BBl 2025 2347
CH - Bundesblatt

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
Die ESTV verfügt:
1.
[…] im vorliegenden Amtshilfeverfahren betreffend Y. D., geboren am 23. März 1985, […].
[…]
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22 a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung […]. Lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann geltend gemacht werden.
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, per E-Mail an information.procedure@estv.admin.ch oder per Post verlangt werden.
4. August 2025 Eidgenössische Steuerverwaltung
Bundesrecht
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
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