Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)
Christian Fischer , Beschwerdeführer, gegen das Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Staatshaftung; Kostenvorschuss; Zwischenverfügung vom 28. April 2025.
Mit Urteil vom 14. August 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (
www.fedlex.admin.ch
) und die Vorinstanz.
5.
Zustellung erfolgt an:
-
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
| 18. August 2025 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
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