Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
(Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG)
An Abdelbaset Bedrouni , wohnhaft in Deutschland.
Das Bundesgericht hat über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 am 28. Juli 2025 wie folgt entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Das vollständige, begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, zur Verfügung.
| 28. August 2025 (1C_340/2025) | Im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts: Die Bundesgerichtskanzlei |
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