BBl 2025 2487
CH - Bundesblatt

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
(Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01 ])
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen:
Verfügung
vom 13. Juni 2025
Tarifvorlage der SWICA Versicherungen AG, Winterthur Anpassung des Abschlagssystems für Rahmenverträge bei den Produkten Hospita Privat und Hospita Halbprivat.
in der Krankenzusatzversicherung.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artiel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels aufgeführter Verfügung zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per sofort auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
27. August 2025 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
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