produktionsstandorts;
b.
Verzicht auf die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen;
c.
Verzicht auf die Beschlussfassung über oder Auszahlung von Sondervergütungen und variable Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats;
d.
Verzicht auf andere Mittelabflüsse wie die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der nahestehenden Personen.
² Unternehmen, denen gestützt auf Artikel 14bis eine Reduktion der Netznutzungsentgelte gewährt worden ist, haben dem UVEK für die Geschäftsjahre 2029-2031 jährlich den Nachweis über die Erhaltung des Produktionsstandorts zu erbringen.
³ Kann der Nachweis nach Absatz 1 oder 2 nicht erbracht werden, ist der Betrag, um den die Netznutzungsentgelte reduziert worden ist, vollständig zurückzubezahlen.
⁴ Der Bundesrat kann weitere Kriterien festlegen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a.
Transparenzauflagen;
b.
Rückzahlungsmodalitäten und Gewinnbeteiligung;
c.
Sicherheiten;
d.
Datenbearbeitung und Auskunftspflicht.
Art. 14b
Rückerstattung der Kosten der Stromre
serve
¹
Endver
brauchern, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Brutto
wertschöpfung ausmachen und die an der verbrauchsseitigen Reserve teilnehmen, werden die Kosten der
Stromreserve (Art. 15 a Abs. 1 Bst. b) im
Umfang der Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve rückerstattet.
²
Endver
brauchern, deren Elektrizitätskosten
mindestens 5 Prozent und weniger
als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und die an der verbrauchsseitigen Reserve teilnehmen, werden die Kosten der Stromreserve teilwei
se rückerstattet;
mass
gebend
für die Höhe der Rückerstattung sind das Verhältnis zwi
schen Elektrizitätskosten und Brutto
wertschöpfung und der Umfang der Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass weiteren Endverbrauchern, die an der verbrauchsseitigen Reserve teilnehmen, die Kosten der Stromreserve (Art. 15 a Abs. 1 Bst. b) im Umfang der Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve teilweise rückerstattet werden.
Keinen Anspruch auf Rückerstat
tung haben Endverbraucher des öffentli
chen oder des privaten Rechts, die über
wiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffent
lich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen.
Art. 14c
Voraussetzungen
Für die Rückerstattung der Kosten der Stromreserve müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.
Der Endverbraucher hat sich in einer Zielvereinbarung mit dem Bund nach Artikel 41 EnG ⁷ dazu verpflichtet, die Energieeffizienz zu steigern.
b.
Der Endverbraucher erstattet dem Bund regelmässig darüber Bericht.
c.
Der Endverbraucher stellt für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch.
d.
Die Rückerstattungsbetrag beträgt im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken.
e.
Der Endverbraucher nimmt mit seiner ganzen verfügbaren Energiemenge an der Verbrauchsreserve teil; wird nur ein Teil der Energie zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Rückerstattung anteilsmässig.
⁷ SR 730.0
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
² Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a.
die Kosten für Systemdienstleistungen;
Art. 15a Abs. 1 und 2 erster Satz
¹ Als anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten
des Übertragungsnetzes gelten auch:
a.
soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:
1.
die Kosten, die der bezeichneten Stelle sowie den Erzeugern und Speicherbetreibern durch die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8 u ) entstehen,
2.
die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ⁸ zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind;
b.
die mit der Bildung und Bewirtschaftung der Stromreserve verbundenen Kosten, insbesondere:
1.
die Pauschalabgeltungen und Entgelte für die Teilnahme an der Stromreserve (Art. 8 e ),
2.
die Rückerstattung der Kosten für den Rückbau von Reservekraftwerken (Art. 8 j Abs. 1),
3.
die Dienstleistungspauschalen für die Aggregatoren (Art. 8 l Abs. 4),
4.
die Kosten für Nachrüstungen von Notstromgruppen (Art. 8 m ),
5.
die Abrufentschädigungen nach Artikel 8 p Abs. 3,
6.
die Rückerstattung der Kosten für Ausgleichsenergie beim Abruf der thermischen Reserve (Art. 8 p Abs. 6 Bst. b),
7.
die Vollzugskosten, insbesondere zur operativen Abwicklung der Stromreserve (Art. 8 b Abs. 6),
8.
die Kosten für die Gewährleistung der Brenn- und Treibstoffversorgung für Notstromgruppen und WKK-Anlagen (Art. 8 n Abs. 2 Bst. e).
² Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung prüft vorab, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfüllt sind. …
⁸ SR 531
Art. 17h Abs. 2 erster Satz
² Die Statuten des Datenplattformbetreibers und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das UVEK. …
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. cbis
² Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
cbis.
Sie sorgt für die operative Abwicklung der Stromreserve (Art. 8 b Abs. 6).
Art. 22 Abs. 2 Bst. f
² Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgende Aufgaben:
f.
Sie trifft die Entscheide und Anordnungen zur Stromreserve und spricht die Sanktionen gemäss Artikel 8 t aus;
Art. 25 Abs. 1bis
¹bis Die Teilnehmer der Stromreserve und die Aggregatoren zur Bündelung von Notstromgruppen und WKK-Anlagen sind verpflichtet, der ElCom und der nationalen Netzgesellschaft die für den Vollzug der Vorgaben zur Stromreserve erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. f, fbis und fter
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
f.
von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1) oder die entsprechenden Pflichten gegenüber der nationalen Netzgesellschaft im Zusammenhang mit der Stromreserve verletzt (Art. 25 Abs. 1bis);
fbis.
Energie aus einem Abruf der Stromreserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8 p Abs. 5);
fter.
gegen die Pflicht zur Wasser- oder Energievorhaltung (Art. 8 c Abs. 2 und 8 f ) oder die Pflicht zur Verfügbarhaltung eines Reservekraftwerks oder einer einer Notstromgruppe oder WKK-Anlage (Art. 8 h Abs. 1 und 8 k Abs. 1) verstösst;
Art. 33d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Bedingungen Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 für die Teilnahme an einer Stromreserve verpflichtet wurden, nach den neuen Vorschriften an der thermischen Reserve teilnehmen.
² SR 734.7

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. CO

2

-Gesetz vom 23. Dezember 2011

⁹ SR 641.71
Art. 19b Abgeltungen bei Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Energieträgers
¹ Werden die Betreiber von Zwei- oder Mehrstoffanlagen gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 1⁰ verpflichtet, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, so kann der Bund die Kosten abgelten, die ihnen aufgrund ihrer Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Emissionsrechte entstehen, wenn sie nachweisen, dass sie dadurch einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden. Die Abgeltungen werden für die Dauer der Verpflichtung gewährt.
² Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Preis der Emissionsrechte auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union zum Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtung gilt.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere, wann von einem gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil auszugehen ist und wie dieser nachzuweisen ist.
1⁰ SR 531
Art. 32a
¹ Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO
2
-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden, auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn:
a.
die Anlage innerhalb einer bestimmten Leistungsgrenze liegt, primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist und die energetischen, die ökologischen und allfällige weitere Mindestanforderungen erfüllt; und
b.
der Betreiber im Umfang der Treibhausgasemissionen, die aufgrund des Einsatzes von Brennstoffen für die Stromproduktion entstehen, Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland oder internationale Bescheinigungen abgegeben hat.
² Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen und die Mindestanforderungen fest und regelt, welche Angaben das Gesuch enthalten muss.
Art. 32b
Aufgehoben
Art. 49b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Betreiber von WKK-Anlagen können bis Ende 2029 eine Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO
2
-Abgabe nach Artikel 32 b Absatz 2 gemäss bisherigem Recht verlangen, wenn sie gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen haben für die Steigerung der eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen, die aus der betreffenden WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2. Energiegesetz vom 30. September 2016

1¹ SR 730.0
Art. 55a Information der Öffentlichkeit
Das BFE informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand sowie die zeitliche Entwicklung:
a.
des Verbrauchs von Energie;
b.
der Produktion von Energie;
c.
der Energiereserven im In- und Ausland;
d.
des Imports und des Exports von Energie;
e.
der Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Transport;
f.
der Energiepreise;
g.
der Umstände, die Einfluss auf die Buchstaben a-f haben können.
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ebis und k sowie 2
¹ Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55, für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 55 a und für statistische Auswertungen notwendigen Informationen, Personendaten und Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin bekannt zu geben durch:
ebis.
das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
k.
die Bilanzgruppen.
² Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest. Er kann weitere Stellen bezeichnen, die dem BFE Daten bekannt geben müssen.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) (Stromreserve)
Kurzer Titel
StromVG
Alternativer Titel
Stromversorgungsgesetz
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