Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek
(Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)
Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 753
I
Das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 1992 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
¹ Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, auf Papier oder auf anderen Trägern gedruckte oder gespeicherte Informationen, einschliesslich elektronisch verfügbarer Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten, zugänglich zu machen und zu vermitteln.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 3
¹ Die Nationalbibliothek sammelt Informationen, die:
a.
Betrifft nur den italienischen Text.
c.
von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Urheberinnen und Urhebern geschaffen oder mitgestaltet wurden.
³ Die Nationalbibliothek kann zur Erfüllung ihres Sammelauftrags frei zugängliche elektronisch verfügbare Informationen sammeln. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.
Art. 3a Einforderungsrecht
¹ Die Nationalbibliothek kann nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Informationen, die veröffentlicht sind und die einen Bezug zur Schweiz nach Artikel 3 Absatz 1 aufweisen, einfordern. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.
² Die Nationalbibliothek entscheidet, ob die eingeforderten Informationen dem Sammelauftrag entsprechen und in die Sammlung der Nationalbibliothek aufgenommen werden sollen.
³ Ist der Aufwand für die Ablieferung der Informationen erheblich, so kann sich die Nationalbibliothek an den anfallenden Kosten beteiligen oder ausnahmsweise auf die Aufnahme in die Sammlung verzichten.
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Buchstaben a, b und c
² Er kann Informationen vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
a.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
b.
Betrifft nur den französischen Text.
c.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 5 Abs. 2, 3 und 4
² Sie kann frei zugängliche elektronisch verfügbare Informationen ihren Benutzerinnen und Benutzern zur Online-Konsultation zur Verfügung stellen. Die Rechtsinhaberinnen und -inhaber können keine Vergütungsansprüche geltend machen.
³ Die Nationalbibliothek stellt allerdings sicher, dass keine Beeinträchtigung der kommerziellen Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke stattfindet und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaberinnen und -inhaber gewahrt werden; zu diesem Zweck beschränkt sie den Zugang zu nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren Informationen auf die Arbeitsplätze in der Nationalbibliothek und legt für sie eine Schutzfrist fest. Die Online-Konsultation nicht frei zugänglicher Informationen wird den Nutzerinnen und Nutzern gewährt, deren Identität überprüft wurde. Sie erfordert eine unabhängige Zertifizierung der Informationssicherheit zur Gewährleistung des Kopier- und Verbreitungsschutzes. Die Zertifizierung wird periodisch erneuert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴ Zur Unterstützung der Kulturschaffenden bezahlt die Nationalbibliothek einen jährlichen Beitrag in den Kulturfonds einer Verwertungsgesellschaft.
Art. 10 Abs. 4
⁴ Sie kann gewisse Aufgaben, insbesondere im Bereich des Sammelns und Vermittelns elektronisch verfügbarer Informationen, an Partnerinstitutionen übertragen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 10a Bearbeitung von Daten aus den Sammlungen der Nationalbibliothek
Die Nationalbibliothek kann die in ihren Sammlungen befindlichen Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bekanntgeben und öffentlich zugänglich machen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 erforderlich ist.
Art. 12 Abs. 2
² Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
² SR 432.21
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)
Kurzer Titel
NBibG
Alternativer Titel
Nationalbibliotheksgesetz
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