Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Landesversorgungsgesetz, LVG)
Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 812
I
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 und 2
¹ Der Bundesrat beauftragt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Wirtschaftliche Landesversorgung), Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Versorgung des Landes im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.
² Die Vorbereitungsmassnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.
Art. 57 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 58 Wirtschaftliche Landesversorgung
¹ Die Wirtschaftliche Landesversorgung besteht aus der Stelle der oder des Delegierten, Fachbereichen und dem BWL.
² Der Bundesrat kann zur Erfüllung von Aufgaben der Wirtschaftlichen Landesversorgung weitere Stellen des Bundes bezeichnen.
Art. 58a Delegierte oder Delegierter
¹ Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r). Diese oder dieser muss über breite Erfahrung aus der Wirtschaft verfügen.
² Die oder der Delegierte leitet die Wirtschaftliche Landesversorgung.
³ Sie oder er kann die Stellen nach Artikel 58 Absatz 2 beiziehen.
⁴ Sie oder er beobachtet gemeinsam mit den Fachbereichen die Versorgungslage und führt die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen durch. Sie oder er berücksichtigt dabei die Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft.
⁵ Sie oder er sorgt dafür, dass die Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Art. 58b Fachbereiche
¹ Der Bundesrat bestimmt die Fachbereiche. Diese können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.
² Die Fachbereiche setzen sich mehrheitlich aus Fachleuten der Wirtschaft sowie aus Fachleuten des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden zusammen. Die Mitglieder der Fachbereiche legen ihre Interessenbindungen offen.
³ Die Fachbereiche stellen ihr Fachwissen und ihr berufliches Netzwerk zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zur Verfügung.
⁴ Sie planen und entwickeln gemeinsam mit dem BWL die Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1.
⁵ Der Bundesrat kann den Fachbereichen im Fall von Massnahmen nach den Artikeln 31-33 Aufgaben übertragen. Er kann die Fachbereiche zum Erlass von Verfügungen ermächtigen.
Art. 62
Aufgehoben
² SR 531
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
Kurzer Titel
LVG
Alternativer Titel
Landesversorgungsgesetz
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