über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG)
vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 2022 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2022 2724
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck, Gegenstand, Verhältnis zu anderen Erlassen und Begriffe
Art. 1 Zweck
¹ Mit diesem Gesetz soll:
a.
der Vollzug der abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner Zuständigkeiten harmonisiert werden;
b.
unter Wahrung der Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen ein Beitrag zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung geleistet werden.
² Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren im Aufgabenbereich des BAZG.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt im Hinblick auf das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel, namentlich folgende Bereiche:
a.
die Anmeldung der Waren und die Veranlagung der Abgaben;
b.
die Erhebung der Abgaben;
c.
die administrativen Massnahmen;
d.
das elektronische Verfahren und den Rechtsschutz;
e.
die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;
f.
die Befugnisse des BAZG;
g.
die Datenbearbeitung;
h.
die Amtshilfe und die Zusammenarbeit;
i.
die Strafverfolgung.
Art. 3 Verhältnis zum internationalen Recht
¹ Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
² Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug völkerrechtlicher Verträge, von Entscheidungen und Empfehlungen, welche Regelungsbereiche dieses Gesetzes oder der Abgabeerlasse nach Artikel 8 betreffen, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 BV handelt.
Art. 4 Verhältnis zu den Abgabeerlassen
Dieses Gesetz ist auf die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben anwendbar, soweit der betreffende Abgabeerlass nach Artikel 8 dies vorsieht.
Art. 5 Verhältnis zu nichtabgaberechtlichen Erlassen
Dieses Gesetz ist auf die Vollzugsaufgaben des BAZG nach nichtabgaberechtlichen Erlassen anwendbar, soweit diese eine Zuständigkeit des BAZG vorsehen.
Art. 6 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Einfuhr: das Verbringen von Waren ins Zollgebiet;
b.
Ausfuhr: das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet;
c.
Waren: die im Generaltarif nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 ³ (ZTG) erfassten Waren;
d.
Waren des freien Verkehrs:
1.
Waren, die eingeführt und für die die Einfuhrabgaben nach diesem Gesetz und den betreffenden Abgabeerlassen veranlagt worden sind; Waren, bei denen durch die Veranlagung die Abgabeschuld bedingt entstanden ist, gelten nicht als Waren des freien Verkehrs,
2.
Waren, die vollständig im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt und für die die Inlandabgaben nach diesem Gesetz und dem betreffenden Abgabeerlass veranlagt worden sind, falls auf ihnen solche Abgaben lasten;
e.
Einfuhrabgaben:
1.
die Einfuhrzölle nach dem Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ⁴ (ZoG),
2.
die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben b-i auf der Einfuhr von Waren erhoben werden,
3.
die Zuschlagspreise bei der Versteigerung von Zollkontingenten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
⁵
;
f.
Ausfuhrabgaben: die Ausfuhrzölle nach dem ZoG;
g
Inlandabgaben: die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben c-k ausserhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erhoben werden;
h .
Person: natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
i.
Warenverantwortliche:
1.
im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jede Person:
-
die die Ware im eigenen Namen ein- oder ausführt
-
auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird oder
-
wenn es keine solche Person gibt oder diese keinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat: jede Person, der die Ware im Zollgebiet zugeführt wird oder die die Ware aus dem Zollgebiet versendet,
2.
betreffend Inlandabgaben: abgabepflichtige oder rückerstattungsberechtigte Person nach einem Abgabeerlass nach Artikel 8 Buchstaben c-k;
j.
Datenverantwortliche: Person, welche die Warenanmeldung für eine Warenverantwortliche vornimmt;
k.
Transportverantwortliche: Person, die den Transport der Ware für eine Warenverantwortliche vornimmt;
l.
Aktivierung: Auslösen eines technischen Vorgangs, mit dem eine elektronische Eingabe eingereicht wird;
m.
Risikoanalyse: automatisierte oder nicht automatisierte Bearbeitung von Daten, einschliesslich Personendaten, um Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung und über deren Ausmass zu gewinnen;
n.
Profiling: Profiling nach Artikel 5 Buchstabe f des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁶ (DSG); sind Daten von juristischen Personen betroffen, so ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar;
o.
Profiling mit hohem Risiko: Profiling mit hohem Risiko nach Artikel 5 Buchstabe g DSG; sind Daten von juristischen Personen betroffen, so ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar;
p.
Kontrolle: die Zollkontrolle, in deren Rahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes Waren und Transportmittel auf Abgaben- und Bewilligungspflichten beurteilt, Personen identifiziert, Waren und Personen auf Fahndungen überprüft und der Grenzraum überwacht werden müssen; sie kann erweitert werden, soweit ein Abgabeerlass, ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht.
³ SR 632.10
⁴ SR …; BBl 2025 2034
⁵ SR 910.1
⁶ SR 235.1
2. Kapitel: Aufgaben des BAZG
Art. 7 Grundsatz
¹ Das BAZG vollzieht dieses Gesetz sowie die völkerrechtlichen Verträge, für deren Vollzug es zuständig ist.
² Es hat folgende Aufgaben:
a.
Erhebung und Rückerstattung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben;
b.
Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel;
c.
Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse, soweit der betreffende Erlass eine Zuständigkeit des BAZG vorsieht;
d.
Unterstützung bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen seiner Aufgaben;
e.
polizeiliche Aufgaben zugunsten der Kantone nach Artikel 10;
f.
Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung als Strafverfolgungsbehörde des Bundes, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.
³ Tätigkeiten in den Bereichen der inneren Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bevölkerung koordiniert es dabei mit der Polizei des Bundes und der Kantone.
⁴ Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Strafverfolgungsbehörde des Bundes ist für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 das BAZG, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Vom BAZG zu erhebende Abgaben
Das BAZG erhebt die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben nach den folgenden Erlassen (Abgabeerlasse):
a.
die Einfuhr- und Ausfuhrzölle nach dem ZoG ⁷ ;
b.
die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ⁸ (MWSTG);
c.
die Steuer auf gebrannten Wassern nach dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 ⁹ (AlkG);
d.
die Biersteuer nach dem Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 1⁰ (BStG);
e.
die Tabaksteuer nach dem Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 1¹ (TStG);
f.
die Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 ¹2 (MinöStG);
g.
die Automobilsteuer nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 ¹3 (AStG);
h.
die CO
2
-Abgabe nach dem CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ¹4 ;
i.
die Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 ¹5 (USG);
j.
die Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 ¹6 (SVAG);
k.
die Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 ¹7 (NSAG).
⁷ SR …; BBl 2025 2034
⁸ SR 641.20
⁹ SR 680
1⁰ SR 641.411
1¹ SR 641.31
¹2 SR 641.61
¹3 SR 641.51
¹4 SR 641.71
¹5 SR 814.01
¹6 SR 641.81
¹7 SR 741.71
Art. 9 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat
Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
Art. 10 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, die das BAZG ermächtigt, polizeiliche Aufgaben der Kantone zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.
² Die Vereinbarung regelt insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben, den Datenschutz, die Staatshaftung und die Übernahme der Kosten.
3. Kapitel: Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum sowie Verkehrswege
Art. 11 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum
¹ Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
² Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge zum Zollgebiet gehören.
³ Zollausschlussgebiete sind die schweizerischen Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden.
⁴ Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
⁵ Der Grenzraum ist der Geländestreifen entlang der Zollgrenze, dessen Breite das EFD im Einvernehmen mit den Grenzkantonen festlegt.
Art. 12 Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr vorgeschriebene Verkehrswege und Örtlichkeiten
¹ Das BAZG kann vorschreiben, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss:
a.
zu Land: über bestimmte öffentliche Strassen, über Bahnlinien, die dem öffentlichen Verkehr dienen, oder über Leitungen, die den Transport von Waren ermöglichen, namentlich elektrische Leitungen und Rohrleitungen;
b.
zu Luft: über bestimmte Flugplätze für ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge;
c.
zu Wasser: über bestimmte Häfen und Landestellen.
² Es kann weitere Orte vorschreiben, über die der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss.
³ Es kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, den grenzüberschreitenden Warenverkehr abweichend von den Verkehrswegen und Örtlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen einer Bewilligung oder einer Vereinbarung nach Artikel 191 Absatz 1 zulassen. In der Bewilligung legt es die Bedingungen und Auflagen hierfür fest.
2. Titel: Veranlagungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung von Waren und Veranlagung
Art. 13 Anmeldepflicht
¹ Es müssen angemeldet werden:
a.
Waren, die ein- oder ausgeführt werden;
b.
Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen.
² Es müssen erneut angemeldet werden:
a.
Waren, die bereits einer Warenbestimmung zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung zuzuführen;
b.
Waren, die bereits einer der Warenbestimmungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c-g zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, abzuweichen und die Waren deshalb der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zuzuführen;
c.
Waren, die mit einer Zollbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 ZoG ¹8 und einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 ZoG in den freien Verkehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen abzuweichen;
d.
Waren, die mit einer Zollerleichterung nach Artikel 9 ZoG in den freien Verkehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranlagung zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, zu verwenden oder abzugeben;
e.
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der nicht bewirtschafteten Periode in den freien Verkehr eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind.
³ Das BAZG regelt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht für bestimmte Verkehrsarten und Warenbestimmungen, insbesondere für die direkte Durchfuhr im Luft- und im Rohrleitungsverkehr.
¹8 SR …; BBl 2025 2034
Art. 14 Anmeldepflichtige Personen
¹ Anmeldepflichtig ist:
a.
für Waren, die ein- oder ausgeführt werden, und für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: die Warenverantwortliche oder gegebenenfalls die Datenverantwortliche;
b.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b erneut angemeldet werden: die Person, die die erneute Zuführung vornimmt;
c.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet werden: die Person, die von den in der Bewilligung genannten Bedingungen abweicht;
d.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet werden: die Person, die die Waren zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, verwendet oder abgibt;
e.
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: die Eigentümerin oder der Eigentümer der Erzeugnisse;
f.
für Waren, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a oder b MWSTG
¹9
als im Inland geliefert gelten: die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer;
² In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b-f gilt die anmeldepflichtige Person als Warenverantwortliche.
³ Ist eine Ware im Zeitpunkt des Verbringens über die Zollgrenze nicht angemeldet, so gilt die natürliche Person, die die Ware transportiert, als anmeldepflichtig; vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a.
⁴ Verlangt ein völkerrechtlicher Vertrag, dass vor dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze eine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vorgenommen werden muss und bezeichnet er die hierfür anmeldepflichtige Person nicht, so gilt als anmeldepflichtig:
a.
für Waren, die eingeführt werden: die Transportverantwortliche;
b.
für Waren, die ausgeführt werden: die nach diesem Gesetz anmeldepflichtige Person.
¹9 SR 641.20
Art. 15 Form der Warenanmeldung
¹ Die Warenanmeldung muss elektronisch oder in einer anderen vom Bundesrat zugelassenen Form vorgenommen werden.
² Für die anderen vom Bundesrat zugelassenen Formen regelt das BAZG die verfahrensrechtlichen Einzelheiten; es kann für diese eine Bewilligungspflicht vorsehen.
³ Der Bundesrat sieht für bestimmte Waren eine vereinfachte Warenanmeldung vor; er regelt deren Voraussetzungen.
⁴ Der Bundesrat sieht für unkritische Warensendungen für steuerpflichtige Personen im Sinne des MWSTG
2⁰
eine erleichterte Warenanmeldung als allgemeingültige Vereinfachung vor. Diese muss mindestens den erforderlichen Minimaldatensatz enthalten, mit nachträglicher Ergänzung benötigter handelsstatistischer Daten. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der importierenden und exportierenden Wirtschaft.
2⁰ SR 641.20
Art. 16 Zeitpunkt der Warenanmeldung
¹ Die Warenanmeldung muss zu folgendem Zeitpunkt vorgenommen werden:
a.
für Waren, die ein- oder ausgeführt werden: zum Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
b.
für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Periodizität;
c.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b erneut angemeldet werden: vor der erneuten Zuführung der Ware;
d.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet werden: vor der Abweichung von den in der Bewilligung genannten Bedingungen;
e.
für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet werden: vor der Änderung des in der Verwendungsverpflichtung genannten Verwendungszwecks;
f.
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist.
² Der Bundesrat kann folgende Ausnahmen vorsehen:
a.
in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: Vornahme der Warenanmeldung vor oder nach dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze;
b.
in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-e: Vornahme der Warenanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als jenem nach Absatz 1.
³ Er kann für die Ausnahmen nach Absatz 2 eine Bewilligungspflicht vorsehen; er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 17 Ort der Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Das BAZG bestimmt die Orte, an denen die Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Verkehr:
a.
aktiviert werden muss, wenn sie elektronisch vorgenommen wird;
b.
abgegeben werden muss, wenn sie in einer anderen zugelassenen Form vorgenommen wird.
Art. 18 Referenzierung
¹ Im grenzüberschreitenden Warenverkehr muss in der Warenanmeldung das Identifikationszeichen der Sendung oder des Transportmittels, mit dem die Ware ein- oder ausgeführt werden soll, angegeben werden (Referenzierung).
² Die Referenzierung muss vor der Aktivierung der Warenanmeldung von der Transportverantwortlichen oder der Datenverantwortlichen oder, wenn es keine solche gibt, von der Warenverantwortlichen vorgenommen werden.
³ Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen welche Identifikationszeichen zu verwenden sind, und regelt die Art und Weise der Referenzierung. Es bestimmt die Ausnahmen von der Referenzierungspflicht und in welchen Fällen die Referenzierung von einer anderen Person als die in Absatz 2 erwähnten vorgenommen werden kann.
Art. 19 Aktivierung der Warenanmeldung
¹ Die elektronische Warenanmeldung muss aktiviert werden.
² Aktivierungspflichtig ist der Reihe nach, die Transportverantwortliche, die Datenverantwortliche und die Warenverantwortliche.
³ Das BAZG regelt die Art und Weise der Aktivierung und bestimmt, in welchen Fällen die Aktivierung von einer anderen Person als die in Absatz 2 erwähnten vorgenommen werden kann.
⁴ Kann die Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht aktiviert werden, so ist das BAZG berechtigt, die Aktivierung von Amtes wegen vorzunehmen.
Art. 20 Verbindlichkeit der Warenanmeldung
¹ Die Warenanmeldung ist verbindlich:
a.
im Zeitpunkt ihrer Aktivierung, wenn sie elektronisch vorgenommen wird;
b.
im Zeitpunkt ihrer Annahme durch das BAZG, wenn sie in einer anderen zugelassenen Form vorgenommen wird.
² Solange die Warenanmeldung nicht verbindlich ist, kann sie geändert werden und gilt die Ware als nicht angemeldet.
³ Für die anderen zugelassenen Formen der Warenanmeldung legt das BAZG die Art und Weise der Annahme fest.
Art. 21 Prüfung der Warenanmeldung
¹ Das BAZG unterzieht die Warenanmeldungen vor Erlass der Veranlagungsverfügung einer Risikoanalyse. Dies gilt auch für Warenanmeldungen, die noch keine Verbindlichkeit erlangt haben.
² Das BAZG stellt den relevanten Sachverhalt fest und führt bei Bedarf Kontrollen nach dem 6. Titel durch.
Art. 22 Veranlagung der Abgaben
¹ Das BAZG veranlagt die Abgaben auf der Grundlage der Warenanmeldung und der Feststellungen aus Kontrollen. Wird die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit einer Warenanmeldung bei der Veranlagung nicht festgestellt, so kann die oder der Betroffene daraus keine Rechte ableiten.
² Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
³ Das BAZG schätzt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Abgaben nach pflichtgemässem Ermessen, wenn die Ware als nicht angemeldet gilt, die Warenanmeldung unvollständig ist oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Soweit erforderlich, gibt es den
Parteien
Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung der Bemessungsgrundlagen.
⁴ Das BAZG erlässt eine Veranlagungsverfügung.
Art. 23 Erleichterungen betreffend das Veranlagungsverfahren
¹ Der Bundesrat sieht im grenzüberschreitenden Warenverkehr Erleichterungen vor, namentlich:
a.
das Auslösen der Verbindlichkeit der Warenanmeldung am Domizil der anmeldenden Person im Zollgebiet;
b.
die Vornahme einer reduzierten Warenanmeldung mit nachträglicher Ergänzung.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die verfahrensrechtlichen Einzelheiten. Er kann für die Erleichterungen eine Bewilligungspflicht vorsehen und den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern Aufgaben des BAZG im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren übertragen.
2. Kapitel: Warenbestimmungen
Art. 24 Arten der Warenbestimmungen
¹ Im grenzüberschreitenden Warenverkehr müssen die Waren einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden:
a.
Einfuhr in den freien Verkehr;
b.
Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
c.
Durchfuhr;
d.
Einfuhr zur aktiven Veredelung;
e.
Ausfuhr zur passiven Veredelung;
f.
Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung;
g.
Verbringen in ein Zolllager;
h.
Verbringen in ein Steuerlager.
² Die Warenbestimmung ist in der Warenanmeldung festzulegen.
³ Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Einzelheiten, namentlich die Formen, Fristen und Meldepflichten. Er kann weitere Warenbestimmungen vorsehen.
⁴ Die Warenbestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben c-h bedürfen einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet sie in der Regel.
Art. 25 Einfuhr in den freien Verkehr
Wer Waren in den freien Verkehr überführen will, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a) zuführen.
Art. 26 Ausfuhr aus dem freien Verkehr
Wer Waren dem freien Verkehr entziehen oder einem Steuerlager entnehmen will, um sie aus dem Zollgebiet zu verbringen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b) zuführen.
Art. 27 Durchfuhr
¹ Wer Waren des nicht freien Verkehrs während einer begrenzten Zeit unverändert von Zollgrenze zu Zollgrenze verbringen oder im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördern will, muss sie der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c) zuführen.
² Die Identität der Ware muss gesichert werden.
³ Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Art. 28 Einfuhr zur aktiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen
¹ Wer Waren des nicht freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung einführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d) zuführen.
² Die Identität der Waren muss gesichert sein. Anstelle der zur aktiven Veredelung eingeführten Waren können inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden (Äquivalenzverkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr.
³ Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
⁴ Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung einschränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 29 Einfuhr zur aktiven Veredelung: besondere Bewilligung
¹ Wer Waren der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung im Einzelfall oder als Generalbewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
² Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe dürfen der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt werden, wenn zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1 eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Gleichartige inländische Erzeugnisse und Grundstoffe sind nicht in genügender Menge verfügbar.
b.
Für die gleichartigen Erzeugnisse und Grundstoffe kann der Rohstoffpreisnachteil durch andere Massnahmen nicht ausgeglichen werden.
³ Das BAZG konsultiert die interessierten Kreise, bevor es eine Bewilligung für die Einfuhr von Milch, Magermilch und Weizen zur aktiven Veredelung erteilt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BAZG die interessierten Kreise bei weiteren landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Grundstoffen informiert oder konsultiert, bevor es eine Bewilligung für die Einfuhr zur aktiven Veredelung erteilt.
⁴ Das BAZG kann die interessierten Kreise über die nach Absatz 1 erteilten Bewilligungen und über die abgelehnten Gesuche informieren.
Art. 30 Ausfuhr zur passiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen
¹ Wer Waren des freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entziehen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e) zuführen.
² Die Identität der Waren muss gesichert werden. Anstelle der zur passiven Veredelung ausgeführten Waren können ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse eingeführt werden (Äquivalenzverkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr.
³ Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
⁴ Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung einschränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 31 Ausfuhr zur passiven Veredelung: besondere Bewilligung
Wer Waren der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung im Einzelfall oder als Generalbewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 32 Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung
¹ Wer Waren des nicht freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung einführen und unverändert wieder ausführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen.
² Wer Waren des freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung ausführen und unverändert wieder einführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entziehen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen.
³ Die Identität der Ware muss gesichert werden.
⁴ Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
⁵ Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen einschränken oder ausschliessen. Dabei bestimmt er, in welchen Fällen das BAZG Ausnahmen bewilligen kann.
Art. 33 Verbringen in ein Zolllager
¹ Wer Waren des nicht freien Verkehrs in ein Zolllager (Art. 64) verbringen will, muss sie der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g) zuführen.
² Die Lagerung in einem Zolllager ist unbefristet möglich.
³ Der Bundesrat regelt, welche Arten der Bewirtschaftung während der Lagerung zulässig sind, die Voraussetzungen für die einzelnen Arten der Bewirtschaftung sowie allfällige Einschränkungen.
⁴ Er regelt, unter welchen Voraussetzungen zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr veranlagte Waren in einem Zolllager gelagert werden dürfen.
⁵ Die Identität der Ware muss gesichert werden.
⁶ Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.
Art. 34 Verbringen in ein Steuerlager
¹ Wer verzollte und nach dem TStG 2¹ , dem MinöStG 2² oder dem AlkG ²3 unversteuerte Waren in ein Steuerlager (Art. 68) verbringen will, muss sie der Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager (Art. 24 Abs. 1 Bst. h) zuführen.
² Die Lagerung in einem Steuerlager ist unbefristet möglich.
³ Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Steuerlagern fest. Er regelt die Beförderung der Waren zwischen Zollgrenze und Steuerlager sowie zwischen Steuerlagern.
2¹ SR 641.31
2² SR 641.61
²3 SR 680
3. Kapitel: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen
Art. 35 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
¹ Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status der oder des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller:
a.
keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer oder seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat;
b.
ein erhöhtes Mass an Kontrolle ihrer oder seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete Kontrollen durch das BAZG ermöglicht, nachweist;
c.
zahlungsfähig ist, was als nachgewiesen gilt, wenn sie oder er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihr oder ihm erlaubt, ihren oder seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen; und
d.
über angemessene Sicherheitsstandards verfügt, die als erfüllt gelten, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er angemessene Massnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung ihrer oder seiner Handelspartner zählen.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren und legt fest, welche Verfahrenserleichterungen den AEO gewährt werden.
³ Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin oder des Antragstellers und der AEO durchführen.
Art. 36 Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen
¹ Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit über die erforderliche Eignung verfügen.
² Der Bundesrat regelt die Eignungsvoraussetzungen.
³ Er kann vorschreiben, dass diese Personen ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben müssen (Sitzpflicht). Davon ausgenommen sind Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum ausserhalb des Zollgebiets haben oder aufgrund eines Staatsvertrages von der Sitzpflicht befreit sind.
⁴ Personen, die nach Absatz 3 von der Sitzpflicht befreit sind, müssen über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen und sicherstellen, dass das BAZG vom Zollgebiet aus Zugriff auf die nach Artikel 83 aufzubewahrenden Daten und Dokumente hat. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.
Art. 37 Gegenleistung für die Warenanmeldung
Gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche gelten in Bezug auf die Erstellung der Warenanmeldung als marktmächtig im Sinne von Artikel 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ²4 (PüG), wenn die Warenanmeldung die Voraussetzungen für eine gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene vereinfachte Warenanmeldung erfüllt. Der Preis, der den Empfängerinnen und Empfängern der Ware als Gegenleistung für die Erstellung der Warenanmeldung auferlegt wird, gilt nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 12 PüG.
²4 SR 942.20
3. Titel: Erhebung der Abgaben
1. Kapitel: Abgabeschuld
Art. 38 Entstehung der Abgabeschuld
¹ Die Abgabeschuld entsteht:
a.
im grenzüberschreitenden Warenverkehr: im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung verbindlich wird (Art. 20 Abs. 1);
b.
bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: im Zeitpunkt gemäss dem betreffenden Abgabeerlass.
² Der Bundesrat regelt, wann die Abgabeschuld bei unterlassener Warenanmeldung entsteht.
Art. 39 Bedingte Abgabeschuld
¹ Bei Waren, die einer der folgenden Warenbestimmungen zugeführt werden, entsteht die Abgabeschuld bedingt:
a.
Durchfuhr;
b.
Einfuhr zur aktiven Veredelung;
c.
Ausfuhr zur passiven Veredelung;
d.
Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung;
e.
Verbringen in ein Zolllager.
² Bei Waren, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager zugeführt werden, entsteht die Schuld für die Abgaben nach dem TStG ²5 , dem MinöStG ²6 oder dem AlkG ²7 bedingt.
³ Die Abgabeschuld fällt ganz dahin oder, sofern dies ein Abgabeerlass vorsieht, teilweise dahin, wenn:
a.
die Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, erfüllt werden; oder
b.
die Waren nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind.
²5 SR 641.31
²6 SR 641.61
²7 SR 680
Art. 40 Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner
¹ Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind die folgenden Personen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner:
a.
die Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1;
b.
die Datenverantwortliche;
c.
die Transportverantwortliche.
² Die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner haften untereinander solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR) ²8 .
³ Bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen, richtet sich der Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem betreffenden Abgabeerlass.
²8 SR 220
Art. 41 Haftung für Nachforderungen, Festsetzung und Bezug sowie Verjährung
¹ Für Nachforderungen nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes und für Nachforderungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ²9 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) haften die Abgabeschuldnerinnen und -schuldner sowie die leistungs- und rückleistungspflichtigen Personen nach Artikel 12 Absatz 2 VStrR solidarisch. Der Rückgriff unter den solidarisch Haftenden richtet sich nach dem OR 3⁰ .
² Das BAZG richtet sich bei der Festsetzung der Nachforderungen gemäss Absatz 1 nach folgenden Bestimmungen:
a.
es erlässt die Nachforderungsverfügung gegenüber allen solidarisch Haftenden innerhalb der Fristen gemäss Buchstabe b;
b.
die Frist für den Erlass einer Nachforderungsverfügung bestimmt sich:
1.
bei Nachforderungen nach Artikel 60: nach dieser Bestimmung,
2.
bei Nachforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 VStrR:
-
wenn die nachzufordernde Abgabeschuld auch die Mehrwertsteuer umfasst: nach Artikel 106 a MWSTG 3¹
-
in den anderen Fällen: nach Artikel 12 Absatz 4 VStrR;
c.
das Recht zur Festsetzung der Nachforderung verjährt in jedem Fall sieben Jahre nach Eröffnung der Nachforderungsverfügung.
³ Das BAZG macht sowohl eine allfällige Sicherstellung der Nachforderungsschuld als auch den Bezug der rechtskräftig festgesetzten Nachforderung zuerst bei den Warenverantwortlichen geltend. Wird die Nachforderungsschuld von diesen weder getilgt noch genügend sichergestellt, so macht das BAZG die Nachforderung bei den übrigen solidarisch Haftenden geltend.
⁴ Das Recht, den Bezug der rechtskräftig festgesetzten Nachforderung geltend zu machen, verjährt in jedem Fall:
a.
gegenüber den Warenverantwortlichen: nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Nachforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist;
b.
gegenüber den übrigen solidarisch Haftenden: nach Ablauf von fünf Jahren ab Ende des Jahres, in welchem die Uneinbringlichkeit bei den Warenverantwortlichen feststeht.
²9 SR 313.0
3⁰ SR 220
3¹ SR 641.20
Art. 42 Haftungsausschluss der Datenverantwortlichen
Die Datenverantwortliche haftet nicht, wenn die Abgabe:
a.
von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechender Höhe sichergestellt wird; oder
b.
in Anwendung von Artikel 12 VStrR 3² nachgefordert wird und die Datenverantwortliche an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei geringfügigem Verschulden wird der Umfang der Haftung verringert.
3² SR 313.0
Art. 43 Haftungsausschluss der Transportverantwortlichen
Die Transportverantwortliche haftet nicht, wenn:
a.
die Abgabe von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechender Höhe sichergestellt wird; oder
b.
sie oder die mit dem Warentransport betraute natürliche Person nicht in der Lage war zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist.
Art. 44 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners
Die Abgabeschuld geht auf die Erbinnen und Erben der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Abgabeschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
Art. 45 Solidarhaftung bei Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven
Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die abgabeschuldnerischen Rechte und Pflichten des bisherigen Unternehmens ein. Das bisherige Unternehmen haftet mit dem neuen Unternehmen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Veröffentlichung der Übernahme solidarisch für die Abgabeschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
Art. 46 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben
Das BAZG kann auf die Erhebung von Abgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand in Bezug auf den Abgabenertrag unverhältnismässig erscheint.
Art. 47 Fälligkeit der Abgabeschuld und Vollstreckbarkeit
¹ Die Abgabeschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
² Eine bedingte Abgabeschuld wird mit Nichteinhaltung der Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, fällig.
³ Verfügungen über die Abgabeschuld sind sofort vollstreckbar.
Art. 48 Zahlungsweise
¹ Im elektronischen Verfahren ist die Abgabeschuld bargeldlos zu bezahlen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
² Das EFD legt die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen fest.
Art. 49 Zinsen
¹ Wird die Abgabeschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
² Das EFD regelt:
a.
bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird;
b.
in welchen Fällen auf die Erhebung des Verzugszinses verzichtet wird.
³ Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. Kein Vergütungszins wird bei der Rückerstattung von Sicherheitsleistungen entrichtet.
⁴ Das EFD legt die Zinssätze fest.
Art. 50 Verjährung der Abgabeschuld
¹ Die Abgabeschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
² Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
³ Sie steht still, solange die Abgabeschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Betreibung ist. Sie steht überdies still, solange die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
⁴ Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern.
⁵ Die Abgabeschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Bei einer bedingt entstandenen Abgabeschuld beginnt die Frist erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist, zu laufen. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR 3³ .
3³ SR 313.0
2. Kapitel: Sicherstellung von Forderungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Voraussetzungen und Arten der Sicherstellung
Art. 51 Gegenstand der Sicherstellung
Das BAZG kann zur Deckung folgender Forderungen eine Sicherstellung verlangen:
a.
Abgaben und darauf lastende Zinsen;
b.
Bussen;
c.
Gebühren sowie Verfahrenskosten und andere Kosten.
Art. 52 Voraussetzungen
¹ Das BAZG verlangt die Sicherstellung, wenn:
a.
die Abgabeschuld nur bedingt entstanden ist;
b.
die Tilgung einer Forderung nach Artikel 51 als gefährdet erscheint; oder
c.
eine Forderung nach Artikel 51 infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist.
² Die Tilgung erscheint namentlich als gefährdet, wenn:
a.
die Zahlungsfähigkeit der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
b.
die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner mit der Zahlung in Verzug ist; oder
c.
die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
³ Die Sicherstellung kann auch zur Deckung von Forderungen nach Artikel 51 verlangt werden, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder noch nicht fällig sind.
⁴ Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen. Diese können mehrere Arten von Abgaben umfassen.
Art. 53 Sicherstellung in Steuerlagern
¹ Das BAZG kann für Waren, die sich in Steuerlagern befinden, die Sicherstellung zur Deckung noch nicht entstandener Forderungen nach dem TStG ³4 , dem MinöStG ³5 oder dem AlkG ³6 verlangen.
² Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen.
³4 SR 641.31
³5 SR 641.61
³6 SR 680
Art. 54 Arten der Sicherstellung
Forderungen nach Artikel 51 werden durch eine Sicherheitsleistung sichergestellt. Können sie damit nicht genügend sichergestellt werden, so erlässt das BAZG eine Sicherstellungsverfügung oder macht das Pfandrecht geltend.
2. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 55
¹ Die Form der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Vorgaben, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 ³7 erlässt.
² Wird die Sicherheit durch Geldhinterlage geleistet, so ist sie im elektronischen Verfahren bargeldlos zu leisten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
³7 SR 611.0
3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung
Art. 56
¹ In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
² Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ³8 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gestützt auf Artikel 278 SchKG gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
³8 SR 281.1
4. Abschnitt: Pfandrecht
Art. 57 Inhalt des Pfandes
¹ Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht:
a.
an Waren, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Inlandabgabe unterliegen;
b.
an Waren und Sachen, die zur Verletzung dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse oder der nichtabgaberechtlichen Erlasse gedient haben.
² Deckt das Pfand nicht alle zu sichernden Forderungen, so kann die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner erklären, welche der Forderungen mit dem Erlös getilgt werden sollen. Entscheidet sich die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so werden die Forderungen innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge getilgt.
³ Das Pfandrecht entsteht gleichzeitig mit der Forderung nach Artikel 51, die es zu sichern hat, und geht allen dinglichen Rechten an der Ware oder Sache vor.
Art. 58 Pfandrecht durch Beschlagnahme
¹ Das BAZG macht das Pfandrecht durch Beschlagnahme geltend. Es protokolliert und verfügt die Beschlagnahme.
² Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Ware oder der Sache gerichtet wird.
³ Findet das BAZG Waren oder Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich eingeführt worden sind, so sind sie als Pfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren oder Sachen es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
Art. 59 Freigabe beschlagnahmter Waren oder Sachen
¹ Beschlagnahmte Waren und Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherheitsleistung freigegeben werden.
² Ohne Sicherheitsleistung werden beschlagnahmte Waren und Sachen an die Eigentümerin oder den Eigentümer freigegeben, wenn diese oder dieser:
a.
für die gesicherte Forderung nicht selber haftet; und
b.
nachweist, dass die Waren oder Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Abgabepflicht zu wissen.
3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Abgaben
Art. 60 Nachforderung von Abgaben
Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Abgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
Art. 61 Erlass von Abgaben
¹ Auf Gesuch hin erlässt das BAZG ganz oder teilweise die Abgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn:
a.
Waren, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Kontrolle nach dem 6. Titel sind, Waren, für die die Abgabeschuld bedingt entstanden ist, oder Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b.
Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind, auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen;
c.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldet eine Nachforderung nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 12 VStrR ³9 leisten muss, die offensichtlich stossend erscheint; oder
d.
aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
² Gesuche sind innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung beim BAZG einzureichen.
³9 SR 313.0
4. Kapitel: Vollstreckung von Forderungen
Art. 62 Schuldbetreibung
¹ Das BAZG leitet die Betreibung nach dem SchKG 4⁰ ein, wenn:
a.
eine vollstreckbare Forderung nach Artikel 51 des vorliegenden Gesetzes unbefriedigt bleibt;
b.
die Forderung durch kein verwertbares Pfand gesichert ist oder die Pfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und
c.
die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner beziehungsweise der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
² Wurde über die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderungen unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Pfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.
³ Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
⁴ Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt.
4⁰ SR 281.1
Art. 63 Pfandverwertung
¹ Ein Pfand kann verwertet werden, wenn:
a.
die dadurch gesicherte Forderung vollstreckbar geworden ist; und
b.
die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner oder der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
² Es wird durch Versteigerung oder, wenn die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer einverstanden ist, durch Freihandverkauf verwertet.
³ Das BAZG kann ein kantonales Betreibungsamt oder Dritte mit der Verwertung beauftragen. Erfolgt die Verwertung durch ein kantonales Betreibungsamt, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 122-130 SchKG 4¹ .
⁴ Das BAZG kann Waren und Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
⁵ Der Bundesrat regelt das Verfahren der Versteigerung. Er regelt zudem:
a.
unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
b.
in welchen Fällen das BAZG auf eine Pfandverwertung verzichten kann.
4¹ SR 281.1
5. Kapitel: Zolllager und Steuerlager sowie Zollfreiläden und Bordbuffetdienste
1. Abschnitt: Zolllager
Art. 64 Begriff
Zolllager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen Waren gelagert werden dürfen, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager zugeführt worden sind.
Art. 65 Bewilligung für den Betrieb
¹ Wer ein Zolllager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
² Als Zolllager können bewilligt werden:
a.
offene Zolllager;
b.
Zollfreilager.
³ Die Bewilligung für den Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a.
ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
b.
das vorliegende Gesetz, die Abgabeerlasse und die nichtabgaberechtlichen Erlasse bisher eingehalten hat;
c.
über ein System zur Führung der Geschäftsbücher und zur Aufbewahrung von Unterlagen verfügt, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
d.
nachweislich zahlungsfähig ist;
e.
über eine Infrastruktur und Sicherheitsstandards verfügt, die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zolllagers geeignet sind;
f.
den ordnungsgemässen Betrieb sowie die Einhaltung der Pflichten bezüglich der Aufbewahrung und der Bekanntgabe von Daten gewährleistet; und
g.
sicherstellt, dass das BAZG die Prüfung und die Kontrolle mit verhältnismässigem Verwaltungsaufwand vornehmen kann.
⁴ Die Bewilligung für den Betrieb eines Zollfreilagers wird erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 3 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Das Zollfreilager muss durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet getrennt sein.
b.
Es muss gewährleistet sein, dass Einlagerungen in ein Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offenstehen.
Art. 66 Betreiberinnen und Betreiber
¹ Betreiberin oder Betreiber ist die Person, die ein Zolllager führt.
² Sie oder er ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Zolllagers. Sie oder er sorgt namentlich dafür, dass:
a.
die Waren während ihrer Einlagerung nicht der Überwachung entzogen werden; und
b.
die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager ergeben, erfüllt werden.
³ Sie oder er darf nur Personen als Einlagerin oder Einlagerer aufnehmen, die die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 erfüllen.
⁴ Sie oder er muss ein Verzeichnis der Einlagerinnen und Einlagerer führen.
Art. 67 Einlagerinnen und Einlagerer
¹ Einlagerin oder Einlagerer ist die Person, die in einem Zolllager über Lagerraum verfügt, in dem sie eigene oder fremde Waren lagert.
² Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, die Einlagerinnen und Einlagerer erfüllen müssen.
³ Die Einlagerin oder der Einlagerer muss:
a.
die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager ergeben, erfüllen;
b.
über die eingelagerten Waren eine elektronische Lagerbuchhaltung führen; und
c.
die Identität der eingelagerten Waren sichern.
⁴ Sie oder er kann die Erfüllung der Pflichten einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für deren Einhaltung verantwortlich.
⁵ Der Bundesrat regelt den Inhalt der elektronischen Lagerbuchhaltung. Das BAZG legt weitere Anforderungen an die Lagerbuchhaltung fest.
2. Abschnitt: Steuerlager
Art. 68 Begriff
Steuerlager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen nach dem TStG 4² , dem MinöStG 4³ oder dem AlkG 4⁴ unversteuerte Waren hergestellt, gewonnen, bewirtschaftet und bearbeitet sowie gelagert werden dürfen.
4² SR 641.31
4³ SR 641.61
4⁴ SR 680
Art. 69 Bewilligung für den Betrieb
¹ Wer ein Steuerlager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
² Als Steuerlager können bewilligt werden:
a.
Herstellungsbetriebe;
b.
Steuerfreilager.
³ Die Bewilligung für den Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 65 Absatz 3 erfüllt.
⁴ Der Bundesrat kann die Einlagerung ins Steuerlager auf Waren beschränken, die im Eigentum der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung stehen oder von ihr oder ihm selber hergestellt oder gewonnen wurden.
Art. 70 Pflicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
¹ Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Steuerlagers.
² Sie oder er kann den Betrieb einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verantwortlich.
3. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste
Art. 71 Zollfreiläden
¹ Zollfreiläden sind Ladengeschäfte auf Flugplätzen, in denen bestimmte Waren des nicht freien Verkehrs an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende verkauft werden dürfen.
² Wer einen Zollfreiladen betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG.
³ Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest; er legt zudem fest:
a.
auf welchen Flugplätzen der Betrieb von Zollfreiläden bewilligt werden kann;
b.
welche Waren des nicht freien Verkehrs in Zollfreiläden verkauft werden dürfen.
⁴ Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 72 Bordbuffetdienste
¹ Das BAZG kann Luftverkehrsunternehmen und anderen Unternehmen auf Gesuch hin bewilligen, auf Flugplätzen oder in deren Nähe Vorräte des nicht freien Verkehrs für Bordbuffetdienste zu lagern und daraus Speisen und Getränke zuzubereiten. Die Vorräte sowie die Speisen und Getränke müssen zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland bestimmt sein.
² Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
³ Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4. Titel: Administrative Massnahmen
Art. 73
¹ Das BAZG kann administrative Massnahmen ergreifen, wenn:
a.
die Bewilligungs- oder Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;
b.
Verfahrensbestimmungen, verfügte Bedingungen oder Auflagen oder Vereinbarungen nicht eingehalten werden; oder
c.
schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Erlasse begangen werden, deren Vollzug dem BAZG obliegt.
² Es kann insbesondere:
a.
Anordnungen auferlegen, um den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen;
b.
Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder Bewilligungen entziehen;
c.
die Anmeldung von Waren zeitlich beschränkt oder, im Falle von Absatz 1 Buchstabe c, zeitlich unbeschränkt verbieten.
5. Titel: Verfahrensrecht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Verfahrensrecht
Art. 74 Anwendbares Verfahrensrecht
¹ Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁴5 (VwVG).
² Artikel 22 a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar auf das Veranlagungsverfahren.
³ Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahren richten sich nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz.
⁴ Auf die Amtshilfe (Art. 171-181) und auf Ermittlungen (Art. 198) finden die Artikel 75-83 dieses Gesetzes keine Anwendung.
⁴5 SR 172.021
Art. 75 Elektronisches Verfahren
¹ Schriftliche Verfahren werden elektronisch über das Informationssystem des BAZG (Art. 118) geführt.
² Der Bundesrat kann Ausnahmen vom elektronischen Verfahren vorsehen, insbesondere für:
a.
den Reiseverkehr;
b.
Einspracheverfahren (Art. 85) und verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (Art. 87);
c.
Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden.
³ Das BAZG stellt die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher. Es legt die technischen Vorgaben für das Verfahren fest. Ferner bestimmt es, in welchen Fällen bei Verfahren mit geringem Risiko für eine fehlerhafte Warenanmeldung oder mit geringfügigem Abgabebetrag auf die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers verzichtet werden kann.
⁴ Für elektronische Eingaben ist keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 ⁴6 über die elektronische Signatur erforderlich.
⁴6 SR 943.03
Art. 76 Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems
Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Modalitäten für den Fall, dass:
a.
das Informationssystem des BAZG ausfällt; oder
b.
das Informationssystem des BAZG aus Gründen, die nicht bei den Benutzerinnen oder Benutzern liegen, nicht erreichbar ist.
Art. 77 Verbindlichkeit und Zurechnung von elektronischen Eingaben
¹ Elektronische Eingaben im Verfahren werden im Zeitpunkt ihrer Aktivierung verbindlich.
² Das Erfassen, Lesen, Ändern und Löschen einer elektronischen Eingabe werden der natürlichen Person zugerechnet, deren Zugangsdaten dazu verwendet wurden.
Art. 78 Automatisierte Verfügung
Das BAZG kann automatisiert verfügen, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzuwendende Erlass kein Ermessen einräumt.
Art. 79 Eröffnung von Verfügungen
¹ Das BAZG eröffnet schriftliche Verfügungen elektronisch über sein Informationssystem, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
² Elektronisch eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Informationssystem abrufbar ist.
³ Den Verfügungsadressatinnen und -adressaten obliegt es, bei laufenden Verfahren regelmässig im Informationssystem des BAZG zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.
Art. 80 Fristwahrung bei Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems
¹ Fällt das Informationssystem des BAZG am Tag, an dem eine Frist abläuft, aus oder ist es aus Gründen, die nicht bei den Benutzerinnen und Benutzern liegen, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Systemausfall behoben wurde oder das System erstmals wieder erreichbar ist.
² Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Person, die sich darauf beruft, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
³ Die Nichterreichbarkeit des Informationssystems ist von der Person, die sich darauf beruft, glaubhaft zu machen, sobald das System wieder erreichbar ist.
Art. 81 Akteneinsicht
Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
Art. 82 Mitwirkungspflicht im Verfahren
¹ Die Parteien müssen an der Ermittlung des Sachverhalts so mitwirken, dass das BAZG die Veranlagung der Abgaben und die Prüfung der Warenanmeldung hinsichtlich der nichtabgaberechtlichen Erlasse vollständig und richtig vornehmen kann.
² Sie müssen auf Verlangen insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Art. 83 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
¹ Daten und Dokumente, die für die Anwendung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses erforderlich sind, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
² Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt zu laufen:
a.
in Veranlagungs- und Rückerstattungsverfahren: mit Abschluss des Verfahrens; der Bundesrat kann eine kürzere Dauer vorsehen;
b.
in den übrigen Fällen: ab dem vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt.
³ Der Bundesrat legt fest, welche Daten und Dokumente aufzubewahren sind und bezeichnet die zur Aufbewahrung verpflichteten Personen. Er regelt die Aufbewahrungsform, den Zugriff des BAZG auf die aufzubewahrenden Daten und Dokumente sowie die Voraussetzungen für die Nachforderung von Abgaben im Falle der Nichteinhaltung der Aufbewahrungspflicht.
2. Kapitel: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 84
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem VwVG ⁴7 ; dessen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss.
⁴7 SR 172.021
2. Abschnitt: Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen
Art. 85 Grundsatz
¹ Gegen Veranlagungsverfügungen des BAZG kann innerhalb eines Jahres nach deren Eröffnung Einsprache beim BAZG erhoben werden.
² Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Abgabeschuld zum Gegenstand hat.
³ Das Einspracheverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG durchgeführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
Art. 86 Prüfung und Bearbeitung
¹ Das BAZG unterzieht Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen einer Risikoanalyse.
² Es kann Einsprachen automatisiert bearbeiten, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzuwendende Erlass kein Ermessen einräumt.
3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde
Art. 87
¹ Gegen Einspracheentscheide des BAZG und gegen andere Verfügungen des BAZG als Veranlagungsverfügungen kann innerhalb von 60 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde beim BAZG erhoben werden. Die Beschwerde wird von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG als jener, die mit der Einsprache oder der Verfügung befasst war, beurteilt.
² Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabeschuld oder die Sicherstellung einer Forderung zum Gegenstand hat.
³ Das Beschwerdeverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG geführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.
4. Abschnitt: Spezialfälle
Art. 88
¹ Gegen folgende Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlässt, kann verwaltungsinterne Beschwerde beim BAZG gemäss Artikel 87 erhoben werden:
a.
Verfügungen über die Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR ⁴8 ; und
b.
Feststellungsverfügungen betreffend die Grundlagen der Abgabenberechnung oder die Tarifeinreihung.
² Gegen die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlassenen Sicherstellungsverfügungen (Art. 56) und Verfügungen über die Beschlagnahme von Waren und Sachen als Pfand (Art. 58) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beschwerden gegen diese Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
³ Gegen die übrigen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens und gestützt auf das VStrR erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem VStrR.
⁴ Gegen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz.
⁴8 SR 313.0
5. Abschnitt: Kosten und Parteientschädigungen
Art. 89
Die Verfahren auf Erlass einer Veranlagungsverfügung und auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 sowie das Einspracheverfahren nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels sind kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln
Art. 90 Kontrollgebiet und Gegenstand der Kontrolle
¹ An der Zollgrenze und im Grenzraum kann das BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 7-10) die folgenden Kontrollen durchführen:
a.
Kontrolle, ob Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen;
b.
Kontrolle von Personen, die im Verdacht stehen:
1.
Waren mit sich zu führen, die nicht ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen,
2.
illegal ins Zollgebiet einzureisen,
3.
im Zollgebiet Straftaten begangen zu haben oder ins Zollgebiet einzureisen oder aus diesem auszureisen, um Straftaten zu begehen,
4.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darzustellen;
c.
Kontrolle von Transportmitteln, soweit es im Rahmen seiner nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben dafür zuständig ist;
d.
Kontrolle am Domizil von Personen, die anmeldepflichtig sind oder waren;
e.
Kontrolle der Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen nach diesem Gesetz, einem Abgabeerlass oder einem nichtabgaberechtlichen Erlass;
f.
andere Kontrollen, soweit ein Abgabeerlass oder ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht.
² Betreffend Kontrollen von Personen bleibt das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 ⁴9 (AIG) vorbehalten.
³ Im gesamten Zollgebiet kann das BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 7-10)
die folgenden Kontrollen durchführen:
a.
Kontrolle, ob Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen;
b.
Kontrolle von Personen, die im Verdacht stehen, Waren mit sich zu führen, die nicht ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen;
c.
Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln, wenn die Verbindlichkeit der Warenanmeldung im Zollgebiet ausgelöst wird;
d.
Kontrolle am Domizil von Personen, die anmeldepflichtig sind oder waren;
e.
Kontrolle der Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen nach diesem Gesetz, einem Abgabeerlass oder einem nichtabgaberechtlichen Erlass;
f.
andere Kontrollen, soweit ein Abgabeerlass oder ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht.
⁴ Das BAZG stellt den Sachverhalt fest, wenn sich im Rahmen der Kontrolle einer Person an der Grenze, im Grenzraum oder im Zollgebiet der Verdacht ergibt, dass diese:
a.
illegal ins Zollgebiet einreist;
b.
im Zollgebiet Straftaten begangen hat oder ins Zollgebiet einreist oder aus diesem ausreist, um Straftaten zu begehen;
c.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellt.
⁵ Ausserhalb des Zollgebiets kann das BAZG Kontrollen durchführen, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
⁴9 SR 142.20
Art. 91 Information der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden bei Personenkontrollen
¹ Trifft das BAZG im Rahmen einer Kontrolle von Personen Sachverhaltsfeststellungen nach Artikel 90 Absatz 4, dann übermittelt es das Ergebnis der Kontrolle samt allfälliger Identitätsangaben der zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörde, soweit nicht in einer Vereinbarung nach Artikel 10 abweichende Regelungen getroffen worden sind.
² Die allfällige Ahndung strafbarer Handlungen richtet sich nach Artikel 100 Absatz 2.
Art. 92 Automatisierte Kontrolle
¹ Das BAZG kann die Kontrollen automatisiert durchführen.
² Führt eine automatisierte Kontrolle zu einem Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses, so wird eine automatisierte Meldung über den festgestellten Sachverhalt an die zuständige Behörde ausgelöst und ergreift das BAZG namentlich eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
a.
Es überwacht die betroffenen Waren, Personen und Transportmittel bis zum Abschluss des Abgabeverfahrens oder des nichtabgaberechtlichen Verfahrens oder bis zur Übergabe an die zuständige Stelle.
b.
Es führt eine physische Kontrolle der betroffenen Waren, Personen und Transportmittel durch.
Art. 93 Physische Kontrolle
¹ Das BAZG führt eine physische Kontrolle durch:
a.
bei einem aufgrund einer automatisierten Kontrolle entstandenen Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses;
b.
nach dem Zufallsprinzip; oder
c.
gezielt im Einzelfall.
² Am Domizil von anmelde- und abgabepflichtigen Personen kann es physische Kontrollen ohne Vorankündigung durchführen.
Art. 94 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen
Das BAZG kann alle Handlungen an Waren vornehmen, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Es ist insbesondere befugt, Proben und Muster zu entnehmen; für die Analyse der Proben und Muster sowie für die Tarifeinreihung kann das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) beigezogen werden.
Art. 95 Teilkontrolle bei Warenkontrollen
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren kontrolliert, so gilt das Ergebnis dieser Teilkontrolle für alle in der Warenanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Personen, die von einer Teilkontrolle betroffen sind, können eine umfassende Kontrolle verlangen.
Art. 96 Kosten und Entschädigungen bei physischen Warenkontrollen
¹ Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch eine physische Warenkontrolle entstehen, nicht entschädigt.
² Datenverantwortliche können für die Kosten, die ihnen durch eine physische Warenkontrolle entstehen, einen Pauschalbetrag zu den Transportkosten und den übrigen Speditionskosten aufrechnen.
Art. 97 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
Personen, die von einer Kontrolle betroffen sind, müssen, soweit zumutbar, in der vom BAZG verlangten Art und Weise an den Kontrollen mitwirken. Sie müssen namentlich:
a.
Angaben zu ihrer Person und den mitgeführten Waren machen;
b.
Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen;
c.
Behältnisse, Waren und Transportmittel öffnen und wieder verschliessen;
d.
mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen;
e.
Zugang zu Räumen und Anlagen, Waren, Transportmitteln, Dokumenten, Geräten, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen gewähren;
f.
Waren und Transportmittel an einen vom BAZG festgelegten Ort verbringen;
g.
Waren aus- und wieder einladen.
Art. 98 Gewichtung der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben
¹ Das BAZG gewichtet die nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben.
² Der Bundesrat legt den Rahmen der Gewichtung fest.
³ Das BAZG nimmt die Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsaufgaben risikobasiert vor.
7. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG
1. Kapitel: Befugnisse des BAZG
Art. 99 Grundsatz
Dem BAZG stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 7-10) die Befugnisse nach diesem Kapitel zu.
Art. 100 Anwendbares Recht
¹ Soweit dieses Gesetz keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 5⁰ (ZAG) anwendbar.
² Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung sind die jeweiligen strafprozessualen Verfahrensbestimmungen anwendbar. Es ist umgehend die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren, soweit das BAZG nicht selber für die Strafverfolgung zuständig ist und soweit nicht in einer Vereinbarung nach Artikel 10 abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Strafverfolgungsbehörde entscheidet über die weiteren Massnahmen.
5⁰ SR 364
Art. 101 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen
¹ Das BAZG ist berechtigt, polizeilichen Zwang nach Artikel 5 ZAG 5¹ und polizeiliche Massnahmen nach Artikel 6 ZAG gegen Personen und deren Sachen anzuwenden.
² In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG darf es polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands anwenden, namentlich:
a.
zur Personenkontrolle;
b.
zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
c.
zur Verhinderung von illegalen Grenzübertritten;
d.
zur Verhinderung der Flucht von Personen;
e.
zur Durchführung des Transports von Personen;
f.
zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
g.
zum Schutz des BAZG als Behörde sowie von Gebäuden und Einrichtungen des BAZG;
h.
um zu verhindern, dass sich die betroffene Person töten oder verletzen wird.
³ Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind. Der Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Waffen nach Artikel 15 ZAG tragen und einsetzen dürfen, richtet sich nach Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes.
5¹ SR 364
Art. 102 Anhalten und Abtasten
¹ Das BAZG darf eine Person zu Kontroll- und Befragungszwecken anhalten, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
² Eine Person darf im Rahmen von Artikel 20 ZAG 5² abgetastet werden, wenn:
a.
der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b.
die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind.
³ Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
a.
ihre Personalien angeben;
b.
mitgeführte Ausweise vorlegen;
c.
Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
⁴ Die angehaltene Person kann an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort verbracht werden, wenn:
a.
ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann;
b.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht;
c.
die Abklärungen nach Absatz 1 vor Ort nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können; oder
d.
sie begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, für deren Bearbeitung das BAZG eigenständig oder im Auftrag einer anderen Behörde zuständig ist, verdächtigt wird und Anzeige gegen sie zu erstatten ist.
5² SR 364
Art. 103 Durchsuchung und Untersuchung
¹ In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG 5³ darf das BAZG eine Person durchsuchen oder sie untersuchen lassen, wenn:
a.
der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waren, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen oder die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b.
die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind.
² Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind in Ergänzung zu Artikel 20 Absatz 3 ZAG gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.
³ Die Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen werden. Dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 4 ZAG auch für Untersuchungen im Intimbereich.
⁴ Durchsuchungen und Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 ZAG dürfen sie in der Öffentlichkeit erfolgen, wenn Gefahr im Verzug ist.
5³ SR 364
Art. 104 Identifikation einer Person
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die nach Artikel 101 Absatz 3 zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind, dürfen die Identität einer Person anhand der in einem Ausweis oder einem anderen anerkannten Dokument beschriebenen oder gespeicherten Merkmale kontrollieren.
² Sie können anlässlich einer Personenkontrolle nach Artikel 90 zur Identifizierung einer Person im Rahmen von Artikel 354 des Strafgesetzbuchs (StGB) 5⁴ in den folgenden Fällen die nachstehenden Daten erheben:
a.
biometrische erkennungsdienstliche Daten, wenn die kontrollierte Person sich nicht ausreichend ausweisen kann oder begründete Zweifel an ihrer Identität bestehen;
b.
daktyloskopische Daten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die kontrollierte Person könnte schwere Vergehen oder Verbrechen begangen haben, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, oder sie könnte solche begehen.
5⁴ SR 311.0
Art. 105 Fesselung
In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG 5⁵ darf das BAZG eine Person fesseln, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese:
a.
Widerstand gegen Anordnungen leistet;
b.
flieht oder andere befreit; oder
c.
eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt.
5⁵ SR 364
Art. 106 Kurzfristiges Festhalten
¹ In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG ⁵6 darf das BAZG die angehaltene Person auch dann gemäss Artikel 19 ZAG kurzfristig festhalten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass:
a.
diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
b.
sich einer Kontrolle durch das BAZG durch Flucht entzieht oder andere befreit; oder
c.
andere Personen im Rahmen der Kontrolle beeinflusst oder auf Kontrollergebnisse einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
² In Ergänzung zu Artikel 19 Absatz 1 ZAG haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG die Pflicht, der festgehaltenen Person die Möglichkeit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird.
³ Ist die festgehaltene Person urteilsunfähig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so benachrichtigt das BAZG unverzüglich die Person oder Stelle, welche die elterliche Sorge oder die Obhut innehat oder die Beistandschaft führt.
⁴ Ist ein anderes Verfahren gegen die festgehaltene Person einzuleiten, so führt das BAZG diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
⁵6 SR 364
Art. 107 Durchsuchung von Gegenständen
¹ In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG ⁵7 darf das BAZG Transportmittel, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen.
² Es darf dies in Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG tun, wenn:
a.
der Verdacht besteht, dass sich Waren darin befinden, die nicht angemeldet worden sind oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist;
b.
dies zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG oder anderen Personen erforderlich ist;
c.
der Verdacht besteht, dass sich zu kontrollierende Personen darin befinden; oder
d.
der Verdacht besteht, dass sich Tiere oder Gegenstände darin befinden, die sicherzustellen sind.
⁵7 SR 364
Art. 108 Durchsuchung von Grundstücken und Bauten
¹ In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG ⁵8 darf das BAZG im Rahmen von Kontrollen im Grenzraum Grundstücke sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen.
² Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR ⁵9 .
⁵8 SR 364
⁵9 SR 313.0
Art. 109 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und Einziehung
¹ Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich:
a.
als Beweismittel gebraucht werden; oder
b.
einzuziehen sind.
² Es übermittelt das Sichergestellte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
³ Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR 6⁰ sinngemäss Anwendung.
⁴ Kann das Sichergestellte nicht zurückgegeben oder verwertet werden oder ist die Verwertung unverhältnismässig, so darf das BAZG es vernichten.
⁵ Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung nach den Artikeln 69 und 70 StGB 6¹ anordnen, sofern die zuständige Behörde auf eine Übernahme des Sichergestellten verzichtet. Das Verfahren richtet sich nach dem dritten Titel des VStrR.
6⁰ SR 313.0
6¹ SR 311.0
Art. 110 Vereinfachte Vernichtung
¹ Das BAZG kann Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert vernichten, wenn:
a.
diese gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstossen;
b.
der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass dies vorsieht; und
c.
die berechtigte Person damit einverstanden ist oder sich nicht vernehmen lässt.
² Ist eine Ware, die unter Absatz 1 fällt, mengen- oder wertmässig besonders gering oder ist keine berechtigte Person vorhanden, so kann es die Ware ohne Anhörung vernichten.
³ Der Bundesrat bestimmt, wann eine Ware als eine Ware in kleiner Menge und von unbedeutendem Wert gilt und wann eine solche als mengen- oder wertmässig besonders gering gilt.
⁴ Ferner regelt er das Verfahren der vereinfachten Vernichtung, das zur Anwendung gelangt, wenn der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 111 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten
¹ Das BAZG kann Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte zu den folgenden Zwecken einsetzen:
a.
zur frühzeitigen Erkennung von unerlaubten Grenzübertritten oder von Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr;
b.
zur Überwachung des ordnungsgemässen grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs;
c.
zur Fahndung nach Personen, Waren und Transportmitteln;
d.
zur Überwachung von Räumen, in denen sich Gegenstände und Vermögenswerte oder zu kontrollierende Personen befinden;
e.
zur automatisierten Fahrzeugfahndung mittels Erfassung von Kontrollschildern im Zollgebiet, einschliesslich der durch die bildliche Erfassung der Kontrollschilder erkennbaren Fahrzeuge und der allenfalls erkennbaren Insassinnen und Insassen, und dem anschliessenden Abgleich der Kontrollschilder mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und Fahndungsaufträgen;
f.
zur Kontrolle der Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr mittels Erfassung von Fahrzeugen und Kontrollschildern an der Grenze und deren Abgleich mit Waren- und Transportmittelanmeldungen.
² Das BAZG kann Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte und nach Absatz 1 nur in seinen Räumlichkeiten oder an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten einsetzen, an denen es seine Aufgaben vollzieht.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 112 Bestellung unter fiktivem Namen
¹ Das BAZG kann unter fiktivem Namen Waren bestellen, wenn:
a.
Hinweise bestehen, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von Waren Vorschriften dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses verletzt werden; und
b.
die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
² Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285 a d
er Strafprozessordnung (
StPO
)
6²
nicht überschreiten.
³ Das BAZG informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VwVG 6³ .
6² SR 312.0
6³ SR 172.021
Art. 113 Waffen und Hilfsmittel
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Artikel 101 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes dürfen zur Ausübung der Aufgaben im Bereich der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln sowie der Ermittlung und Strafuntersuchung Waffen und Hilfsmittel nach den Artikeln 14 und 15 ZAG 6⁴ tragen, wenn sie dabei besonderen Bedrohungen ausgesetzt sein können und für den Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln ausgebildet worden sind.
² Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche Waffen nach Artikel 15 Buchstaben a, c und d ZAG tragen, benötigen die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels dürfen in Ergänzung zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 ZAG Waffen und Hilfsmittel nach den Artikeln 14 und 15 ZAG, deren es zur Erfüllung ihres Auftrags bedarf, bei besonderen Bedrohungen einsetzen, namentlich:
a.
in Notwehr und zur Notwehrhilfe;
b.
im Notstand; oder
c.
als letztes Mittel zur Erfüllung ihres Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
⁴ Die zum Einsatz von Feuerwaffen nach Artikel 15 Buchstabe c ZAG berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen diese in Ergänzung zu Absatz 3 des vorliegenden Artikels einsetzen:
a.
wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Anhaltung oder einer bereits vollzogenen kurzfristigen Festhaltung durch Flucht zu entziehen versuchen;
b.
wenn aufgrund von Informationen oder persönlichen Feststellungen angenommen werden darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
c.
zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, oder eines unmittelbar drohenden schweren Angriffs, der für die Allgemeinheit eine besonders grosse Gefahr bildet.
⁵ Der Bundesrat kann in Ergänzung zu Artikel 14 ZAG weitere Hilfsmittel zulassen. Er regelt deren Einsatz im Einzelnen.
6⁴ SR 364
Art. 114 Anordnungen
¹ Das BAZG ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, um namentlich:
a.
den geordneten Aufgabenvollzug sicherzustellen;
b.
die Mitwirkungspflichten bei Kontrollen nach Artikel 97 durchzusetzen;
c.
Gefahren für Personen und Sachen abzuwenden.
² Die Anordnungen erfolgen mündlich, mit Signalen oder mit Tafeln.
2. Kapitel: Personal des BAZG
Art. 115 Vereidigung
¹ Das BAZG vereidigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schweizerischer oder liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden dürfen und denen die Befugnisse nach den Artikeln 101-109 und 113 zustehen, auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin. Anstelle des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
² Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 6⁵ führen.
6⁵ SR 172.220.1
Art. 116 Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG belegen ihre Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen Dritten gegenüber durch:
a.
das Tragen der Uniform; oder
b.
das Vorweisen des Dienstausweises.
² Das BAZG stellt sicher, dass die Identität des eingesetzten Personals auf Anfrage berechtigter Dritter feststellt werden kann.
8. Titel: Datenbearbeitung
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 117 Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen
¹ Das BAZG kann Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−130 bearbeiten, sofern dies notwendig ist für:
a.
den Vollzug dieses Gesetzes;
b.
den Vollzug der Abgabeerlasse;
c.
den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse; oder
d.
die Erfüllung von Aufgaben, die ihm gestützt auf völkerrechtliche Verträge oder auf andere Vereinbarungen, insbesondere solche mit den Kantonen nach Artikel 10, übertragen worden sind.
² Unter den gleichen Voraussetzungen kann es Risikoanalysen, Profilings und Profilings mit hohem Risiko durchführen.
Art. 118 Informationssystem
Das BAZG betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Informationssystem.
2. Kapitel: Datenkategorien und Bearbeitungsrechte
1. Abschnitt: Datenkategorien
Art. 119
Das Informationssystem des BAZG umfasst die folgenden Datenkategorien:
a.
grenzüberschreitender Warenverkehr: Daten des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) und zum Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse (Art. 7 Abs. 2 Bst. c);
b.
Inlandabgaben: Daten betreffend die Inlandabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a);
c.
Kontrollen: Daten der Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel (Art. 7 Abs. 2 Bst. b);
d.
Unternehmensprüfung: Daten der Kontrollen im Rahmen von Unternehmensprüfungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b);
e.
Edelmetallkontrolle: Daten des Vollzugs der Edelmetallkontrolle nach dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 6⁶ (EMKG) und dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ⁶7 (GwG);
f.
Administrativmassnahmen: Daten des Vollzugs von administrativen Massnahmen (Art. 73);
g.
Strafverfolgung: Daten der Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f);
h.
Vollzug von Strafen und Massnahmen: Daten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. f);
i.
Finanzen: Daten des Finanzmanagements des BAZG;
j.
Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte: Daten von Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten (Art. 111);
k.
Risikoanalyse und Profiling: Daten der Risikoanalysen (Art. 131) sowie des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko (Art. 133);
l.
Einsatzplanung und Einsatzleitung: Daten der Einsatzplanung und Einsatzleitung;
m.
administrative Tätigkeiten: Daten betreffend administrative Tätigkeiten des BAZG;
n.
kantonale polizeiliche Aufgaben: Daten betreffend die Erfüllung kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG (Art. 10).
6⁶ SR 941.31
⁶7 SR 955.0
2. Abschnitt: Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten
Art. 120 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr
¹ Das BAZG kann zur Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
² Es kann zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.
Art. 121 Datenkategorie Inlandabgaben
Das BAZG kann zur Erhebung und Rückerstattung der Inlandabgaben Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.
Art. 122 Datenkategorie Kontrollen
Das BAZG kann zur Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 13 e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 ⁶8 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit,
3.
die Gesundheit, soweit dies für die Dokumentierung einer Kontrolle und die weitere Bearbeitung des betreffenden Falls unerlässlich ist;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
⁶8 SR 120
Art. 123 Datenkategorie Unternehmensprüfung
Das BAZG kann zur Planung, Durchführung und Auswertung von Unternehmensprüfungen folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 124 Datenkategorie Edelmetallkontrolle
Das BAZG kann zum Vollzug der Edelmetallkontrolle folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 125 Datenkategorie Administrativmassnahmen
Das BAZG kann zum Vollzug von administrativen Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 126 Datenkategorie Strafverfolgung
Das BAZG kann zur Strafverfolgung folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten,
3.
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 127 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen
Das BAZG kann zum Vollzug von Strafen und Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 128 Datenkategorie Finanzen
Das BAZG kann für das Inkasso, für Betreibungs- und Konkursverfahren und für die Verlustscheinbewirtschaftung Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.
Art. 129 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling
Das BAZG kann zur Durchführung von Risikoanalysen und von Profilings und Profilings mit hohem Risiko folgende Daten bearbeiten:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Art. 130 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben
Das BAZG kann zur Erfüllung der nach Artikel 10 übernommenen kantonalen polizeilichen Aufgaben diejenigen Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, die für die Durchführung und Dokumentierung einer Kontrolle und für die Bearbeitung eines Falls unerlässlich sind.
3. Abschnitt: Risikoanalyse
Art. 131 Durchführung
Das BAZG kann Risikoanalysen durchführen, um:
a.
die Plausibilität und Richtigkeit von Warenanmeldungen zu prüfen;
b.
Personen, die bei der Warenanmeldung falsche Angaben machen, zu identifizieren;
c.
nicht angemeldete Waren oder Waren, für die nicht die erforderliche Bewilligung vorliegt, zu erkennen;
d.
Personen, die unrechtmässig von Erleichterungen oder Abgabebefreiungen Gebrauch machen, zu identifizieren;
e.
Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse festzustellen;
f.
unerlaubte Grenzübertritte und Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr zu erkennen;
g.
nach Waren, Personen und Transportmitteln zu fahnden;
h.
rechtswidrige Ein- und Ausreisen sowie Aufenthalte zu erkennen;
i.
grenzüberschreitende illegale Handlungen zu erkennen;
j.
die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln zu planen und die entsprechenden Einsätze vorzubereiten;
k.
die Bearbeitung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen (Art. 86) zu unterstützen;
l.
die Wirksamkeit von Empfehlungen und Massnahmen zu beurteilen;
m.
die ihm zugewiesenen Aufsichtspflichten wahrzunehmen;
n.
die Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse zu prüfen.
Art. 132 Bearbeitung von Daten
¹ Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Risikoanalysen durchführen:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a-i, k, m und n;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a-i, k, m und n,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a-e, i, k, m und n.
² Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a-i und n einer Risikoanalyse unterziehen.
³ Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, zu den Zwecken nach Artikel 131 einer Risikoanalyse unterziehen.
⁴ Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für weitere Risikoanalysen verwenden.
⁵ Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Risikoanalysen.
4. Abschnitt: Profiling und Profiling mit hohem Risiko
Art. 133 Durchführung
¹ Das BAZG kann die wirtschaftliche Lage von Waren- und Datenverantwortlichen und die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Aufgabenbereich des BAZG mit Hilfe eines Profilings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um Massnahmen zur Abgabensicherung oder zur Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen zu treffen; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn Waren nicht vorschriftsgemäss angemeldet oder Bewilligungen oder Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind.
² Das BAZG kann die Mobilität und das Verhalten einer Person mit Hilfe eines Profilings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um:
a.
die Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, zu erkennen; das Profiling oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, eine solche Straftat zu begehen;
b.
unabhängig von der Warenbestimmung die Wahrscheinlichkeit des Transports von Waren zu erkennen, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist; das Profiling oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, solche Waren zu transportieren;
c.
die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen oder Auflagen dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse im Zuständigkeitsbereich des BAZG sicherzustellen; das Profiling oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, die Beschränkungen oder Auflagen nicht einzuhalten.
Art. 134 Bearbeitung von Daten
¹ Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Profilings oder Profilings mit hohem Risiko durchführen:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133;
b.
Daten von juristischen Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133,
2.
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Artikel 133 Absätze 1 und 2 Buchstaben b und c.
² Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 133 für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
³ Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, wiederum für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
⁴ Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden.
⁵ Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Profilings oder Profilings mit hohem Risiko.
3. Kapitel: Zugriffsrechte
Art. 135 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG haben nur auf die Daten im Informationssystem Zugriff, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
² Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen ist in Anhang 1 Ziffer 1 geregelt.
³ Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte in Bezug auf nicht besonders schützenswerte Personendaten und nicht besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen.
Art. 136 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur), die gestützt auf die Artikel 36 und 38 der Verordnung
(EU) 2019/1896
69
Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leisten, verfügen über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, mit denen sie eingesetzt werden.
² Der Zugriff darf nur unter der Leitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG erfolgen. Das BAZG stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Agentur die schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit einhalten.
³ Bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme von Drittbehörden gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Agentur als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
⁶9 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
4. Kapitel: Datenbekanntgabe
1. Abschnitt: Datenbekanntgabe an andere Behörden im Abrufverfahren
Art. 137 Fedpol
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Polizei (fedpol), die Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt, insbesondere wenn es sich um Folgendes handelt:
a.
Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
b.
Geldwäscherei, einschliesslich der entsprechenden Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung.
² Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
a.
Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
b.
kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
³ Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
a.
Koordination von interkantonalen und internationalen Ermittlungen nach Artikel 2 a Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 7⁰ über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG);
b.
nationaler und internationaler kriminalpolizeilicher Informationsaustausch nach Artikel 2 a Buchstabe d ZentG;
c.
kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach Artikel 2 a Buchstabe f ZentG;
d.
Suche nach Vermissten sowie Identifizierung von Personen nach Artikel 351 StGB 7¹ , im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen;
e.
Verfügung von Einreiseverboten und Ausweisungen nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG 7² ;
f.
Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 GwG 7³ ;
g.
Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 7⁴ , des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 7⁵ und des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 2020 7⁶ .
7⁰ SR 360
7¹ SR 311.0
7² SR 142.20
7³ SR 955.0
7⁴ SR 514.54
7⁵ SR 941.41
7⁶ SR 941.42
Art. 138 Polizeiverbindungsleute des fedpol
¹ Das BAZG gibt den Polizeiverbindungsleuten des fedpol, die im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten des BAZG wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
² Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
a.
Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
b.
Strafverfolgung: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
³ Die Daten dürfen nur zur Unterstützung der Untersuchung in den Straffällen abgerufen werden.
Art. 139 SEM
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsekretariates für Migration (SEM), die für den Vollzug der Gesetze und Abkommen nach Absatz 3 zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
² Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten von Ausländerinnen und Ausländern in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
a.
Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten;
b.
kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.
³ Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
a.
Kontrolle der Einreise sowie Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und von Bewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländerinnen und Ausländer nach dem AIG 7⁷ , dem Abkommen vom 21. Juni 1999 ⁷8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, dem Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁷9 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der konsolidierten Fassung vom 21. Juni 2001, den Schengen-Assoziierungsabkommen 8⁰ oder den Dublin-Assoziierungsabkommen 8¹ ;
b.
Erteilung oder Verweigerung von Visa nach dem AIG oder den Schengen-Assoziierungsabkommen;
c.
Durchführung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, den Artikeln 66 a und 66 a bis StGB 8² , den Artikeln 49 a und 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 8³ , dem AIG und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 8⁴ (AsylG);
d.
Feststellung der Identität von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Asylsuchenden;
e.
Durchführung von Verfahren betreffend den Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz nach Artikel 6 a AsylG;
f.
Bestimmung nach dem AsylG des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
g.
Erteilung, Verweigerung und Entzug von Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer nach dem AIG und dem AsylG.
7⁷ SR 142.20
⁷8 SR 0.142.112.681
⁷9 SR 0.632.31
8⁰ Anhang 1 Ziffer 1 AIG
8¹ Anhang 1 Ziffer 2 AIG
8² SR 311.0
8³ SR 321.0
8⁴ SR 142.31
Art. 140 Kantonale Polizeibehörden, die für die Aufklärung begangener Straftaten zuständig sind
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kantonalen Polizeibehörden, die für die Aufklärung begangener Straftaten zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
² Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien beschränkt:
a.
Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
b.
kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten.
³ Die Daten dürfen nur zur Aufklärung begangener Straftaten abgerufen werden.
Art. 141 Kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Organisationen zur Kontrolle im Bereich der Nationalstrassenabgabe
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der folgenden Behörden und Organisationen, die für die Feststellung von Widerhandlungen gegen das NSAG 8⁵ zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt:
a.
kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG sowie zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG;
b.
Organisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG.
² Der Abruf ist auf Daten über die Entrichtung der Nationalstrassenabgabe in der Datenkategorie Inlandabgaben beschränkt.
8⁵ SR 741.71
Art. 142 METAS
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des METAS, die für die chemische, physikalische oder sensorische Prüfung von Proben und Mustern zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
² Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, Daten von juristischen Personen und Proben und Muster betreffende Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfungen.
³ Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
a.
Analyse von Proben und Mustern;
b.
Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG 8⁶ anhand von Proben und Mustern.
8⁶ SR 632.10
Art. 143 BAFU und kantonale Ämter
¹ Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantone, welche die Vollzugsbehörden des Bundes bei der Erhebung der VOC-Abgabe unterstützen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt.
² Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Daten von juristischen Personen und Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Bereich VOC-Abgabe in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfungen.
³ Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden:
a.
Erhebung der VOC-Abgabe, insbesondere Prüfung von VOC-Bilanzen;
b.
Feststellung und Aufdeckung von Straftaten.
2. Abschnitt: Datenbekanntgabe an andere Behörden mittels Datenübermittlung
Art. 144 BLV und kantonale Lebensmittelinspektorate
Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und den kantonalen Lebensmittelinspektoraten aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit Hormonfleisch, soweit dies für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in diesem Bereich notwendig ist.
Art. 145 BAFU
¹ Das BAZG übermittelt dem BAFU aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Veranlagung und der Warenanmeldung, soweit dies für den Vollzug der CO
2
-Gesetzgebung notwendig ist.
² Es übermittelt dem BAFU aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der CO
2
-Abgabe, soweit dies für den Vollzug der CO
2
-Gesetzgebung notwendig ist.
Art. 146 BWL und private Trägerschaften
Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und den privaten Trägerschaften nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 8⁷ aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Lagerhaltung, soweit dies für die Umsetzung und die Überwachung der Pflichtlagerhaltung notwendig ist.
8⁷ SR 531
Art. 147 Organisationen, die für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO
2
-Emissionen von Treibstoffen verantwortlich sind
Das BAZG übermittelt den Inkassostellen von Kompensationsgemeinschaften nach Artikel 28 b des CO
2
-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 8⁸ aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in Zusammenhang mit der Mineralölsteuer, soweit dies für die Erhebung der Gebühren der Kompensationsgemeinschaften notwendig ist.
8⁸ SR 641.71
Art. 148 METAS
¹ Das BAZG übermittelt dem METAS aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit nach Artikel 94 entnommenen Proben und Mustern oder mit Rezepturen, soweit dies zu den folgenden Zwecken notwendig ist:
a.
Analyse von Proben und Mustern;
b.
Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG ⁸9 anhand von Proben und Mustern.
² Das METAS informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn es bei der Analyse von Proben und Mustern Produkte feststellt, die in den Geltungsbereich von Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen, zur Chemikalien-Risikoreduktion oder zu Biozidprodukten fallen.
³ Muss abgeklärt werden, ob das Produkt im Produkteregister Chemikalien korrekt angemeldet ist, so leitet das METAS dem BAG die vom BAZG empfangenen Daten zur Vervollständigung des Registers weiter.
⁸9 SR 632.10
Art. 149 Mit der Überprüfung der Bonität beauftragte Dritte
¹ Das BAZG kann Dritten, die im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen, Daten über die Identität von Personen aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben und Finanzen bekanntgeben.
² Die Daten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn die Dritten dem BAZG vertraglich zugesichert haben, dass sie die Daten ausschliesslich zur Überprüfung der Bonität verwenden.
3. Abschnitt: Datenbekanntgabe an die Kantone zur Erfüllung kantonaler polizeilicher Aufgaben
Art. 150
Das BAZG kann aus der Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Erfüllung der nach Artikel 10 übernommenen kantonalen polizeilichen Aufgaben bearbeitet werden, den Behörden und Organisationen der Kantone bekanntgeben, insbesondere mittels Datenübermittlung oder im Abrufverfahren.
4. Abschnitt: Datenbekanntgabe ins Ausland
Art. 151 Behörden anderer Staaten sowie supranationale und internationale Organisationen
Das BAZG kann Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internationalen Organisationen folgende Daten bekanntgeben, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht:
a.
Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−129;
b.
Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen;
c.
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
Art. 152 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
¹ Das BAZG gibt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt:
a.
Personendaten nach den Artikeln 88 Absatz 1, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 9⁰ ;
b.
Daten von Personen, die die Aussengrenzen unbefugt überschritten haben;
c.
Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummern;
d.
Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen.
² Es gibt die Daten nur bekannt, wenn die Agentur die Daten zu einem der folgenden Zwecke benötigt:
a.
Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen;
b.
Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen;
c.
Durchführung von Pilotprojekten;
d.
Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken;
e.
Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums;
f.
Durchführung von Risikoanalysen;
g.
Überprüfung von Identitätsdokumenten;
h.
Wahrnehmung administrativer Aufgaben.
9⁰ Siehe Fussnote zu Art. 136 Abs. 1.
5. Abschnitt: Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen
Art. 153
Die Behörden und Organisationen nach dem 2., 3. und 4. Abschnitt dieses Kapitels, die vom BAZG Daten erhalten, sind verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
6. Abschnitt: Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten
Art. 154
Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen.
5. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1. Abschnitt: Aufbewahrung
Art. 155 Grundsatz
Die im Informationssystem des BAZG enthaltenen besonders schützenswerten Personendaten, besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen, Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der Dauer nach den Artikeln 156−167.
Art. 156 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr
¹ Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
² Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen höchstens so lange aufbewahren:
a.
Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung;
b.
Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Status;
c.
Verwaltung von gestützt auf Artikel 32 Absatz 5 erteilten Ausnahmebewilligungen für die Inanspruchnahme der Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung: 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Ausnahmebewilligung.
³ Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse höchstens so lange aufbewahren:
a.
Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Warenverkehr: 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist;
b.
Tarifdokumentation: 20 Jahre nach Eingang der Daten;
c.
Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung;
d.
Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf des Status.
Art. 157 Datenkategorie Inlandabgaben
Das BAZG darf besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Inlandabgaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 158 Datenkategorie Kontrollen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Kontrollen nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 159 Datenkategorie Strafverfolgung
¹ Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Strafverfolgung höchstens so lange aufbewahren:
a.
bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss;
b.
bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss;
c.
bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: 10 Jahre nach Verfahrensabschluss;
d.
bei Strafverfahren, die mit einem Verlustschein enden: bis zum Ablauf der Gültigkeit des Verlustscheins;
e.
bei Amts- und Rechtshilfeverfahren: 5 Jahre nach der Übermittlung der Daten.
² Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, kann das BAZG in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a-d die Aufbewahrungsdauer um die im betreffenden Buchstaben von Absatz 1 genannte Dauer verlängern.
³ Sind beim Abschluss des Strafverfahrens die geschuldeten Abgaben noch nicht vollständig entrichtet, so beginnt die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Abschluss des Nachforderungsverfahrens zu laufen.
Art. 160 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen nach Verfahrensabschluss höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 161 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling
Das BAZG darf die Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, nach der Durchführung der Analyse höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 162 Datenkategorie Finanzen
¹ Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Finanzen für das Inkasso nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren.
² Es darf solche Daten für Betreibungs- und Konkursverfahren und die Verlustscheinbewirtschaftung höchstens so lange aufbewahren:
a.
ohne Verlustschein: 10 Jahre;
b.
mit Verlustschein: 20 Jahre.
Art. 163 Datenkategorie Unternehmensprüfung
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Unternehmensprüfung nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren.
Art. 164 Datenkategorie Edelmetallkontrolle
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Edelmetallkontrolle nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 165 Datenkategorie Administrativmassnahmen
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Administrativmassnahmen nach Abschluss der administrativen Massnahme höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 166 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben
Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.
Art. 167 Schulungsunterlagen
¹ Für Schulungszwecke geeignete Unterlagen, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, oder Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, enthalten, sind zu anonymisieren, wenn dies nicht den Schulungszweck verunmöglicht.
² Nicht anonymisierte Unterlagen, die solche Daten enthalten, einschliesslich gefälschter Dokumente oder fehlerhafter Ursprungsnachweise, dürfen so lange aufbewahrt werden, wie sie zu Schulungszwecken zwingend verwendet werden müssen, längstens aber 20 Jahre.
³ Nicht anonymisierte Unterlagen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu Schulungszwecken verwendet werden.
Art. 168 Nicht besonders schützenswerte Daten
Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer für die nicht besonders schützenswerten Personendaten und die nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen.
2. Abschnitt: Archivierung und Vernichtung
Art. 169
¹ Die Archivierung von im Informationssystem des BAZG enthaltenen Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 9¹ .
² Personendaten, die das Bundesarchiv archiviert, sind vom BAZG zu vernichten. Bewertet das Bundesarchiv die angebotenen Daten als nicht archivwürdig, so ist Artikel 38 Absatz 2 DSG 9² anwendbar.
9¹ SR 152.1
9² SR 235.1
6. Kapitel: Qualitätssicherung, -überprüfung und -kontrolle
Art. 170
¹ Das BAZG überprüft laufend und kontrolliert, ob bei der Bearbeitung von Personendaten und Daten von juristischen Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes und des DSG 9³ sowie die Grundrechte der Bundesverfassung eingehalten werden, und ergreift bei Bedarf geeignete Massnahmen.
² Es überprüft und kontrolliert insbesondere:
a.
ob die besonders schützenswerten Personendaten ausschliesslich für die vorgesehenen Zwecke und verhältnismässig bearbeitet werden;
b.
ob die Bestimmungen über den Zugriff der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG auf Daten im Informationssystem des BAZG vorschriftsgemäss und verhältnismässig umgesetzt werden;
c.
ob die Bestimmungen über die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten im Informationssystem des BAZG eingehalten werden;
d.
ob das Willkür- und Diskriminierungsverbot im Rahmen der Risikoanalyse, des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko eingehalten wird;
e.
ob die Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte ausschliesslich für die vorgesehenen Zwecke und verhältnismässig eingesetzt werden;
f.
den Einsatz künstlicher Intelligenz während der gesamten Anwendungsdauer der Algorithmen.
³ Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des BAZG erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des BAZG über die durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen.
9³ SR 235.1
9. Titel: Amtshilfe und Zusammenarbeit
1. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Nationale Amtshilfe
Art. 171
¹ Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
² Die inländischen Behörden geben dem BAZG auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt, soweit diese für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig sind:
a.
Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten;
b.
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
³ Das BAZG gibt auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten an andere inländische Behörden bekannt, soweit diese für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
a.
Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−130;
b.
Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen;
c.
Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen.
⁴ Die empfangende Behörde ist verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
2. Abschnitt: Internationale Amtshilfe
Art. 172 Grundsatz
¹ Das BAZG kann im Rahmen seiner Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zu folgenden Zwecken, leisten, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht:
a.
zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts;
b.
zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht.
² Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann es Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.
Art. 173 Zuständigkeit
¹ Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.
² Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, für den das BAZG nicht zuständig ist, so übermittelt es das Ersuchen an die zuständige Behörde.
³ Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.
Art. 174 Ersuchen
¹ Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.
² Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt das BAZG dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
Art. 175 Zulässige Massnahmen
Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im vom BAZG zu vollziehenden Recht angewendet werden können.
Art. 176 Mitwirkungspflicht
¹ Im Rahmen von Artikel 175 kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.
² Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
³ Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.
Art. 177 Zwangsmassnahmen
¹ Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.
² Die Artikel 45-60 VStrR 9⁴ sind anwendbar.
9⁴ SR 313.0
Art. 178 Mitwirkungsrecht
Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 176 zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 177 Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.
Art. 179 Vereinfachtes Verfahren
¹ Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so muss sie dies dem BAZG schriftlich mitteilen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Das BAZG schliesst das Verfahren ab, indem es die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Art. 180 Ordentliches Verfahren
¹ Das BAZG eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt wird.
² Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden vom BAZG ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
Art. 181 Rechtsmittel
¹ Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
² Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
³ Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und gegen die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG 9⁵ .
9⁵ SR 172.021
2. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Massnahmen und Leistungen bei nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben
Art. 182
¹ Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle, dass eine Widerhandlung gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass vorliegt, oder besteht ein entsprechender Verdacht, so ergreift das BAZG für die zuständigen Behörden eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
a.
Zurückbehalten von Waren;
b.
vorläufige Sicherstellung von Waren (Art. 109);
c.
Entnahme von Proben und Mustern (Art. 94);
d.
Übergabe von Waren an die zuständige Behörde (Art. 109);
e.
Meldung von Waren an die zuständige Behörde;
f.
Zurückweisung widerrechtlicher Waren;
g.
Vernichtung widerrechtlicher Waren;
h.
Überwachung von Waren;
i.
vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert (Art. 110).
² Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Massnahmen ergreifen:
a.
Eröffnung der von der zuständigen Behörde erlassenen Verfügungen betreffend eine Ware, die gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstösst;
b.
Erstatten von Strafanzeigen, sofern das BAZG nicht über eigene Strafverfolgungskompetenzen verfügt;
c.
Datenbekanntgabe (Art. 137-149 und 171);
d.
zeitlich befristete Intensivierung der Durchführung bestimmter physischer Kontrollen (Art. 93).
³ Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Leistungen erbringen:
a.
Verwaltung von Bewilligungen;
b.
Gewährung logistischer Unterstützung;
c.
Erhebung von Gebühren.
⁴ Welche Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 das BAZG ergreift oder welche Leistungen nach Absatz 3 es erbringt, richtet sich nach den jeweiligen nichtabgaberechtlichen Erlassen.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 183 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen
Das BAZG arbeitet für die Erfüllung seiner Aufgaben mit den Behörden und Organen anderer Staaten, mit der Europäischen Union (EU) und mit internationalen Organisationen zusammen.
Art. 184 Einsätze im Ausland
¹ Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen an Einsätzen im Ausland mitwirken.
² Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sind Einsätze im Ausland freiwillig.
³ Das BAZG kann ausländischen Staaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) Personal und Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.
⁴ Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Wahrung der Interessen der Schweiz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ausländische Staaten und internationale Organisationen entsenden.
⁵ Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
a.
Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
b.
Austausch von Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat, mit internationalen Organisationen sowie mit den zuständigen Behörden;
c.
Förderung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit im Bereich Zoll.
⁶ Es kann im Einvernehmen mit dem fedpol Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute des fedpol delegieren. Soweit die Erfüllung der delegierten Aufgabe einen Zugriff auf das Informationssystem des BAZG und eine Berechtigung zur Datenbearbeitung erfordert, sind die Polizeiverbindungsleute des fedpol den Verbindungsleuten des BAZG gleichgestellt.
⁷ Der Bundesrat regelt den Umfang der Aufgaben nach Absatz 5.
Art. 185 Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz
¹ Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu jeweils sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.
² Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone.
Art. 186 Völkerrechtliche Verträge
¹ Der Bundesrat kann mit anderen Staaten, mit Zoll- und Wirtschaftsunionen, mit der EU und mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status des AEO abschliessen.
² Er kann mit der Agentur völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG in der Agentur (Art. 184 Abs. 3) abschliessen.
³ Er kann mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG vereinbaren (Art. 184 Abs. 5).
3. Abschnitt: Infrastruktur, Personal und Mitwirkungspflichten Dritter
Art. 187 Infrastruktur Dritter
¹ Die Kosten der Infrastruktur, in der das BAZG seine Aufgaben erfüllt, trägt der Bund. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
² Das BAZG kann seine Aufgaben auf Begehren Dritter in deren Infrastruktur erfüllen. Diese müssen die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und
die Betriebskosten des BAZG übernehmen
.
³ Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 188 Pflicht von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen zur Übermittlung von Daten und Dokumenten
¹ Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen müssen dem BAZG für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs unentgeltlich alle notwendigen Daten und Dokumente übermitteln.
² Auf Verlangen des BAZG muss die Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.
Art. 189 Beizug Dritter
¹ Das BAZG kann für die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse Dritte beiziehen.
² Das Personal der beigezogenen Dritten ist befugt, polizeiliche Massnahmen nach den Artikeln 107-111 anzuwenden, nicht aber polizeilichen Zwang nach Artikel 101.
³ Das BAZG regelt den Beizug in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten
Art. 190 Erhöhung der Effizienz im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Das BAZG kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, um die Effizienz der ordnungsgemässen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu erhöhen.
Art. 191 Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens sowie Pilotversuche und Parallelbetriebe
¹ Das BAZG kann mit am Veranlagungsverfahren Beteiligten öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschliessen:
a.
zur Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens;
b.
zur Durchführung von Pilotversuchen;
c.
zur Anwendung neuer technischer Lösungen im Rahmen eines Parallelbetriebs.
² In Pilotversuchen kann das BAZG mit ausgewählten Beteiligten das Veranlagungsverfahren oder dessen technische Umsetzung weiterentwickeln. Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so kann vereinbart werden, dass von den Bestimmungen des 2. und 3. Titels und des 1. Kapitels des 5. Titels abgewichen wird:
a.
Die Weiterentwicklung hat folgenden Zweck:
1.
die Erleichterung des Veranlagungsverfahrens oder der Abgabenerhebung für die Verfahrensbeteiligten; oder
2.
die effizientere oder effektivere Erfüllung der Aufgaben des BAZG.
b.
Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgaben und deren Bemessung bleiben unberührt.
c.
Der Pilotversuch ist erforderlich, um Erkenntnisse für die Umsetzung der Weiterentwicklung zu gewinnen.
d.
Er wird auf die Dauer beschränkt, die zur Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse erforderlich ist, höchstens jedoch auf 4 Jahre.
³ Es kann den am Veranlagungsverfahren Beteiligten gleichzeitig die bisherige und eine neue technische Lösung im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren zur Verfügung stellen (Parallelbetrieb). Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie während des Parallelbetriebs die neue technische Lösung anwenden wollen, selber wählen.
⁴ Die Vereinbarungen dürfen weder die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigen noch die Erhebung der Abgaben oder den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse gefährden. Sie können in elektronischer Form abgeschlossen werden. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung erlässt das BAZG eine Verfügung.
10. Titel: Strafverfolgung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 192 Anwendbares Recht
¹ Das BAZG nimmt als Strafverfolgungsbehörde des Bundes gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe c des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 9⁶ eigenständig Strafverfolgungskompetenzen wahr, welche ihm durch Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse übertragen worden sind.
² Sofern das BAZG oder eine andere Strafverfolgungsbehörde strafbare Handlungen feststellt, welche nicht in seiner oder ihrer Kompetenz liegen, informiert es oder sie umgehend die zuständige Strafverfolgungsbehörde und koordiniert mit dieser die weiteren Untersuchungshandlungen.
³ Ist das BAZG für die Verfolgung und die Beurteilung einer Straftat zuständig, so richtet sich die Strafverfolgung nach dem vorliegenden Gesetz und dem VStrR 9⁷ , sofern der Abgabenerlass oder nichtabgaberechtliche Erlass nicht etwas anderes bestimmt.
9⁶ SR 173.71
9⁷ SR 313.0
Art. 193 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR 9⁸ strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
9⁸ SR 313.0
Art. 194 Konkurrenz
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig die Tatbestände mehrerer durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; sie kann angemessen erhöht werden.
Art. 195 Verzicht auf Strafverfolgung
¹ Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an ein Gericht oder einer Bestrafung kann abgesehen werden:
a.
bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei beruflichem Handeln ohne Eigeninteresse; oder
b.
sofern Schuld oder Tatfolgen geringfügig sind.
² In Fällen, in denen eine Meldung oder eine Anzeige gemacht wurde, wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
Art. 196 Selbstanzeige
Zeigt die Person, die eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben begangen oder daran teilgenommen hat, diese an, bevor sie dem BAZG bekannt wird, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn die Person:
a.
das BAZG bei der Festsetzung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben in zumutbarer Weise unterstützt; und
b.
sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben bemüht.
Art. 197 Strafbescheid
¹ Der Strafbescheid im ordentlichen Verfahren oder der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach den Artikeln 64 und 65 VStrR 9⁹ kann der beschuldigten Person elektronisch eröffnet werden.
² Beträgt die Busse im abgekürzten Verfahren nicht mehr als 300 Franken oder, im Falle einer Kumulation, nicht mehr als 600 Franken, so steht der Strafbescheid auch ohne Unterzeichnung einem rechtskräftigen Urteil gleich, sofern die Busse direkt vor Ort bezahlt wird.
9⁹ SR 313.0
2. Kapitel: Ermittlung
Art. 198
¹ Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Feststellungen kann das BAZG in seinem Zuständigkeitsbereich Ermittlungen vornehmen, um:
a.
strafbare Handlungen zu verhindern; oder
b.
abzuklären, ob strafbare Handlungen begangen worden sind.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem BAZG sämtliche Befugnisse nach dem 7. Titel, die Schutzmassnahmen nach Artikel 200 sowie die besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 201-205 zur Verfügung.
³ Über den Genehmigungsantrag nach Artikel 203 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Kapitel: Strafuntersuchung
1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen
Art. 199 Untersuchungsverfahren
¹ Das BAZG eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den ihm übermittelten Informationen und Berichten, aus einer Strafanzeige oder aus seinen eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
² Es kann behördliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zurückweisen.
Art. 200 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten
¹ Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 StPO 10⁰ steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft das BAZG auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 149 Absätze 2-4 und 150 StPO.
² Über den Genehmigungsantrag entscheidet das nach Artikel 22 VStrR 1⁰1 zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Artikel 26 VStrR angefochten werden.
10⁰ SR 312.0
1⁰1 SR 313.0
2. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen
Art. 201 Observation
¹ Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Personen, Waren, Transportmittel und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen (observieren), wenn:
a.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b.
die Untersuchung ohne die Observation aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
² Hat eine angeordnete Observation 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG.
³ Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
⁴ Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a.
die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 202 Einsatz von Ortungsgeräten
¹ Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Geräte einsetzen, um den Standort von Waren, Personen, Transportmitteln und Sachen festzustellen, wenn:
a.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass eine nach Absatz 2 genannte Straftat begangen worden ist;
b.
die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c.
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
² Der Einsatz von Ortungsgeräten kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a.
Artikel 14 Absätze 1-3 VStrR 1⁰2 ;
b.
Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 1⁰3 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten;
c.
Artikel 86 Absätze 1-3 und 87 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 1⁰4 ;
d.
Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ZoG 1⁰5 ;
e.
Artikel 96 in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 2 MWSTG 1⁰6 ;
f.
Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 und Artikel 36 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TStG 1⁰7 ;
g.
Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 und Artikel 35 a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BStG 1⁰8 ;
h.
Artikel 36 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 36 a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AStG 1⁰9 ;
i.
Artikel 38 a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 38 b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 MinöStG 11⁰ ;
j.
Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AlkG 11¹ ;
k.
Artikel 44 Absätze 1 und 2, 45 Absatz 1, 46, 47 Absatz 1 und 49 a Absatz 1 EMKG 1¹2 .
³ Transportmittel von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person, gegen die sich der Verdacht richtet, dieses Transportmittel benutzt. Transportmittel einer Drittperson, die einer der in den Artikeln 171-173 StPO 1¹3 genannten Berufsgruppen angehören, dürfen nicht überwacht werden.
1⁰2 SR 313.0
1⁰3 SR 453
1⁰4 SR 812.21
1⁰5 SR …; BBl 2025 2034
1⁰6 SR 641.20
1⁰7 SR 641.31
1⁰8 SR 641.411
1⁰9 SR 641.51
11⁰ SR 641.61
11¹ SR 680
1¹2 SR 941.31
1¹3 SR 312.0
Art. 203 Genehmigungsverfahren für den Einsatz eines Ortungsgeräts
¹ Das BAZG reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung des Einsatzes eines Ortungsgeräts folgende Unterlagen ein:
a.
die Anordnung;
b.
die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
² Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 274 StPO 1¹4 .
³ Über den Genehmigungsantrag entscheidet das nach Artikel 22 VStrR 1¹5 zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Artikel 26 VStrR angefochten werden.
1¹4 SR 312.0
1¹5 SR 313.0
Art. 204 Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts und Mitteilung
¹ Auf die Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts findet Artikel 275 StPO 1¹6 Anwendung.
² Das BAZG teilt der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer des Einsatzes des Ortungsgeräts mit.
³ Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts unter den in Artikel 201 Absatz 4 erwähnten Voraussetzungen aufgeschoben oder unterlassen werden.
⁴ Die in Artikel 28 Absatz 3 VStrR 1¹7 genannte Frist für die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen.
1¹6 SR 312.0
1¹7 SR 313.0
Art. 205 Verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen
¹ Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen eine verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen anordnen und insbesondere Bestellungen unter fiktivem Namen vornehmen, wenn:
a.
der Verdacht besteht, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden; und
b.
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
² Hat eine verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG.
³ Das BAZG teilt den von der verdeckten Fahndung direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Fahndung mit.
⁴ Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a.
die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
⁵ Im Übrigen finden die Bestimmungen nach den Artikeln 298 a -298 d StPO 1¹8 sinngemäss Anwendung. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VStrR 1¹9 .
1¹8 SR 312.0
1¹9 SR 313.0
11. Titel: Ordnungswidrigkeiten
Art. 206
¹ Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig verstösst:
a.
gegen eine Ausführungsvorschrift dieses Gesetzes, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird; oder
b.
gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an sie oder ihn gerichtete Verfügung.
² Widerhandlungen gegen Anordnungen nach Artikel 114 werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
12. Titel: Gebühren
Art. 207
¹ Das BAZG kann Gebühren erheben für Verfügungen, Dienstleistungen und besondere amtliche Verrichtungen, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben anfallen, namentlich für:
a.
Bewilligungen nach den Artikeln 65, 69 und 71;
b.
die Anordnung von Sicherheitsleistungen;
c.
den Mehraufwand, der dem BAZG durch die Nichtbefolgung einer Anmeldepflicht entsteht, die ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht.
² Artikel 89 bleibt vorbehalten.
³ Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 12⁰
.
12⁰ SR 172.010
13. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Konsultativgremium für den grenzüberschreitenden Warenverkehr
Art. 208
¹ Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner, der Wirtschaft und der Zollrechtspraxis, einsetzen.
² Das Konsultativgremium berät Entwürfe für Anpassungen dieses Gesetzes, des ZoG 12¹ und des dazugehörigen Verordnungsrechts, soweit sie das Verfahren bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs betreffen und Auswirkungen auf die zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner oder die Volkswirtschaft haben.
³ Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Anpassungen abgeben.
12¹ SR …; BBl 2025 2034
2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse
Art. 209
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen betreffend die Datenbearbeitung in Informationssystemen nach der bisherigen Zollgesetzgebung
Art. 210
¹ Das BAZG kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationssysteme nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 ¹22 (bisheriges Zollgesetz) und seinen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der bisherigen Zwecke weiter betreiben und in diesen Systemen Daten bearbeiten, solange für die Erfüllung der betreffenden Aufgaben des BAZG die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118 noch nicht vorhanden sind und die Informationssysteme noch nicht vom Informationssystem nach Artikel 118 abgelöst sind.
² Die Datenbearbeitung in den Informationssystemen nach dem bisherigen Zollgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem 1. Kapitel des 6. Titels des bisherigen Zollgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; dies gilt insbesondere für die Dauer der Aufbewahrung der Daten.
³ In Informationssystemen, deren Betrieb mit Inkrafttreten oder zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden, dürfen keine Daten beschafft, gespeichert und verändert werden. Ausgenommen ist die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Verfahren, die im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs hängig sind.
⁴ Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen in den weiter betriebenen und den eingestellten Informationssystemen ist in Anhang 1 Ziffer 2 geregelt. Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit welchen Funktionen zur Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen in diesen Informationssystemen berechtigt sind.
⁵ Die Bezeichnung «Tätigkeit des Grenzwachtkorps» in Artikel 110 e Absatz 1 des bisherigen Zollgesetzes entspricht den Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit den Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise» und «Einsatzkoordination».
⁶ Das BAZG legt fest, ab wann zur Erfüllung einer Funktion nach Anhang 1 Ziffer 2 besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen nicht mehr in weiter betriebenen Informationssystemen nach den Artikeln 110 a -110 f des bisherigen Zollgesetzes, sondern im Informationssystem nach Artikel 118 des vorliegenden Gesetzes beschafft, gespeichert und verändert werden.
¹22 AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
4. Kapitel: Anwendbares Recht für die Abgabenerhebung bis zum Vorhandensein der technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118
Art. 211 Grundsatz
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Erhebung der Abgaben nach Artikel 8 Buchstaben a-j vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, solange für die Erhebung der Abgabe die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118 noch nicht vorhanden sind. Er legt zu diesem Zweck das für die Erhebung der betreffenden Abgabe anwendbare Recht fest, indem er regelt:
a.
welche Bestimmungen des neuen Rechts nach Artikel 212 noch nicht anwendbar sind; und
b.
welche Bestimmungen des bisherigen Rechts nach Artikel 213 weiterhin anwendbar sind.
² Sofern dies aus technischen Gründen notwendig ist oder internationale Abhängigkeiten und Vorgaben dies erfordern, kann er dabei innerhalb einer Abgabe insbesondere für die Erhebung im Inland, für die Erhebung im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder für einzelne Warenbestimmungen unterschiedliche Bestimmungen als noch nicht anwendbar beziehungsweise weiterhin anwendbar erklären.
³ Er sorgt dafür, dass die Erhebung einer Abgabe, einschliesslich insbesondere der Sicherstellung, der Nachforderung und der Vollstreckung sowie der Durchführung der Steuer- und Zolllagerverfahren, während der Zeit, in der vom vorliegenden Gesetz abweichendes Recht anwendbar ist, gewährleistet ist.
⁴ Er legt fest, bis wann für die Erhebung einer Abgabe abweichendes Recht anwendbar ist.
⁵ Auf den Zeitpunkt, ab dem für die Erhebung einer Abgabe in allen Bereichen ausschliesslich das neue Recht anwendbar ist, hebt er die betreffende der folgenden Be-stimmungen auf:
a.
Artikel 1 Absatz 3 ZoG ¹23 ;
b.
Artikel 50 Absatz 2 MWSTG ¹24 ;
c.
Artikel 1 a Absatz 2 TStG ¹25 ;
d.
Artikel 2 a Absatz 2 BStG ¹26 ;
e.
Artikel 1 a Absatz 2 AStG ¹27 ;
f.
Artikel 1 a Absatz 2 MinöStG ¹28 ;
g.
Artikel 33 Absatz 3 CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ¹29 ;
h.
Artikel 2 a Absatz 2 SVAG 13⁰ ;
i.
Artikel 65 b Absatz 2 USG 13¹ .
¹23 SR …; BBl 2025 2034
¹24 SR 641.20
¹25 SR 641.31
¹26 SR 641.411
¹27 SR 641.51
¹28 SR 641.61
¹29 SR 641.71
13⁰ SR 641.81
13¹ SR 814.01
Art. 212 Noch nicht anwendbare Bestimmungen des neuen Rechts
¹ Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des ZoG ¹32 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind:
a.
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes:
1.
Artikel 6 Buchstaben a-l und 12,
2.
Artikel 13-34,
3.
Artikel 38-45, 47-56, 61 und 64-70,
4.
Artikel 74-82 und 84-89,
5.
Artikel 206,
6.
Artikel 207;
b.
Artikel 4, 5, 9, 10-21, 23 und 24 ZoG.
² Er legt fest, welche Änderungen, Aufhebungen und Einfügungen betreffend die folgenden Bestimmungen der Erlasse nach Anhang 2 oder betreffend Teile dieser Be-stimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind:
a.
Artikel 2 und 3 VwVG ¹33 ;
b.
Artikel 7, 23, 28, 51, 51 a , 53-61, 63, 64 und 76 b MWSTG ¹34 ;
c.
Artikel 1 a Absatz 3, Artikel 5-9, 18-26 e , 31 und 32 TStG ¹35 ;
d.
Artikel 4, 7-9, 13, 20, 23, 25, 29-33 und 41 BStG ¹36 ;
e.
Artikel 8-11, 14- 21, 23-24 a , 32-35 und 39 AStG ¹37 ;
f.
Artikel 2, 4, 9-11, 16, 19, 20, 21-32, 34-37 und 41 MinöStG ¹38 ;
g.
Artikel 30 CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ¹39 ;
h.
Artikel 23 SVAG 14⁰ ;
i.
Artikel 34 Absatz 1, 49 und 51 AlkG 14¹ ;
j.
Artikel 35 c und 54 USG ¹42 .
¹32 SR …; BBl 2025 2034
¹33 SR 172.021
¹34 SR 641.20
¹35 SR 641.31
¹36 SR 641.411
¹37 SR 641.51
¹38 SR 641.61
¹39 SR 641.71
14⁰ SR 641.81
14¹ SR 680
¹42 SR 814.01
Art. 213 Weiterhin anwendbare Bestimmungen des bisherigen Rechts
¹ Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des bisherigen Zollgesetzes ¹43 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiterhin anwendbar sind:
a.
Artikel 6, 8, 9, 12-15, 18 und 19;
b.
Artikel 21-29, 32-35, 38-40, 42, 43-45 und 47-67;
c.
Artikel 68-70, 72-76, 81, 86, 89;
d.
Artikel 116;
e.
Artikel 127.
² Er legt fest, welche der Bestimmungen, die gemäss Anhang 2 geändert oder aufgehoben werden und die er nach Artikel 212 Absatz 2 als noch nicht anwendbar erklärt, oder welche Teile dieser Bestimmungen in der Fassung des bisherigen Rechts weiterhin anwendbar sind.
¹43 AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
Art. 214 Entsprechung von Ausdrücken
1
Werden in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abgabeerlasse Ausdrücke verwendet, die in den gestützt auf Artikel 213 als weiterhin anwendbar erklärten Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht verwendet werden, so gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
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| Ausdruck gemäss neuem Recht | Ausdruck gemäss bisherigem Recht |
|---|---|
| a. Warenverantwortliche | a. Person nach Buchstabe f |
| b. Datenverantwortliche | b. mit der Zollanmeldung beauftragte Person |
| c. Warenanmeldung | c. je nach Abgabeerlass Zollanmeldung, Steueranmeldung, Steuerdeklaration, Deklaration oder Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG |
| d. vereinfachte Warenanmeldung | d. vereinfachte Zollanmeldung nach den gestützt auf Artikel 42 des bisherigen Zollgesetzes ¹44 erlassenen Bestimmungen |
| e. Auslösen der Verbindlichkeit der Warenanmeldung im Zollgebiet | e. Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle |
| f. Abgabeschuldnerin oder Abgabeschuldner | f. je nach Abgabeerlass die folgende Person:1. für das bisherige Zollgesetz und das MWSTG ¹45 : die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner2. für das TStG ¹46 , das BStG ¹47 , das AStG ¹48 , das MinöStG ¹49 und das AlkG 15⁰ : die steuerpflichtige Person3. für das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 15¹ , das SVAG ¹52 und das NSAG ¹53 : die abgabepflichtige Person4. für das USG ¹54 : Abgabepflichtige |
| g. Einfuhrabgaben | g. Einfuhrzölle und Einfuhrzollabgaben nach dem bisherigen Zollgesetz sowie die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben b-i auf der Einfuhr von Waren erhoben werden |
| h. Ausfuhrabgaben | h. Ausfuhrzölle und Ausfuhrzollabgaben nach dem bisherigen Zollgesetz |
| i. Inlandabgaben | i. Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchstaben c-k ausserhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erhoben werden |
| j. nichtabgaberechtlicher Erlass | j. nichtzollrechtliche Erlasse nach Artikel 1 Buchstabe d des bisherigen Zollgesetzes |
| k. anmeldepflichtige Person | k. je nach Abgabeerlass die folgende Person:1. für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem ZoG ¹55 und der Einfuhrabgaben nach dem MWSTG, dem BStG, dem AStG, dem MinöStG, dem CO2-Gesetz, dem SVAG, dem AlkG und dem USG: die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des bisherigen Zollgesetzes2. für die Erhebung der Inlandabgaben nach dem TStG, dem BStG, dem AStG, dem MinöStG, dem CO2-Gesetz, dem SVAG, dem AlkG, dem NSAG und dem USG: die abgabepflichtige oder rückerstattungsberechtigte Person 3. für die Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem TStG: der Importeur |
| l. Warenbestimmung | l. Zollverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 des bisherigen Zollgesetzes sowie das Verbringen unversteuerter Waren in ein zugelassenes Lager oder Steuerlager nach dem TStG, dem MinöStG oder dem AlkG |
| m. Steuerlager | m. zugelassenes Steuerlager nach dem TStG oder zugelassenes Lager nach dem MinöStG |
²
Wird in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abgabeerlasse der Ausdruck «Einfuhr» verwendet, so ist
die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend.
³ Der Bundesrat kann weitere Begriffsentsprechungen festlegen oder für weitere Begriffe festlegen, dass die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend ist.
¹44 AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
¹45 SR 641.20
¹46 SR 641.31
¹47 SR 641.411
¹48 SR 641.51
¹49 SR 641.61
15⁰ SR 680
15¹ SR 641.71
¹52 SR 641.81
¹53 SR 741.71
¹54 SR 814.01
¹55 SR …; BBl 2025 2034
Art. 215 Bestimmungen betreffend den Rechtsschutz
Sieht eine gestützt auf Artikel 213 als weiterhin anwendbar erklärte Bestimmung des bisherigen Rechts für den Rechtsschutz die Zuständigkeit einer Stelle vor, die es nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und des ZoG ¹56 nicht mehr gibt, so ist an deren Stelle zuständig:
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| Zuständigkeit nach bisherigem Recht | Zuständigkeit in der Zeit, in der vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist |
|---|---|
| a. Zollstelle | a. Lokalebene des BAZG |
| b. Zollkreisdirektion als erstinstanzliche verfügende Instanz | b. Regionalebene des BAZG |
| c. Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz | c. Regionalebene des BAZG |
| d. Oberzolldirektion als erstinstanzlich verfügende Instanz | d. die innerhalb der Direktion des BAZG verfügende Stelle |
| e. Oberzolldirektion als Beschwerdeinstanz | e. die innerhalb der Direktion des BAZG für Beschwerdeverfahren zuständige Stelle |
¹56 SR …; BBl 2025 2034
Art. 216 Pilotversuche und Parallelbetrieb
¹ Das BAZG kann während der Zeit, in der für die Erhebung einer Abgabe gestützt auf Artikel 211 vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, die Erhebung der Abgabe über das Informationssystem nach Artikel 118 in einem Pilotversuch testen.
² Es kann während dieser Zeit das Informationssystem nach Artikel 118 sowie die für die Erhebung der Abgabe weiter betriebenen Informationssysteme nach dem bisherigen Zollgesetz ¹57 und seinen Ausführungsbestimmungen parallel führen (Parallelbetrieb). Der Parallelbetrieb für die Erhebung einer Abgabe im grenzüberschreitenden Warenverkehr dauert mindestens 6 Monate. Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie das Informationssystem nach Artikel 118 nutzen wollen, selber wählen.
³ Für Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, und für Personen, die sich im Rahmen eines Parallelbetriebs für die Nutzung des Informationssystems nach Artikel 118 entscheiden, ist während des Pilotversuchs beziehungsweise des Parallelbetriebs ausschliesslich das neue Recht anwendbar; die Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 213 für die betreffende Abgabe als weiterhin anwendbar erklärt hat, sind nicht mehr anwendbar. Das BAZG schliesst mit diesen Personen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ab. Für die Vereinbarungen gilt Artikel 191 Absatz 4.
⁴ Der Parallelbetrieb endet nach Ablauf der Dauer, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 211 Absatz 4 festlegt.
¹57 AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
5. Kapitel: Koordination mit anderen Erlassen
Art. 217
Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang 3.
6. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 218
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, 2 a , 18 Absatz 2 und 20 a der Ziffer 27 im Anhang 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 ¹58 ) gelten bis zum 31. Dezember 2030.
⁴ Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ¹59 in Kraft.
| Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
¹58 SR 641.61
¹59 SR …; BBl 2025 2034
Anhang 1
(Art. 135 Abs. 2 und 210 Abs. 4-6)
Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
1. Informationssystem des BAZG nach Artikel 118 (Art. 135 Abs. 2)
| A = Ansicht |
| M = Mutation |
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| Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr | Datenkategorie Inlandabgaben | Datenkategorie Kontrollen | Datenkategorie Strafverfolgung | Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen | Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling | Datenkategorie Finanzen | Datenkategorie Unternehmensprüfung | Datenkategorie Edelmetallkontrolle | Datenkategorie Administrativmassnahmen | Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG | |||||||||||
| Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln | M | M | M | A | A | A | M | M | |||
| Kontrollexpertise 16⁰ | M | M | M | M | A | A | A | M | M | ||
| Einsatzkoordination | M | M | M | A | A | A | M | M | |||
| Unternehmensprüfung | A | A | M | M | M | ||||||
| Strafverfolgung | A | A | A | M | M | M | A | A | A | M | A |
| Risikoanalyse | A | A | A | A | A | M | A | A | A | A | A |
| Edelmetallkontrolle | A | A | M | ||||||||
| Abgaben | A | M | A | M | M | M | |||||
| Finanzverwaltung | A | M | A | ||||||||
| Systemadministration | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M |
16⁰ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche bei der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln in komplexen Fällen fachliche Entscheidungen fällen, die Aufsicht hinsichtlich der Qualität und der Rechtmässigkeit der Kontrollen und hinsichtlich der Sicherheit anlässlich der Kontrollen ausüben oder in Bezug auf die Fallerledigung unterstützende Aufgaben wahrnehmen.
2. Weiter betriebene und eingestellte Informationssysteme des bisherigen Zollgesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 210 Abs. 4-6)
Tabelle vergrössern
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| Informationssystem für Strafsachen (Art. 110 a bisheriges Zollgesetz 1⁶¹ ) | Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen (Art. 110 b bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen (Art. 110 c bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Führungsunterstützung (Art. 110 d bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps (Art. 110 e bisheriges Zollgesetz) | Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110 f bisheriges Zollgesetz) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG | ||||||
| Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln | X | X | X | X | X | X |
| Kontrollexpertise ¹62 | X | X | X | X | X | X |
| Einsatzkoordination | X | X | X | X | X | X |
| Unternehmensprüfung | X | X | ||||
| Strafverfolgung | X | X | X | X | X | X |
| Risikoanalyse | X | X | X | X | X | X |
| Edelmetallkontrolle | X | |||||
| Abgaben | X | X | X | |||
| Finanzverwaltung | ||||||
| Systemadministration | X | X | X | X | X | X |
16¹ AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
¹62 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche bei der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln in komplexen Fällen fachliche Entscheidungen fällen, die Aufsicht hinsichtlich der Qualität und der Rechtmässigkeit der Kontrollen und hinsichtlich der Sicherheit anlässlich der Kontrollen ausüben oder in Bezug auf die Fallerledigung unterstützende Aufgaben wahrnehmen.
Anhang 2
(Art. 209)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 1997
¹63
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
¹63 SR 120
Art. 13e Abs. 1
¹ Die Polizeibehörden und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
Art. 23n Abs. 6
⁶ Fedpol, das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden können Reisebillette beschlagnahmen. Sie können Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.
Art. 24a Abs. 7 erster Satz
⁷ Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol, den Polizeibehörden der Kantone, dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen sowie den für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020
¹64
über ein Abrufverfahren zur Verfügung. …
¹64 SR 128
2. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015
¹65
¹65 SR 121
Art. 20 Abs. 1 Bst. b
¹ Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
b.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 51 Abs. 4 Bst. e und f
⁴ Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB:
e.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit der Funktion «Strafverfolgung» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Wahrnehmung von Aufgaben des BAZG im Bereich der Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht diese vorsieht; und
f.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG mit der Funktion «Risikoanalyse» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Überwachung und Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs über die Zollgrenze.
3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
¹66
¹66 SR 142.20
Art. 68b Abs. 2
² Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder die im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine Drittstaatsangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger, die oder der von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschrieben ist, ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.
Art. 102b Abs. 1 Bst. a
¹ Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:
a.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse»;
Art. 103c Abs. 1 Bst. a und c, 2 Bst. a-c und 4 Bst. e
¹ Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 ¹67 online eingeben und bearbeiten:
a.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle;
c.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers.
² Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
a.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
b.
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109 a );
c.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
⁴ Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen:
e.
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
¹67 Siehe Fussnote zu Art. 103 b Abs. 1.
Art. 108e Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3 Bst. e
² Folgende Behörden oder Dritte können die Daten des ETIAS online abfragen:
a.
das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
b.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen;
³ Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
e.
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
Art. 109a Abs. 2 Bst. a, c und d sowie 3 Einleitungssatz und Bst. e
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a.
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
c.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
d.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen;
³ Folgende Behörden können im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:
e.
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
Art. 109b Abs. 3 Bst. e
³ Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
e.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.
Art. 109c Bst. a
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:
a.
dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
Art. 109h Bst. abis und f
Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:
abis.
das ausländische Personal, das einen Einsatz in der Schweiz gemäss der Verordnung (EU) 2019/1896 ¹68 leistet, verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Buchstabe a; der Zugriff auf das Informationssystem erfolgt unter der Leitung von schweizerischen Behörden; die zuständige schweizerische Behörde stellt sicher, dass das ausländische Personal die Bestimmungen zum schweizerischen Datenschutz und zur Informationssicherheit einhält;
f.
die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109 g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109 g Abs. 2 Bst. b, d, g und i-n);
¹68 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABI. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
Art. 110b Abs. 3 Bst. c
³ Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
c.
das BAZG im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Art. 110d Abs. 2 Bst. e
² Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:
e.
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung».
4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
¹69
¹69 SR 142.31
Art. 99 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz
² Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.
³ Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.
⁴ Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM, den betroffenen kantonalen Polizeibehörden sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. …
5. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
17⁰
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
17⁰ SR 142.51
Art. 7a Abs. 3 Bst. e
³ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
e.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Einsatzkoordination», «Kontrollexpertise» und «Risikoanalyse»;
Art. 9 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. e
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
e.
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
e.
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
6. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001
17¹
17¹ SR 143.1
Art. 12 Abs. 2 Bst. c
² Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
c.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
7. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
¹72
¹72 SR 172.021
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| Art. 2 Abs. 1bis | |
| ¹bis Auf Verfahren nach dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ¹73 (BAZG-VG) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das BAZG-VG oder ein Abgabeerlass nach Artikel 8 BAZG-VG nicht davon abweicht. | |
| Art. 3 Bst. e | |
| Aufgehoben | |
| Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 | |
| Solange der Bundesrat für eine Abgabe, die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt, Artikel 2 Absatz 1bis gestützt auf die Artikel 211 Absatz 1 und 212 Absatz 2 BAZG-VG ¹74 als noch nicht anwendbar erklärt, bleibt Artikel 3 Buchstabe e anwendbar. |
¹73 SR …; BBl 2025 2035
¹74 SR …; BBl 2025 2035
8. Strafgesetzbuch
¹75
¹75 SR 311.0
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| Art. 246 erster Absatz | |
| Wer amtliche Zeichen wie Stempel der Fleischschauer oder Marken des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder eine Genehmigung festzustellen, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, | |
| Art. 354 Abs. 2 Bst. d und 3 | |
| ² Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:d. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise» und «Einsatzkoordination»;³ Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ¹76 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ¹77 , des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ¹78 und des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ¹79 . |
¹76 SR 361
¹77 SR 142.31
¹78 SR 142.20
¹79 SR …; BBl 2025 2035
9. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927
18⁰
18⁰ SR 321.0
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| Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 | |
| ¹ Dem Militärstrafrecht unterstehen:6. Berufs- und Zeitmilitärs sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 18¹ Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen; | |
| Art. 183 Abs. 2 und 235 Ziff. 2 | |
| Aufgehoben | |
| Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 | |
| Angehörige des Grenzwachtkorps, gegen die durch die militärischen Strafbehörden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 ein Verfahren eröffnet worden ist, bleiben für die betreffende strafbare Handlung diesem Gesetz unterstellt. |
18¹ SR 510.10
10. Militärstrafprozess vom 23. März 1979
¹82
¹82 SR 322.1
Art. 7 Abs. 2
² Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt.
Art. 11 Abs. 2 erster Satz
² Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. …
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
² Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. …
Art. 116 Abs. 3
³ Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen.
Art. 149 Abs. 2
² Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen.
Art. 220b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
11. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994
¹83
über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
¹83 SR 360
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
¹ Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a.
Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 5 Abs. 1bis erster Satz
¹bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem BAZG Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. …
12. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
¹84
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
¹84 SR 361
Art. 10 Abs. 4 Bst. f
⁴ Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:
f.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 11 Abs. 5 Bst. f
⁵ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
f.
das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 12 Abs. 6 Bst. e
⁶ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
e.
das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung.
Art. 15 Abs. 3 Bst. h und 4 Bst. b
³ Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
h.
das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung», zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
⁴ Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
b.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Unternehmensprüfung», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»;
Art. 17 Abs. 4 Bst. i
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahrens haben:
i.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»;
13. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003
¹85
¹85 SR 363
Art. 1 Bst. b und c
Dieses Gesetz regelt:
b.
die Identifizierung ausserhalb des Strafverfahrens:
1.
von unbekannten, vermissten oder toten Personen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen,
2.
von toten Personen mit Hilfe der Phänotypisierung,
3.
von im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierenden Personen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c.
Aufgehoben
Art. 6 Sachüberschrift
Tote, Personen, die über ihre Identität nicht Auskunft geben können, Vermisste und mutmassliche Verwandte
Art. 6a Im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierende Personen
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Rahmen einer Personenkontrolle nach Artikel 90 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ¹86 (BAZG-VG) von einer Person eine nicht invasive Probe nehmen und die Erstellung eines DNA-Profils anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die kontrollierte Person ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben oder begehen könnte, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
² Zur nicht invasiven Probenahme und zur Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils befugt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die hierfür ausgebildet sind und nach Artikel 101 Absatz 3 BAZG-VG zur Anwendung von polizeilichen Massnahmen berechtigt sind.
³ Ordnet das BAZG eine nicht invasive Probenahme an, so informiert es die betroffene Person über ihr Recht, diesen Entscheid anzufechten. Der Rechtsweg richtet sich nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG.
¹86 SR …; BBl 2025 2035
Art. 11 Abs. 1 Bst. abis
¹ In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von:
abis.
Personen, bei denen das BAZG anlässlich einer Personenkontrolle nach Artikel 90 BAZG-VG ¹87 aufgrund konkreter Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben oder begehen könnten, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
¹87 SR …; BBl 2025 2035
Art. 19 Abs. 2
² DNA-Profile, die nach Artikel 6 a ausserhalb von Strafverfahren erstellt worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist, in jedem Fall aber nach fünf Jahren nach deren Aufnahme in das Informationssystem.
14. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008
¹88
¹88 SR 364
Art. 2 Abs. 2
² Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit leistet.
15. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011
¹89
¹89 SR 415.0
Art. 20 Abs. 3 erster Satz
³
Es ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel anlässlich von
Kontrollen
zurückzubehalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. …
16. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003
19⁰
19⁰ SR 444.1
Art. 4a Warenanmeldung
Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, muss es in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) als solches anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgelegten Angaben machen.
Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
¹ Das BAZG kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze.
² Es ist ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten, vorläufig sicherzustellen und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
Art. 29 Mitteilungspflicht
Das BAZG und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen.
17. Bundesgesetz vom 16. März 2012
19¹
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
19¹ SR 453
Art. 6 Anmeldepflicht
Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als solche anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgelegten Angaben machen. Bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren, die das Zollausschlussgebiet betreffen, regelt der Bundesrat die Anmeldung.
Art. 13a Bestellung unter fiktivem Namen
¹ Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit kann das BLV unter fiktivem Namen Exemplare geschützter Arten bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
² Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285 a der Strafprozessordnung ¹92 nicht überschreiten.
³ Das BLV informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen.
¹92 SR 312.0
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
Artikel 6 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt;
² Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Widerhandlung:
a.
gegen Artikel 6, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder die Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft;
Art. 27 Abs. 1, 1bis und 2
¹ Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ¹93 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
¹bis Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ¹94 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ¹95 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ¹96 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem BAZG-VG und dem VStrR.
² Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 oder 1bis sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 ¹97 , das ZoG, das BAZG-VG, das MWSTG, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ¹98 , das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ¹99 , das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 20⁰ , das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 2⁰1 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 2⁰2 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
¹93 SR 313.0
¹94 SR …; BBl 2025 2035
¹95 SR …; BBl 2025 2034
¹96 SR 641.20
¹97 SR 455
¹98 SR 817.0
¹99 SR 910.1
20⁰ SR 916.40
2⁰1 SR 922.0
2⁰2 SR 923.0
18. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
2⁰3
2⁰3 SR 455
Art. 31 Abs. 2, 3 und 4
² Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 2⁰4 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 2⁰5 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 2⁰6 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.
³ Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-VG, das ZoG oder das MWSTG vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
⁴
Stellt eine Widerhandlung
gleichzeitig
eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
vom
16. März 2012
2⁰7
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
das ZoG, MWSTG, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014
2⁰8
, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
2⁰9
, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986
21⁰
oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991
21¹
über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
2⁰4 SR …; BBl 2025 2035
2⁰5 SR …; BBl 2025 2034
2⁰6 SR 641.20
2⁰7 SR 453
2⁰8 SR 817.0
2⁰9 SR 916.40
21⁰ SR 922.0
21¹ SR 923.0
19. Militärgesetz vom 3. Februar 1995
2¹2
2¹2 SR 510.10
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5
¹ Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
c.
die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
5.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln unentbehrlich und nach Artikel 113 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025
2¹3
berechtigt sind, Waffen und Hilfsmittel zu tragen,
2¹3 SR …; BBl 2025 2035
Art. 100 Abs. 2 und 3 Bst. d
² Sie können auf Gesuch hin Spontanhilfe leisten;
a.
den zivilen Polizeiorganen;
b.
dem BAZG, soweit dieses Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt.
³ Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:
d.
bei der Spontanhilfe nach Absatz 2 polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 2¹4 gegenüber Zivilpersonen anzuwenden.
2¹4 SR 364
Art. 110 Abs. 4
Aufgehoben
20. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996
2¹5
2¹5 SR 514.51
Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Vorbehalten bleiben das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 2¹6 , das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 2¹7 , die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
2¹6 SR …; BBl 2025 2035
2¹7 SR …; BBl 2025 2034
Art. 17 Abs. 2
² Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in Zolllager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.
Art. 28 Abs. 2
² Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die für die Strafverfolgung und Fahndung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.
Art. 40 Abs. 2
² Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
21. Waffengesetz vom 20. Juni 1997
2¹8
2¹8 SR 514.54
Art. 2 Abs. 1 erster Satz
¹ Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, den Nachrichtendienst des Bundes, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Polizeibehörden. …
Art. 22c Kontrolle durch das BAZG
Das BAZG überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.
Art. 23 Abs. 1
¹ Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 2¹9 anzumelden.
2¹9 SR …; BBl 2025 2035
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz
¹
…
Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizeiorgane oder des BAZG vorzuweisen.
…
Art. 32c Abs. 7
⁷ Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32 a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei, dem BAZG und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
Art. 36 Abs. 2 und 3
² Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.
³ Aufgehoben
22. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016
22⁰
22⁰ SR 531
Art. 55 Abs. 3
Aufgehoben
23. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
22¹
22¹ SR 641.20
Art. 3 Bst. a
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a.
Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 11 Absatz 2 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025
22²
(BAZG-VG);
22² SR …; BBl 2025 2035
Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 4
³ Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a.
über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, den Gegenstand im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG 2²3 ) zuzuführen (Unterstellungserklärung Ausland), und im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nicht auf die Anwendung dieser Unterstellungserklärung verzichtet hat; oder
⁴ Bei der Lieferung eines Gegenstands ab Lager im Inland gilt der Ort der Lieferung als im Ausland gelegen, wenn:
a.
der Gegenstand aus dem Ausland ins Lager im Inland verbracht wurde;
b.
der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung und das zu entrichtende Entgelt bei der Einfuhr des Gegenstands bereits feststanden; und
c.
sich der Gegenstand im freien Verkehr befindet.
2²3 SR …; BBl 2025 2035
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, 3bis, 5, 6, 7 Bst. b und 11 sowie Abs. 3 erster Satz
² Von der Steuer sind befreit:
3.
die Lieferung von Gegenständen, die sich bereits im Inland, jedoch wegen der Warenbestimmungen der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG 2²4 ), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) oder in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht im freien Verkehr befanden und für die die Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG-VG ganz oder teilweise dahingefallen ist; nicht von der Steuer befreit ist die Lieferung solcher Gegenstände hingegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Gegenstände im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) zuzuführen (Unterstellungserklärung Inland), und im Zeitpunkt, in dem bei der Einfuhr in den freien Verkehr die Einfuhrsteuerschuld entstanden ist, nicht auf die Anwendung dieser Unterstellungserklärung verzichtet hat;
3bis
Aufgehoben
5.
das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung nach Artikel 20 BAZG-VG verbindlich wird, zu befördern sind;
6.
das mit der Ausfuhr von Gegenständen des freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7.
Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
b.
die im Zusammenhang mit Gegenständen erbracht werden, die sich im Inland nicht im freien Verkehr befinden;
11.
die Lieferung von Gegenständen des nicht freien Verkehrs durch Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
³ Direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ausgeführt oder in ein Zolllager verbracht wird. …
2²4 SR …; BBl 2025 2035
Art. 28 Abs. 1 Bst. c
¹ Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
c.
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die als unbedingte Abgabeschuld veranlagt wurde oder die als bedingte Abgabeschuld veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
Art. 50 Anwendbares Recht
¹ Für die Einfuhrsteuer sind das BAZG-VG 2²5 und das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 2²6 (ZoG) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Einfuhrsteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
2²5 SR …; BBl 2025 2035
2²6 SR …; BBl 2025 2034
Art. 51 Steuerpflicht
¹ Bei den folgenden Lieferungen ist der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung einfuhrsteuerpflichtig:
a.
bei der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Lager im Inland verbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 erfüllt sind;
b.
beim Verbringen ins Zollgebiet von Gegenständen, die im Ausland zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wurden, wenn die Lieferungen nach Artikel 7 als im Ausland erbracht gelten;
c.
bei der Einfuhr von Gegenständen aufgrund von anderen Lieferungen als nach den Buchstaben a und b, die nach Artikel 7 als im Ausland erbracht gelten; und
d.
beim Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG 2²7 ), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) zugeführt worden waren und neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind.
² Bei Reihengeschäften bei der Einfuhr ist der letzte Empfänger oder die letzte Empfängerin einfuhrsteuerpflichtig, ausser bei Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 3.
³ Bei den folgenden Lieferungen ist anstelle des Empfängers oder der Empfängerin die nachstehende Person einfuhrsteuerpflichtig:
a.
der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
1.
bei Lieferungen durch Personen, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a die Unterstellungserklärung Ausland anwenden oder nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b aufgrund der Einfuhr von Kleinsendungen im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen sind, und
2.
bei Lieferungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 von Gegenständen, die nicht von der Inlandsteuer befreit sind, weil der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die gelieferten Gegenstände unter Anwendung der Unterstellungserklärung Inland im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) zuführt;
b.
die Person, die die Gegenstände von einer nicht im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person zur Lohnveredelung aus dem Ausland erhält und die veredelten Gegenstände anschliessend direkt ausführt.
⁴ Lässt sich nach Absätzen 1-3 keine einfuhrsteuerpflichtige Person bestimmen, so ist diejenige Person einfuhrsteuerpflichtig, die zu folgenden Zeitpunkten wirtschaftlich über die Gegenstände verfügt:
a.
unmittelbar nach dem Verbringen ins Zollgebiet;
b.
unmittelbar nachdem Gegenstände, die einer Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden waren, neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind;
c.
bei Fälligkeit einer bedingten Einfuhrsteuerschuld (Art. 47 Abs. 2 BAZG-VG) bei Gegenständen, die einer Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden sind oder die sich in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags im Zollgebiet, jedoch nicht im freien Verkehr befinden.
2²7 SR …; BBl 2025 2035
Art. 51a Mithaftung für die Einfuhrsteuer
¹ Die Datenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe j BAZG-VG 2²8 haftet mit der einfuhrsteuerpflichtigen Person für die Einfuhrsteuer solidarisch, ausser wenn:
a.
die einfuhrsteuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Einfuhrsteuer direkt von der einfuhrsteuerpflichtigen Person eingefordert hat; und
c.
die einfuhrsteuerpflichtige Person der Datenverantwortlichen einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
² Das BAZG kann von der Datenverantwortlichen den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.
2²8 SR …; BBl 2025 2035
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
¹ Der Einfuhrsteuer unterliegen:
b.
die Einfuhr von in Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG
2²9
steuerfrei erworbenen Gegenständen in den freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.
2²9 SR …; BBl 2025 2035
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f und i-l sowie 1bis, 1ter und 2
¹ Von der Einfuhrsteuer befreit ist die Einfuhr von:
d.
Gegenständen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d und g-k ZoG 23⁰ als zollfrei erklärt;
f.
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG 23¹ ) zugeführt, veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; Artikel 59 ist sinngemäss anwendbar;
i.
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt werden; Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
j.
Gegenständen, die durch eine Person, die im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist, zur Lohnveredelung eingeführt und der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zugeführt worden sind und veranlagt werden;
k.
Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt oder zur Lohnveredelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten;
l.
Gegenständen, die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt, veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f bleibt vorbehalten.
¹bis Auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen nach Absatz 1 Buchstabe i wird die Einfuhrsteuer erhoben; die Berechnung richtet sich nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d. Keine Einfuhrsteuer wird erhoben, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Person:
a.
Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b.
im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist;
c.
nach der effektiven Methode abrechnet; und
d.
Betriebsmittel zur Erstellung eines Werks oder zur Ausführung eines Auftrags vorübergehend einführt.
¹ter Werden Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zugeführt und sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe j nicht erfüllt, so erfolgt die Einfuhrsteuerbefreiung durch Rückerstattung. Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn sich die einfuhrsteuerpflichtige Person die Einfuhrsteuerbelastung nicht bei der ESTV oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anrechnen lassen kann. Die Rückerstattung erfolgt, nachdem die Gegenstände wieder ausgeführt worden sind.
² Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ZoG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
23⁰ SR …; BBl 2025 2034
23¹ SR …; BBl 2025 2035
Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, d, e, f und g, 2, 3 Bst. a sowie 4
¹ Die Einfuhrsteuer wird berechnet:
b.
auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2:
1.
die unter Verwendung von Gegenständen besorgt werden, die der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG 23² ) zugeführt worden sind, und
2.
bei denen die ausführende Person im Inland nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist;
d.
auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind, sofern die Einfuhrsteuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e.
auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt oder zur Lohnveredelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f.
auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt und veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g.
auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was die einfuhrsteuerpflichtige Person auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbstständigen Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
² Richtet sich die Berechnung der Einfuhrsteuer nach dem Entgelt, so ist das von der einfuhrsteuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
³ In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a.
die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Einfuhrsteuer;
⁴ Aufgehoben
23² SR …; BBl 2025 2035
Art. 55 Steuersätze
¹ Die Einfuhrsteuer beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Einfuhrsteuer 2,6 Prozent.
Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld
¹ Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG ²33 .
² Artikel 39 BAZG-VG findet keine Anwendung auf die Einfuhrsteuerschuld, wenn Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt und veranlagt werden, aber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Gesetzes nicht erfüllt sind.
³ Die bedingte Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG-VG fällt erst dahin, wenn eine nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes geschuldete Einfuhrsteuerschuld entrichtet worden ist.
⁴ Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG. Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
⁵ Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Einfuhrsteuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
²33 SR …; BBl 2025 2035
Art. 57 und 58
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 1, 2 und 6
¹ Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
² Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene sowie nicht oder nicht mehr geschuldete Einfuhrsteuern, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Person im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
⁶ Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Einfuhrsteuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Art. 60 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4
¹ Die Einfuhrsteuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und die Gegenstände:
a.
ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b.
im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Einfuhrsteuer entspricht auf:
1.
dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung, und
2.
den vom BAZG bei der Einfuhr erhobenen, nicht rückerstattbaren Abgaben.
² Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn:
die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Einfuhrsteuer erhoben worden ist; und
⁴ Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zur Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG
²34
) zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
²34 SR …; BBl 2025 2035
Art. 61
Aufgehoben
Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren
¹ Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben.
² Das BAZG ist befugt, die für die Veranlagung der Einfuhrsteuer wesentlichen Tatsachen zu prüfen. Die Artikel 68-70, 73-75 a , 79 und 80 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
Art. 63 Abs. 1
¹ Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die Einfuhrsteuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren):
a.
bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende einfuhrsteuerpflichtige Personen, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;
b.
Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20 a , die im Register der steuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Artikel 79 a angeordnet worden ist.
Art. 64 Steuererlass
Zusätzlich zu den in Artikel 61 BAZG-VG ²35 aufgeführten Erlassgründen kann die Einfuhrsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Datenverantwortliche (Art. 6 Bst. j BAZG-VG) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuerpflichtigen Person nicht weiterbelasten kann und die einfuhrsteuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuerpflichtigen Person ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint.
²35 SR …; BBl 2025 2035
Art. 75a Abs. 2
² Sie vollzieht die Amtshilfe in Anwendung der Artikel 172-181 BAZG-VG ²36 .
²36 SR …; BBl 2025 2035
Art. 76b Abs. 2
² Die ESTV darf den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Einfuhrsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Personendaten aus einem Profiling, einschliesslich aus einem Profiling mit hohem Risiko, nach Artikel 76 Absatz 3 und die Daten nach Artikel 76 a Absatz 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von dessen Aufgaben nötig ist.
Art. 101 Abs. 4
⁴ Soweit die Widerhandlungen durch das BAZG verfolgt werden, ist für die Frage der Konkurrenz das BAZG-VG ²37 anwendbar.
²37 SR …; BBl 2025 2035
Art. 103 Abs. 1 zweiter Satz, 4 und 4bis
¹ …
Bei der Einfuhrsteuer richtet sich das Verfahren zudem nach dem BAZG-VG ²38 , sofern dieses nicht von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweicht.
⁴ Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an ein Gericht oder einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn:
a.
besondere Umstände vorliegen, namentlich bei beruflichem Handeln ohne Eigeninteresse; oder
b.
Schuld oder Tatfolgen geringfügig sind.
⁴bis In Fällen, in denen eine Meldung oder eine Anzeige gemacht wurde, wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
²38 SR …; BBl 2025 2035
Art. 105 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 106a
Verjährung der Forderung nach Artikel 12 VStrR
¹ Die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR ²39 verjährt nach Artikel 42 des vorliegenden Gesetzes.
² Falls ein Tatbestand nach den Artikeln 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 des vorliegenden Gesetzes oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, gilt gegenüber den in Artikel 12 Absatz 2 VStrR bezeichneten Personen Folgendes:
a.
Das Recht, eine Verfügung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu eröffnen, verjährt, wenn die Fristen von Artikel 105 Absätze 1 und 4 abgelaufen sind; Artikel 105 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
b.
Das Recht eine Leistungs- und Rückleistungspflicht festzusetzen, verjährt in jedem Fall sieben Jahre nach der Eröffnung der Verfügung gemäss Buchstabe a.
³ Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 Absatz 3 VStrR verjährt nach Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes.
⁴ Das Recht, eine rechtskräftig festgesetzte Leistungs- und Rückleistungspflicht zu beziehen, verjährt gemäss Artikel 91.
²39 SR 313.0
24. Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969
24⁰
24⁰ SR 641.31
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:
a.
«Oberzolldirektion» durch «BAZG» ;
b.
«zugelassenes Steuerlager» durch «Steuerlager» ;
c.
«Inland» durch «Zollgebiet» .
Tabelle vergrössern
open_with
| Art. 1a | |
| Ibis. Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes | ¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 24¹ (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. ² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Tabaksteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG. ³ Ist im vorliegenden Gesetz von Importeur die Rede, so ist darunter die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG zu verstehen. |
| Art. 2 | |
| II. Steuerbehörde | ¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. ² Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Tabaksteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. |
| Art. 3 und 4 Abs. 4 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 5 Bst. a | |
| Von der Steuer sind befreit:a. Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabegesetzes vom 20. Juni 2025 24² (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt; | |
| Art. 6 | |
| III. Steuerpflichtige | Steuerpflichtig sind:a. für die im Zollgebiet hergestellten Tabakfabrikate: die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts und die Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG ²43 ;b. für die eingeführten Tabakfabrikate: die Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG. |
| Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 Bst. b | |
| Aufgehoben | |
| Art. 11 Abs. 1bis | |
| ¹bis Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Tabaksteuer kann Teil dieser Pauschalansätze sein. | |
| Art. 13 Abs. 3 Bst. a | |
| ³ Die Eintragung setzt voraus:a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Zollgebiet oder eine im Zollgebiet eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14; | |
| Art. 15 Abs. 1 | |
| ¹ Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG ²44 sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen. Das BAZG legt die Anforderungen an die Kontrolle fest. | |
| Art. 16 Abs. 1bis | |
| ¹bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt oder in ein Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich. | |
| Art. 17 Abs. 1 | |
| 1 Für die im Zollgebiet hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Produktanmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 ²45 einzureichen sind, zum Voraus fest. | |
| Art. 18-23 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3 | |
| ¹ Die Steuer auf im Zollgebiet hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:a. für Tabakfabrikate, die nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt werden;b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG ²46 vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer dem BAZG in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;³ Aufgehoben | |
| Art. 25 | |
| Aufgehoben | |
| 5. Abschnitt (Art. 26-26e) | |
| Aufgehoben | |
| Art. 28 Abs. 4 | |
| ⁴ Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern. | |
| 7. Abschnitt (Art. 30) | |
| Aufgehoben | |
| 8. Abschnitt (Art. 31 und 32) | |
| Aufgehoben | |
| Art. 34 | |
| I. Steuerwiderhandlungen 1. Grundsatz | Als Steuerwiderhandlungen gelten:a. die Steuerhinterziehung;b. die Steuergefährdung;c. die Steuerhehlerei;d. die Steuerpfandunterschlagung. |
| Art. 35 | |
| 2. Steuerhinterziehung | ¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:a. die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht;b. im Zollgebiet hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt; oderc. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.³ Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor und hat der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmässige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.⁴ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.⁵ Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |
| Art. 36 | |
| 3. Steuergefährdung | ¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Steuer gefährdet, indem er vorsätzlich:a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG ²47 oder Händler, zur Einreichung einer Warenanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Geschäftsbücher, Kontrollen und Belege nicht nachkommt;b. in einer Warenanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;c. als steuerpflichtige Person oder als auskunftspflichtige Drittperson unrichtige Auskünfte erteilt;d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung des BAZG abgibt oder verwendet;h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.⁴ Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |
| Art. 37 | |
| 4. Steuerhehlerei | Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Tabakfabrikate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass diese unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. |
| Art. 37a | |
| 4bis. Steuerpfandunterschlagung | ¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts der Tabakfabrikate wird bestraft, wer vorsätzlich:a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Tabakfabrikate, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet; oderb. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.² Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Zollgebiet. |
| Art. 39 Randtitel | |
| 6. Nichteinhaltung von Vorschriften und Weisungen | |
| Art. 40 und 42 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 43 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 | |
| II. Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung | ¹ Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ²48 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²49 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. ³ Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für alle Steuerwiderhandlungen. |
| Art. 43a | |
| Aufgehoben | |
| Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 | |
| ¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG 25⁰ . ² Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gültig. |
24¹ SR …; BBl 2025 2035
24² SR …; BBl 2025 2034
²43 SR …; BBl 2025 2035
²44 SR …; BBl 2025 2035
²45 SR 641.311
²46 SR …; BBl 2025 2035
²47 SR …; BBl 2025 2035
²48 SR …; BBl 2025 2035
²49 SR 313.0
25⁰ SR …; BBl 2025 2035
25. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006
25¹
25¹ SR 641.411
Art. 1 Abs. 1
¹ Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt wird.
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 25² (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Biersteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
25² SR …; BBl 2025 2035
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung für im Zollgebiet hergestelltes Bier entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder im Herstellungsbetrieb konsumiert wird.
Art. 5 Steuerbehörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Bst. b
Steuerpflichtig sind:
b.
für eingeführtes Bier: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG ²53 .
²53 SR …; BBl 2025 2035
Art. 8 und 9
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1bis
¹bis Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Biersteuer kann Teil dieser Pauschalansätze sein.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
² Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
c.
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ²54 (ZoG) zollfrei ist, sowie Bier, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt.
²54 SR …; BBl 2025 2034
Art. 16-19
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
¹ Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier:
a.
nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt wird;
Art. 21-27
Aufgehoben
Art. 28 Kontrollmassnahmen
Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr und Vernichtung
¹ Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
a.
das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhr in den freien Verkehr nachweislich unverändert wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt wird; und
b.
die Rückerstattung bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr geltend gemacht wird.
² Aufgehoben
Art. 31
Aufgehoben
6. Abschnitt (Art. 32 und 33)
Aufgehoben
Art. 34 Bst. a und b
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a.
die Steuerhinterziehung;
b.
die Steuergefährdung;
Art. 35 Hinterziehung der Steuer
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
³ Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmässige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
⁴ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.
⁵ Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 35a Steuergefährdung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38 a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.
⁴ Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 36 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Bier, von dem sie oder er weiss oder annehmen muss, dass es unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 37 Steuerpfandunterschlagung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts des Bieres wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in ihrem oder seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b.
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
² Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Zollgebiet.
Art. 38 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 38a Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a.
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b.
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 39, 40 und 41
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1
¹ Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ²55 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²56 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
²55 SR …; BBl 2025 2035
²56 SR 313.0
Art. 43 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²57 .
²57 SR …; BBl 2025 2035
26. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996
²58
²58 SR 641.51
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird
«Inland»
durch
«Zollgebiet»
ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ²59 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Automobilsteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
²59 SR …; BBl 2025 2035
Art. 3 Steuerbehörde
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
² Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Automobilsteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 4-8
Aufgehoben
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
¹ Steuerpflichtig sind:
a.
für die eingeführten Automobile: die Abgabeschuldner und Abgabeschuldnerinnen nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG 26⁰ ;
b.
für die im Zollgebiet hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
² Als Hersteller oder Herstellerin gilt die Person, die ein Automobil auf eigene Rechnung und Gefahr selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt.
26⁰ SR …; BBl 2025 2035
Art. 10, 11 und 12 Abs. 3
Aufgehoben
4. Abschnitt (Art. 14-21)
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 23 Fälligkeit bedingter Automobilsteuerschuld
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Automobile, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung zugeführt wurden, die bedingt entstandene Automobilsteuer teilweise fällig wird. Er legt die Höhe der Automobilsteuer fest und berücksichtigt dabei den Zweck der Verwendung der Automobile und deren Verweildauer im Zollgebiet.
² Die zu bezahlenden Abgaben dürfen nicht höher sein als der Abgabebetrag, der zu leisten gewesen wäre, wenn das Automobil zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren betreffend die Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung eröffnet worden ist, stattdessen in den freien Verkehr eingeführt worden wäre.
Art. 24 Abs. 1, 3 und 5
¹ Die Steuer wird erhoben:
a.
auf dem von der Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG 26¹ entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts in den freien Verkehr eingeführt wird;
b.
auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbständigen Lieferantin im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.
³ Aufgehoben
⁵ Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 26² erlassen werden, notwendig sind.
26¹ SR …; BBl 2025 2035
26² SR 741.01
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 24a Nachträgliche Änderung des Entgelts
¹ Ist die Steuer auf dem Entgelt erhoben worden und ändert dieses nach der Veranlagung, so wird der zu niedrig festgesetzte Steuerbetrag nachgefordert oder der zu hoch festgesetzte Steuerbetrag auf Gesuch hin rückerstattet.
² Führt die Änderung des Entgelts zu einer Nachforderung der Steuer, so muss die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG ²63 der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Automobile spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Warenanmeldung einreichen.
³ Führt die Änderung des Entgelts zu einer Rückerstattung der Steuer, so kann die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Automobile bis spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Gesuch um Rückerstattung einreichen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
²63 SR …; BBl 2025 2035
Art. 25 Abs. 2 und 3
² Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile.
³ Aufgehoben
Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 2
Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht
² Von der Registrierungs- und Meldepflicht ausgenommen ist, wer:
a.
Automobile nicht gewerbsmässig herstellt; oder
b.
pro Kalenderjahr nicht mehr als zehn Automobile herstellt.
Art. 30 Abs. 7
⁷ Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ²64 erlassen werden, notwendig sind.
²64 SR 741.01
Art. 31-33 und 35 Abs. 2
Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 35a Steuerwiderhandlungen
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a.
die Steuerhinterziehung;
b.
die Steuergefährdung;
c.
die Steuerhehlerei;
d.
die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 36 Steuerhinterziehung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 37 c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.
⁴ Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 36a Steuergefährdung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 37 c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.
⁴ Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 37 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass diese der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 37a Steuerpfandunterschlagung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
ein vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Automobil, das in seinem oder ihrem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b.
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
² Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis des Automobils im Zollgebiet.
Art. 37b Versuch
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
Art. 37c Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a.
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b.
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 38 Verletzung der Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Registrierungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Artikel 29 nicht nachkommt, die dort vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 39
Aufgehoben
Art. 40 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
¹ Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ²65 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²66 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
³ Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
²65 SR …; BBl 2025 2035
²66 SR 313.0
Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025
¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²67 .
² Für Automobile, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 aus einem Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet verbracht werden, entsteht keine Steuerpflicht, sofern die Steuer beim Verbringen ins Zollausschlussgebiet bereits entrichtet wurde.
²67 SR …; BBl 2025 2035
27. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996
²68
²68 SR 641.61
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird
«zugelassenes Lager»
durch
«Steuerlager»
ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ²69 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Mineralölsteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
²69 SR …; BBl 2025 2035
Art. 2 Abs. 2 Bst. j sowie 3 Bst. b-e
² Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:
j.
andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden oder verwendet werden können.
³ Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
b.
Aufgehoben
c.
«Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde nach Artikel 69 BAZG-VG 27⁰ besitzt, unversteuerte Waren in einem Steuerlager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern;
d.
«erneuerbarer Treibstoff»: flüssiger oder gasförmiger Treibstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wird;
e.
«erneuerbarer Brennstoff»: flüssiger oder gasförmiger Brennstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wird.
27⁰ SR …; BBl 2025 2035
Art. 2a Bezeichnung der erneuerbaren Treib- und Brennstoffe
Der Bundesrat bezeichnet die erneuerbaren Treib- und Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d und e.
Art. 3 Steuerobjekt
¹ Der Steuer unterliegen:
a.
die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Zollgebiet;
b.
die Einfuhr solcher Waren.
² Absatz 1 gilt auch für erneuerbare Brennstoffe, wenn sie als Treibstoffe verwendet werden. Der Bundesrat regelt, wie sichergestellt werden kann, dass die Brennstoffe als solche verwendet werden.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. b
¹ Die Steuerforderung entsteht:
a.
für Waren in Steuerlagern: im Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden;
b.
für Waren, die ausserhalb eines Steuerlagers hergestellt werden: im Zeitpunkt ihrer Herstellung.
² Ausserdem entsteht die Steuerforderung:
b.
bei Waren, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Steuer unterliegen, und bei steuerfreien Waren nach Artikel 17, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.
Art. 5 Steuerbehörde
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
² Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Mineralölsteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 6-8
Aufgehoben
Art. 9 Bst. a und b
Steuerpflichtig sind:
a.
für eingeführte Waren: die Abgabeschuldner und Abgabeschuldnerinnen nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG 27¹ ;
b.
die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers;
27¹ SR …; BBl 2025 2035
Art. 10 und 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3
³ Der Bundesrat kann im Reiseverkehr Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag können Teil dieser Pauschalansätze sein.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 18 Steuerrückerstattung
¹ Die Steuer wird rückerstattet:
a.
für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein Steuerlager rücküberführt werden;
b.
für versteuerte Waren, die in ein Steuerlager rücküberführt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
² Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:
a.
Fahrten mit Schiffen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung;
b.
Landwirtschaft;
c.
Forstwirtschaft;
d.
Naturwerkstein-Abbau;
e.
Berufsfischerei.
³ Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung im Ortsverkehr ganz oder teilweise rückerstattet.
⁴ Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs ganz oder teilweise rückerstattet. Ab 1. Januar 2030 ist die Rückerstattung nur insoweit möglich, als die Transportunternehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Fahrzeuge mit CO
2
-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist.
⁵ Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.
⁶ Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für Waren, die verwendet werden:
a.
für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 27² eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt;
b.
zu anderen Zwecken als jenen nach den Absätzen 1-5 und Buchstabe a, wenn für die Rückerstattung eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird.
27² SR 745.1
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 18a Höhe der Rückerstattung, Verfahren und Zinsen
¹ Wo das Gesetz die ganze oder teilweise Rückerstattung vorsieht, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement die Höhe der Rückerstattung. Es berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Notwendigkeit.
² Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
³ Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
Art. 19 und 20
Aufgehoben
Art. 20a Treib- und Brennstoffgemische
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Anmeldung von Gemischen aus erneuerbaren und anderen Treib- und Brennstoffen separat angemeldet werden müssen:
a.
der Anteil erneuerbarer Treib- und Brennstoffe;
b.
der Anteil nicht erneuerbarer Treib- und Brennstoffe.
² Er kann Ausnahmen für Anteile vorsehen, die eine geringe Menge nicht überschreiten.
³ Für die Besteuerung von Gemischen, die Anteile enthalten, die nicht der Mineralölsteuer unterliegen, kann er für diese Anteile ein Vorschuss- oder ein Rückerstattungsverfahren vorsehen.
Art. 21-35 und 37 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 38 Steuerwiderhandlung
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a.
die Steuerhinterziehung;
b.
die Steuergefährdung;
c.
die Steuerhehlerei;
d.
die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 38a Steuerhinterziehung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 39 c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils.
⁴ Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 38b Steuergefährdung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 39 c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.
⁴ Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 39 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Waren nach diesem Gesetz, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 39a Steuerpfandunterschlagung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts der Ware wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Ware, die in seinem oder ihrem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b.
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
² Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktwert der Ware im Zollgebiet.
Art. 39b Versuch
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
Art. 39c Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a.
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b.
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
¹ Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ²73 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²74 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und beurteilende Behörde ist das BAZG.
³ Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.
²73 SR …; BBl 2025 2035
²74 SR 313.0
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts
Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025
¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²75 .
² Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre ab Inkrafttreten des BAZG-VG gültig.
²75 SR …; BBl 2025 2035
28. CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011
²76
²76 SR 641.71
Art. 13 Abs. 5
⁵ Im Übrigen gelten die Artikel 40 Absatz 2, 41, 44 und 45 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ²77 (BAZG-VG) sinngemäss.
²77 SR …; BBl 2025 2035
Art. 30 Bst. a
Abgabepflichtig sind:
a.
für die Abgabe auf Kohle: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG ²78 sowie die Hersteller und Erzeuger im Zollgebiet;
²78 SR …; BBl 2025 2035
Gliederungstitel vor Art. 33
5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht
Art. 33
¹ Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO
2
-Abgabe gelten das BAZG-VG ²79 und das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 28⁰ .
² Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO
2
-Abgabe auf der Einfuhr von Kohle gelten das BAZG-VG und das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 28¹ .
³ Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung und die Rückerstattung der CO
2
-Abgabe gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
²79 SR …; BBl 2025 2035
28⁰ SR 641.61
28¹ SR …; BBl 2025 2034
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 38a Vollzugsentschädigung
Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der CO
2
-Abgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 45 Abs. 1 und 3
¹ Widerhandlungen werden nach dem BAZG-VG 28² und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²83 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
³ Aufgehoben
28² SR …; BBl 2025 2035
²83 SR 313.0
Art. 49b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
29. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997
²84
²84 SR 641.81
Art. 1 Sachüberschrift
Zweck
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ²85 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
³ Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinngemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten (Anmeldung) zu verstehen.
²85 SR …; BBl 2025 2035
Art. 2b Zuständige Behörde
¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
² Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 11 Abs. 1 und 3
¹ Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
³ Aufgehoben
Art. 13
Aufgehoben
Art. 14 Vereinfachtes Verfahren
Der Bundesrat kann für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer und für die Anmeldung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 15-18
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1
¹ Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ²86 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 ²87 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
²86 SR …; BBl 2025 2035
²87 SR 313.0
Art. 23 Rechtsmittel
Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 60 Tagen beim BAZG angefochten werden.
Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²88 .
²88 SR …; BBl 2025 2035
30. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932
²89
²89 SR 680
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| Art. 1 | |
| I. Geltungsbereich des Gesetzes | ¹ Dieses Gesetz gilt für die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser. ² Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 29⁰ (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. ³ Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. |
| Art. 28 Abs. 2 und 3 | |
| ² Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Steuer auf gebrannten Wassern kann Teil dieser Pauschalansätze sein. ³ Von der Steuer befreit sind Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabegesetzes vom 20. Juni 2025 29¹ (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt. | |
| Art. 34 Abs. 1 | |
| ¹ Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften des BAZG-VG 29² Anwendung. | |
| Art. 36 Abs. 1 und 5 | |
| ¹ Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch belastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, wird für die verwendete Menge eine Rückvergütung geleistet. Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 71 BAZG-VG ²93 . ⁵ Die Durchfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen unterliegt keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes. Für die Sicherstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben gelten die Bestimmungen des BAZG-VG. | |
| Art. 49 und 51 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 66 | |
| II. Schuldbetreibung | ¹ Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen ist die Betreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 ²94 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) einzuleiten, wenn die Forderungen unbefriedigt bleiben. ² Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 SchKG gleich. |
| Art. 77a | |
| III a . Übergangs-bestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 | ¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²95 . ² Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gültig. |
29⁰ SR …; BBl 2025 2035
29¹ SR …; BBl 2025 2034
29² SR …; BBl 2025 2035
²93 SR …; BBl 2025 2035
²94 SR 281.1
²95 SR …; BBl 2025 2035
31. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003
²96
²96 SR 732.1
Art. 72 Abs. 5 erster und dritter Satz
⁵ Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beiziehen. … Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.
Art. 100 Abs. 3
³ Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
32. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902
²97
²97 SR 734.0
Art. 25b
¹ Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), dass eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz vorliegt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG für die mit dem Vollzug betrauten Stellen die folgenden Massnahmen ergreifen:
a.
Zurückbehalten von Waren;
b.
vorläufige Sicherstellung von Waren;
c.
Entnahme von Proben und Mustern;
d.
Übergabe von Waren an die zuständige Stelle;
e.
Meldung von Waren, die diesem Gesetz nicht entsprechen, an die zuständige Stelle.
² Die mit dem Vollzug betrauten Stellen können das BAZG ausserdem beauftragen:
a.
ihnen für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von elektrischen Geräten zu erteilen;
b.
zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen nach Artikel 182 Absatz 2 Buchstabe d des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ²98 (BAZG-VG) zu intensivieren;
c.
elektrische Geräte in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert, auf die es bei der Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr stösst und die diesem Gesetz nicht entsprechen, nach Artikel 110 BAZG-VG vereinfacht zu vernichten.
²98 SR …; BBl 2025 2035
Art. 25c
¹ Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit können die mit dem Vollzug betrauten Stellen unter fiktivem Namen elektrische Erzeugnisse bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
² Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung ²99 nicht überschreiten.
³ Die mit dem Vollzug betrauten Stellen informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen.
²99 SR 312.0
33. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
30⁰
30⁰ SR 741.01
Tabelle vergrössern
open_with
| Art. 25 Abs. 2 Bst. f | |
| ² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | |
| Art. 27 Abs. 2 erster Satz | |
| ² Den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des BAZG ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. … | |
| Art. 89e Bst. b | |
| Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:b. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Einsatzkoordination», «Kontrollexpertise», «Unternehmensprüfung», «Risikoanalyse» und «Strafverfolgung»: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind; | |
| Art. 99 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d | |
| ¹ Mit Busse wird bestraft, wer:d. die besonderen Warnsignale der Fahrzeuge der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des BAZG oder der Bergpost nachahmt; | |
| Art. 100 Ziffer 4 erster Satz | |
| 4. Missachtet der Führer eines Fahrzeugs der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des BAZG auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. … |
34. Änderung vom 18. Dezember 2020
3⁰1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
3⁰2
im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010
3⁰3
3⁰1 AS 2023 337
3⁰2 SR 741.01
3⁰3 SR 741.71
| Art. 89e Bst. b | |
| Gegenstandslos |
35. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010
3⁰4
3⁰4 SR 741.71
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 3⁰5 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
² Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinngemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten (Anmeldung) zu verstehen.
3⁰5 SR …; BBl 2025 2035
Art. 2b Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b sowie 2 und 3
¹ Von der Abgabe ausgenommen sind:
b.
Fahrzeuge der Polizei, von Zollbehörden, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr und des Zivilschutzes, Ambulanzen sowie gekennzeichnete Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste;
² Das BAZG kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.
³ Es kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.
Art. 10 Abs. 2
² Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Vollzugsentschädigungen gemäss Artikel 19.
5a. Abschnitt (Art. 12a-12g)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12h
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 12h
Aufgehoben
Art. 13
Gegen Verfügungen erster kantonaler Instanzen kann innerhalb von sechzig Tagen beim BAZG Beschwerde erhoben werden.
Art. 15 Abs. 3
³ Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Übertretung nach dem BAZG-VG 3⁰6 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 3⁰7 über das Verwaltungsstrafrecht.
3⁰6 SR …; BBl 2025 2035
3⁰7 SR 313.0
Art. 17
Aufgehoben
Art. 19 Vollzugsentschädigung
Das BAZG, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Vollzugsentschädigung. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Nationalstrassenabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 19b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG 3⁰8 .
3⁰8 SR …; BBl 2025 2035
36. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009
3⁰9
3⁰9 SR 745.1
Art. 25 Abs. 1 Bst. a
¹ Die absendende Person muss:
a.
dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Polizei- oder andere Behörden solche verlangen;
Art. 62 Meldepflicht
Polizei- und Strafbehörden sowie das BAZG melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.
37. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975
31⁰
über die Binnenschifffahrt
31⁰ SR 747.201
Art. 53 Dringliche Dienstfahrten
Der Führer eines Rettungs-, Feuerlösch-, oder Polizeibootes oder eines Bootes des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich ist.
Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz
Aufgehoben
38. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
31¹
31¹ SR 748.0
Tabelle vergrössern
open_with
| Art. 9 | |
| 3. Flugplätze für den grenzüberschreitenden Warenverkehr | ¹ Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung nur auf den vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezeichneten Flugplätzen erfolgen. ² Ausnahmsweise kann das BAZG im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen gestatten. |
| Art. 10 | |
| 4. Überfliegen der Landesgrenze | Das BAZL kann im Einvernehmen mit dem BAZG Punkte bestimmen, zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen werden darf. |
| Art. 18 Abs. 2 | |
| ² Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Flugplatz nach Artikel 9 Absatz 1 zu landen und sich einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom BAZL die Bewilligung zum Verkehr erhalten hat. | |
| Art. 21a Abs. 2 Bst. c | |
| ² Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:c. für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln eingesetzte Mitarbeiter des BAZG; | |
| Art. 38 Abs. 2 | |
| ² Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, des BAZG und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. | |
| Art. 105 Randtitel und Abs. 1 | |
| II. Vorbehalt des BAZG-Vollzugsabgabengesetzes und des Zollabgabengesetzes | ¹ Die Bestimmungen des BAZG-Vollzugsabgabengesetzes vom 20. Juni 2025 3¹2 und des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025 3¹3 bleiben vorbehalten. |
3¹2 SR …; BBl 2025 2035
3¹3 SR …; BBl 2025 2034
39. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997
3¹4
3¹4 SR 784.10
Art. 33a Massnahmen des BAZG
¹ Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), dass eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz vorliegt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG für das BAKOM die folgenden Massnahmen ergreifen:
a.
Zurückbehalten von Waren;
b.
vorläufige Sicherstellung von Waren;
c.
Entnahme von Proben und Mustern;
d.
Übergabe von Waren an das BAKOM;
e.
Meldung von Waren, die diesem Gesetz nicht entsprechen, an das BAKOM.
² Das BAKOM kann das BAZG ausserdem beauftragen:
a.
zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen nach Artikel 182 Absatz 2 Buchstabe d des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 3¹5 (BAZG-VG) zu intensivieren;
b.
Fernmeldeanlagen in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert, auf die das BAZG bei der Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr stösst und die diesem Gesetz nicht entsprechen, nach Artikel 110 BAZG-VG vereinfacht zu vernichten.
3¹5 SR …; BBl 2025 2035
Art. 33b Bestellung unter fiktivem Namen
¹ Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit kann das BAKOM unter fiktivem Namen Fernmeldeanlagen bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
² Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285 a der Strafprozessordnung 3¹6 nicht überschreiten.
³ Das BAKOM informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen.
3¹6 SR 312.0
Art. 34 Abs. 1ter Bst. e
¹ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können:
e.
BAZG: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr.
40. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004
3¹7
3¹7 SR 810.21
Art. 25 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 2 zweiter Satz
² … Es kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit der Entnahme von Proben und Mustern beauftragen.
41. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003
3¹8
3¹8 SR 810.31
Art. 15 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 4 erster Satz
⁴ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist beim Verdacht eines Verstosses gegen dieses Gesetz befugt, Sendungen mit Embryonen, embryonalen Stammzellen, Klonen, Chimären, Hybriden und Parthenoten anlässlich von Kontrollen zurückzubehalten und das Bundesamt beizuziehen. …
42. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
3¹9
3¹9 SR 812.121
Art. 5 Abs. 2
² Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Verbindung mit der Swissmedic ausgeübt.
Art. 14a Abs. 1
¹ Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie dem BAZG bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.
Art. 27 Abs. 2
² Bei unbefugter Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025 32⁰ und des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 32¹ keine Anwendung.
32⁰ SR …; BBl 2025 2034
32¹ SR 641.20
Art. 29 Abs. 2
² Er übt die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie in den Zolllagern aus.
Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und Abs. 3
² Es hat folgende Aufgaben:
c.
Es sorgt für die Verbindung mit:
1.
dem Bundesamt für Gesundheit und der entsprechenden Dienststelle des BAZG ,
³ Das BAZG meldet dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; es informiert auch die Kantone.
43. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
32²
32² SR 812.21
Art. 18 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1
¹ Für jede einzelne Einfuhr von Blut und Blutprodukten muss eine Einfuhrbewilligung eingeholt werden.
Art. 66 Abs. 4 und 5 erster Satz
⁴ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist berechtigt, Heilmittelsendungen anlässlich von Kontrollen zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.
⁵ Es kann die Vollzugsbehörden beiziehen. …
Art. 90 Abs. 1
¹ Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR 3²3 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 3²4 , das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 3²5 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 3²6 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
3²3 SR 313.0
3²4 SR …; BBl 2025 2035
3²5 SR …; BBl 2025 2034
3²6 SR 641.20
44. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000
3²7
3²7 SR 813.1
Art. 2 Abs. 4 Bst. c
⁴ Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:
c.
die Gesamtverteidigung oder die Aufgaben der Polizeibehörden oder des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit dies erfordern.
45. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
3²8
3²8 SR 814.01
Art. 35c Abs. 1 und 3
¹ Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen bei der Einfuhr die Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 3²9 (BAZG-VG) sowie die Hersteller im Zollgebiet.
³ Das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen richtet sich nach dem BAZG-VG. Der Bundesrat regelt das Verfahren zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Verbindungen.
3²9 SR …; BBl 2025 2035
Gliederungstitel vor Art. 35d
7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung
1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe
Gliederungstitel vor Art. 41b
2
b
. Abschnitt Entschädigung für den Vollzug der Lenkungsabgaben
Art. 41b
Die am Vollzug des 6. Kapitels beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Lenkungsabgaben nach dem 6. Kapitel finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
Art. 54
¹ Der Rechtsschutz bezüglich der Erhebung und der Rückerstattung der Lenkungsabgaben nach den Artikeln 35 a und 35 c richtet sich nach dem BAZG-VG 33⁰ .
² Das Beschwerdeverfahren bezüglich der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
33⁰ SR …; BBl 2025 2035
Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 2
Anwendung des BAZG-VG und des Verwaltungsstrafrechts
² Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61 a und 61 b gelten zudem die Bestimmungen des BAZG-VG 33¹ und die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.
33¹ SR …; BBl 2025 2035
Art. 65b Übergangsbestimmungen und anwendbares Recht auf die Abgabenerhebung im Zusammenhang mit der Änderung vom 20. Juni 2025
¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
² Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung und die Rückerstattung der Lenkungsabgaben gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG 33² abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung und die Rückerstattung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
33² SR …; BBl 2025 2035
46. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014
33³
33³ SR 817.0
Art. 30a Bestellung unter fiktivem Namen
¹ Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit können die Vollzugsorgane unter fiktivem Namen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285 a der Strafprozessordnung 3³4 nicht überschreiten.
³ Die Vollzugsorgane informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Probenahme.
3³4 SR 312.0
Art. 66 Abs. 4
Aufgehoben
47. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
3³5
gegen die Schwarzarbeit
3³5 SR 822.41
Art. 11 Abs. 1
¹ Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.
48. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
3³6
3³6 SR 910.1
Art. 19 Abs. 1
¹ Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 3³7 , dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 3³8 und dem Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 3³9 (ZoG).
3³7 SR 632.10
3³8 SR …; BBl 2025 2035
3³9 SR …; BBl 2025 2034
Art. 54 Abs. 3
³ Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 11 Absatz 2 ZoG 34⁰ ausgerichtet werden.
34⁰ SR …; BBl 2025 2034
Art. 72 Abs. 3
³ Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 11 Absatz 2 ZoG 34¹ ausgerichtet werden.
34¹ SR …; BBl 2025 2034
Art. 175 Abs. 2 und 3
² Werden die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlung. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.
³ Aufgehoben
Art. 182 Abs. 1
¹ Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 34² , des ZoG 34³ und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
34² SR 817.0
34³ SR …; BBl 2025 2034
49. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
³44
³44 SR 916.40
Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz
² … Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizeiorgane und das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG).
Art. 24 Abs. 4
⁴ Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem BAZG die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.
Art. 52 Abs. 2 und 3
² Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³45 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³46 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ³47 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
³ Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-VG, das ZoG oder das MWSTG vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
³45 SR …; BBl 2025 2035
³46 SR …; BBl 2025 2034
³47 SR 641.20
50. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
³48
³48 SR 921.0
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. h
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
h.
die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet.
Art. 45 Abs. 2
² Stellt eine Widerhandlung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe h zugleich eine durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird sie durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
51. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986
³49
³49 SR 922.0
Art. 21 Abs. 2
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 35⁰ , das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 35¹ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 35² vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.
35⁰ SR …; BBl 2025 2035
35¹ SR …; BBl 2025 2034
35² SR 641.20
52. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991
35³
über die Fischerei
35³ SR 923.0
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz und 3
² … Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³54 , das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³55 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ³56 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.
³ Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 ³57 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 ³58 , das ZoG, das MWSTG, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ³59 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 36⁰ dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
³54 SR …; BBl 2025 2035
³55 SR …; BBl 2025 2034
³56 SR 641.20
³57 SR 453
³58 SR 455
³59 SR 817.0
36⁰ SR 916.40
Art. 21 Abs. 3
³ Das BAZG muss die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es die Aufgaben des BAZG gestatten.
53. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933
36¹
36¹ SR 941.31
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open_with
| Art. 12 Abs. 1bis | |
| ¹bis Die Eintragungsdauer beträgt 10 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden. | |
| Art. 20 Abs. 1 erster Satz sowie 3-5 | |
| ¹ Im Ausland hergestellte Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. … ³-5 Aufgehoben | |
| Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2 und 3 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 22a | |
| Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie bei der Auslagerung aus einem Zolllager | ¹ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert, ob Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie bei der Auslagerung aus einem Zolllager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. ² Auf die Kontrolle nach Absatz 1 ist das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 36² (BAZG-VG) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine besondere Regelung enthält. ³ Die Kontrollen werden im schweizerischen Staatsgebiet und, soweit völkerrechtliche Verträge es vorsehen, in den Zollanschlussgebieten durchgeführt. ⁴ Stellt das BAZG fest, dass die kontrollierten Waren den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen oder hat es einen entsprechenden Verdacht, so behält es die Waren zurück. Es kann das Zentralamt für die Prüfung, ob die Waren den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, beiziehen. Das Zentralamt teilt dem BAZG das Prüfergebnis mit. ⁵ Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf den kontrollierten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen einer anderen Person verwendet oder nachgeahmt worden ist, so teilt es dies dieser Person mit. Ist die Person nicht auffindbar oder kann das Zentralamt davon ausgehen, dass kein Interesse an der Mitteilung besteht, so kann auf die Mitteilung verzichtet werden. |
| Art. 22b | |
| Massnahmen nach durchgeführter Kontrolle | ¹ Ergibt die Kontrolle des BAZG oder die Prüfung des Zentralamts, dass die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr oder der Auslagerung aus einem Zolllager kontrollierten Waren den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, so kann das BAZG eine der folgenden Massnahmen anordnen:a. Rückweisung der Waren über die Grenze innerhalb der gesetzten Frist; b. Rückgabe der Waren mit der Auflage, diese innerhalb der gesetzen Frist so anzupassen, dass sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen; c. vereinfachte Vernichtung der Waren nach Artikel 22 d ; oderd. Beschlagnahme der Waren, wenn keine der Massnahmen nach den Buchstaben a-c angeordnet werden kann.² Das BAZG zieht die Waren ein, wenn:a. die nach Absatz 1 Buchstaben a und b angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht umgesetzt worden sind; oderb. sie nach Absatz 1 Buchstabe d beschlagnahmt worden sind. |
| Art. 22c | |
| Vernichtung von eingezogenen Waren | Eingezogene Waren werden vernichtet. Kann dabei verwertbares Metall herausgelöst werden, so wird dieses vom BAZG verwertet. Der Verwertungserlös abzüglich der Vernichtungskosten fällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 36³ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund zu. |
| Art. 22d | |
| Vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert | ¹ Für die vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert gilt Artikel 110 BAZG-VG ³64 . ² Ein allfälliger Erlös aus dem Metall, das bei der Vernichtung herausgelöst wird, fällt dem Bund zu. |
| Art. 23 erster Satz | |
| Das Hausieren mit Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren ist untersagt. … | |
| Gliederungstitel vor Art. 24 | |
| Vierter Abschnitt: Schmelzprodukte | |
| Art. 31 Abs. 2 | |
| ² Der Bundesrat legt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest. Er richtet sich dabei nach internationalen Standards. Als Referenz gelten die für Edelmetalle relevanten Bestimmungen des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. | |
| Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Abschnitts | |
| Art. 34a | |
| Einfuhr, Auslagerung und Inverkehrbringen | ¹ Schmelzprodukte dürfen eingeführt, aus einem Zolllager ausgelagert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie versehen sind mit:a. dem Stempelzeichen (Art. 31 Abs. 1);b. dem Stempel des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers (Art. 33 Abs. 2);c. der Angabe des Feingehalts (Art. 33 Abs. 2);d. dem Namen des Metalls.² Handelsprüfer dürfen Schmelzprodukte, die mit keiner oder nicht mit allen Angaben nach Absatz 1 versehen sind, einführen oder aus einem Zolllager auslagern, wenn sie über eine Bewilligung nach Artikel 24 und über eine Bewilligung nach Artikel 42bis verfügen.³ Schmelzprodukte müssen zudem von einer Erklärung des Herkunftslandes oder der Herkunftsländer begleitet sein. Der Bundesrat legt die Anforderungen in Übereinstimmung mit den internationalen Standards fest.⁴ Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen und für die Einfuhr von Bankedelmetallen Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen, soweit dies nötig ist, um den Usanzen des internationalen Edelmetallmarktes Rechnung zu tragen. Als Bankedelmetalle gelten Schmelzprodukte, die für den Handel zwischen Banken bestimmt sind. |
| Art. 34b | |
| Kontrolle und Massnahmen bei der Einfuhr und Auslagerung | Für die Kontrolle von Schmelzprodukten und für die danach zu ergreifenden Massnahmen bei der Einfuhr oder der Auslagerung aus einem Zolllager gelten die Artikel 22 a -22 d . |
| Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. i | |
| ¹ Das Zentralamt beaufsichtigt den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ³65 (GwG).² Ihm obliegen insbesondere:i. die Überwachung der Pflichten der Inhaber der Schmelzbewilligung. | |
| Art. 36a | |
| Datenbearbeitung | ¹ Für die Datenbearbeitung durch das BAZG, das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter gilt der 8. Titel BAZG-VG ³66 . ² Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Kontrollämter richtet sich nach der anwendbaren kantonalen Gesetzgebung. Wird nach Artikel 42quinquies vereinbart, dass die Verfahren über das Informationssystem des BAZG (Art. 118 BAZG-VG) durchgeführt werden, so gilt für die Datenbearbeitung der 8. Titel BAZG-VG. |
| Art. 36b | |
| Information der Öffentlichkeit | ¹ Das Zentralamt informiert die Öffentlichkeit einmal im Jahr über die Ergebnisse seiner Prüfungen; dabei gibt es die Daten, an denen die Prüfungen durchgeführt wurden, die Anzahl der Prüfungen ohne schwerwiegende Verletzungen gegen das vorliegende Gesetz und die Anzahl der Prüfungen mit schwerwiegenden Verletzungen gegen das vorliegende Gesetz bekannt. ² Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann das Zentralamt seine Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. ³ Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. |
| Art. 38 Abs. 3 | |
| ³ Die Mitarbeiter der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind. | |
| Art. 38a | |
| Gewerbliche Leistungen | ¹ Das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen;c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; undd. keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen, insbesondere wenn sie zu Marktbedingungen und ohne Quersubventionierungen erbracht werden.² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. |
| Art. 39 | |
| Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer a. Diplom | ¹ Die Mitarbeiter der Kontrollämter, denen die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen. Das Diplom wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der beeidigte Edelmetallprüfer muss vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten leisten. ² Der Bundesrat regelt die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Erwerb des eidgenössischen Diploms. Das BAZG regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung sowie deren Inhalt und Dauer. Es regelt ferner die Prüfungsanforderungen. |
| Gliederungstitel vor Artikel 42quater | |
| Sechster Abschnitt: Verfahrensrecht und Rechtsschutz | |
| Art. 42 quater | |
| Von Bundesbehörden geführte Verfahren | Verfahren nach diesem Gesetz, die das BAZG, das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter führen, richten sich nach dem 1. Kapitel des 5. Titels BAZG-VG ³67 . |
| Art. 42 quinquies | |
| Von kantonalen Kontrollämtern geführte Verfahren | ¹ Die Kantone können mit dem Bund vereinbaren, dass die von den kantonalen Kontrollämtern geführten Verfahren elektronisch über das Informationssystem des BAZG (Art. 118 BAZG-VG ³68 ) durchgeführt werden. Das Verfahrensrecht richtet sich in diesem Fall nach dem 1. Kapitel des 5. Titels BAZG-VG. ² Die Vereinbarungen regeln insbesondere die Beteiligung an den Kosten für die Benützung des Informationssystems. |
| Gliederungstitel vor Art. 43 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 43 | |
| Rechtsschutz | ¹ Gegen Verfügungen der eidgenössischen und kantonalen Kontrollämter kann beim Zentralamt Beschwerde erhoben werden. ² Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Zentralamts richtet sich der Rechtsweg nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ³69 . ³ Gegen Verfügungen des BAZG richtet sich der Rechtsweg nach dem 2. Kapitel des 5. Titels des BAZG-VG 37⁰ . |
| Art. 44 | |
| 1. Widerhandlungen a. Täuschung | ¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:a. unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zweck der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt, ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt;b. Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.² Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.³ Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. |
| Art. 45 Abs. 1 Buchstaben b und c sowie 2 | |
| ¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:b. gefälschte oder verfälschte Stempel, Punzen oder Stempelzeichen nach Buchstabe a verwendet;c. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Stempeln, Punzen oder Stempelzeichen nach Buchstabe a anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt.² Aufgehoben | |
| Art. 46 | |
| c. Missbrauch von Stempeln | Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
| Art. 47 Randtitel sowie Abs. 1 Bst. a, b und d | |
| d. Stempelvorschriften, Verletzung: Missbrauch von Marken und Zeichen; Veränderung der Punzierung | ¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:a. Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke oder Uhrgehäuse ohne Punzierung ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt;b. Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt, ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt;d. Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist. |
| Art. 48 | |
| e. Handlungen ohne Bewilligung sowie Nichteinhaltung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten und der Registrierungspflicht | ¹ Wer ohne Schmelzbewilligung, ohne Ankaufsbewilligung oder ohne Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer vorsätzlich Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. ² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. ³ Wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31 a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31 a Absatz 2 nicht einhält, wird mit Busse bestraft. |
| Art. 49 | |
| f. Widerhandlungen beim Hausieren | Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Hausierverbot nach Artikel 23 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. |
| Art 49a | |
| g. Verkehr mit und Einfuhr von Schmelzprodukten ohne Bezeichnung | ¹ Wer vorsätzlich Schmelzprodukte, die nicht mit den Angaben nach Artikel 34 a versehen sind, einführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis 50 000 Franken bestraft. |
| Art. 49b | |
| h. Verletzung von Sorgfaltspflichten | ¹ Wer als Inhaber einer Schmelzbewilligung vorsätzlich seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 31 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. ² Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. |
| Art. 50 und 51 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 52 Randtitel und Abs. 2 | |
| 2. Einziehung | ² Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann die Strafverfolgungsbehörde die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls fällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 37¹ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund zu. |
| Art. 54 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 55 | |
| 3. Ordnungswidrigkeiten | ¹ Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine seiner Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird. ² Mit Busse bis zu 2000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung des Zentralamtes oder der eidgenössischen Kontrollämter verstösst. |
| Art. 56 | |
| 4. Zuständigkeit und Meldepflicht | ¹ Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 44-55 sind das BAZG-VG 37² und das Bundesgesetz vom 22. März 1974 37³ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. ² Die kantonalen Kontrollämter sowie die beeidigten Edelmetallprüferinnen und -prüfer und Handelsprüferinnen und -prüfer sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen dem BAZG anzuzeigen. |
| Art. 56a Randtitel | |
| 5. Widerhandlungen im Handel mit Bankedelmetallen a. Tätigkeit ohne Bewilligung | |
| Art. 56e | |
| e. Missachten von Verfügungen des Zentralamtes | Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen des Handels mit Bankedelmetallen nach den Artikeln 42bis und 42ter einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. |
| Schlussbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 | |
| ¹ Die Eintragungsdauer für Verantwortlichkeitsmarken, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 im Register nach Artikel 12 eingetragen sind, richtet sich nach bisherigem Recht. Die Verlängerung richtet sich nach neuem Recht. ² Schmelzprodukte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 eingeführt worden sind, aber nicht mit den Angaben nach Artikel 34 a versehen sind, dürfen ohne Anpassungen während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten aus einem Zolllager ausgelagert oder in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit den nach bisherigem Recht vorgeschriebenen Angaben versehen sind. ³ Strafverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden weitergeführt. |
36² SR …; BBl 2025 2035
36³ SR 312.4
³64 SR …; BBl 2025 2035
³65 SR 955.0
³66 SR …; BBl 2025 2035
³67 SR …; BBl 2025 2035
³68 SR …; BBl 2025 2035
³69 SR 172.021
37⁰ SR …; BBl 2025 2035
37¹ SR 312.4
37² SR …; BBl 2025 2035
37³ SR 313.0
54. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
³74
³74 SR 942.20
Art. 13 Abs. 3
³ Prüft der Preisüberwacher in Anwendung von Artikel 37 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 ³75 , ob eine missbräuchliche Erhöhung oder Beibehaltung des Preises vorliegt, der von den Konsumentinnen und Konsumenten für die Erstellung der Warenanmeldung verlangt wird, so kann er zudem die Kosten, die einer effizient arbeitenden Datenverantwortlichen für eine vereinfachte Warenanmeldung erwachsen wären, berücksichtigen.
³75 SR …; BBl 2025 2035
55. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
³76
über aussenwirtschaftliche Massnahmen
³76 SR 946.201
Art. 7 Abs. 4
⁴ Widerhandlungen gegen das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³77 werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach dem vorliegenden Artikel erfüllt ist.
³77 SR …; BBl 2025 2034
56. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996
³78
³78 SR 946.202
Art. 10 Abs. 2 erster Satz
² Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beiziehen. …
Art. 11 zweiter Satz
… Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG.
Art. 18 Abs. 2
² Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
57. Embargogesetz vom 22. März 2002
³79
³79 SR 946.231
Art. 4 Abs. 2
² Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.
Art. 11 Abs. 2
² Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 28 des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025 38⁰ , so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.
38⁰ SR …; BBl 2025 2034
Anhang 3
(Art. 217)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AIG
38¹
(Anhang 2 Ziff. 3) oder die Änderung vom 16. Dezember 2022
38²
des AIG im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt:
Art. 109b Abs. 3 Bst. e
³ Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
e.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.
38¹ SR 142.20
38² BBl 2022 3213
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
38³
(Anhang 2 Ziff. 4) oder die Änderung vom 1. Oktober 2021
³84
des Asylgesetzes im Rahmen des Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt:
Art. 99 Abs. 4 erster Satz
⁴ Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM, den betroffenen kantonalen Polizeibehörden sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. …
38³ SR 142.31
³84 AS 2025 348
3. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
³85
ersetzt die darin enthaltene Fassung des Artikels 1 Buchstaben b und c (Anhang 2 Ziff. 13) in allen Fällen die Fassungen dieser Buchstaben in den Koordinationsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021
³86
des DNA-Profil-Gesetzes (Anhang 2 Ziff. 4-6), mit folgendem Ergebnis:
Art. 1 Bst. b und c
Dieses Gesetz regelt:
b.
die Identifizierung ausserhalb des Strafver
fahren
s:
1.
von unbekannten, vermissten oder toten Personen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen,
2.
von toten Personen mit Hilfe der Phänotypisierung,
3.
von im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierenden Personen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c.
Aufgehoben
³85 SR 363
³86 AS 2023 309
4. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996
³87
(Anhang 2 Ziff. 27) oder die Änderung vom 15. März 2024
³88
des Mineralölsteuergesetzes im Rahmen der Änderung des CO
2-
Gesetzes vom 23. Dezember 2011 (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt:
Art. 18 ³89 Steuerrückerstattung
¹ Die Steuer wird rückerstattet:
a.
für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein Steuerlager rücküberführt werden;
b.
für versteuerte Waren, die in ein Steuerlager rücküberführt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
² Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:
a.
Fahrten mit Schiffen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung;
b.
Landwirtschaft;
c.
Forstwirtschaft;
d.
Naturwerkstein-Abbau;
e.
Berufsfischerei.
³ Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung im Ortsverkehr ganz oder teilweise rückerstattet.
⁴ Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs ganz oder teilweise rückerstattet. Ab 1. Januar 2030 ist die Rückerstattung nur insoweit möglich, als die Transportunternehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Fahrzeuge mit CO
2
-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist.
⁵ Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.
⁶ Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für Waren, die verwendet werden:
a.
für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 39⁰ eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt;
b.
zu anderen Zwecken als jenen nach den Absätzen 1-5 und Buchstabe a, wenn für die Rückerstattung eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird.
³89 Abs. 2 ist befristet, siehe Art. 218 Abs. 3 BAZG-VG.
39⁰ SR 745.1
³87 SR 641.61
³88 AS 2024 376
5. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 (NSAG)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des NSAG
39¹
(Anhang 2 Ziff. 35) oder der Anhang der Änderung vom 18. Dezember 2020
39²
des NSAG in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 9a, 12a, 13
Aufgehoben
Art. 19 Vollzugsentschädigung
Das BAZG und beauftragte Dritte erhalten eine Vollzugsentschädigung. Diese wird aus den Einnahmen der Nationalstrassenabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest.
39¹ SR 741.71
39² AS 2023 337 ; der Anhang ist noch nicht in Kraft.
6. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004
39³
(Anhang 2 Ziff. 40) oder die Änderung vom 29. September 2023
³94
des Transplantationsgesetzes in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt:
Art. 63 Abs. 2 und 3
² Sie können Proben entnehmen oder verlangen sowie Auskünfte, Unterlagen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, einfordern.
³ Sie können bei Bedarf weitere Stellen und Fachpersonen beiziehen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit der Entnahme von Proben und Mustern beauftragen.
39³ SR 810.21
³94 AS 2025 421
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG)
Kurzer Titel
BAZG-VG
Alternativer Titel
BAZG-Vollzugsaufgabengesetz
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