BBl 2025 2363
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. a, Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 )
Betrifft Entzug und Erklärung der Ungültigkeit der Ausweise von Hässig, Fabian Harry , geboren am 14. Oktober 1968, von Aarau AG, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesamt für Polizei fedpol, in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1 ) den Entzug und die Ungültigerklärung der folgenden, auf Hässig Fabian Harry lautenden Schweizer Ausweise verfügt:
-
Schweizer Pass Nr. X7875847, ausgestellt am 12. Februar 2019 in Bern BE, gültig bis 11. Februar 2029
-
Schweizer Identitätskarte Nr. E3868599, ausgestellt am 13. Februar 2019 in Bern BE, gültig bis 12. Februar 2029
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32 ). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 VwVG).
5. August 2025 Bundesamt für Polizei fedpol
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Polizei fedpol
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht