Strafbescheid
Strafbescheid
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 22-050 gegen Astrit Muzard, geb. 13. April 1977, französischer Staatsangehöriger, aktueller Wohnort unbekannt, vormals wohnhaft Inzlingerstrasse 77, 4125 Riehen, eröffnet.
Mit dem Strafbescheid SB 250096 vom 12. August 2025, hat die ESTV in Anwendung der Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20 ) und 64 VStrR entschieden:
1.
Astrit Muzard wird schuldig gesprochen
-
der mehrfachen fahrlässigen Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 lit. a MWSTG begangen in Zusammenhang mit den Steuerperioden 2018 und 2020 im Geschäftsbereich der Home & Technology AG sowie
-
der vorsätzlichen Verfahrenspflichtverletzung nach Artikel 98 lit. e MWSTG begangen in Zusammenhang mit der Steuerperiode 2019 im Geschäftsbereich der Home & Technology AG.
2.
Astrit Muzard wird mit einer Busse von 20 000 Franen bestraft.
3.
Die Verfahrenskosten werden Astrit Muzard auferlegt und festgesetzt auf 580 Franken (bestehend aus einer Spruchgebühr in Höhe von 500 Franken und einer Schreibgebühr in Höhe von 80 Franken).
4.
Der Strafbescheid wird im Strafregister eingetragen.
5.
Die unter Ziffer 11 (des Strafbescheids) aufgeführten Unterlagen werden als Beweismittel in den Akten belassen.
6.
Das Dispositiv dieses Strafbescheids wird im Schweizerischen Bundesblatt veröffentlicht.
Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Da der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
| 21. August 2025 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Steuerverwaltung
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