Notifikation
Notifikation
Verwendung eingezogener Vermögenswerte zugunsten Geschädigter in Sachen Ulrich Felix Anton ENGLER und PRIVATE COMMERCIAL OFFICE INC.
In Anwendung von Artikel 377 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) und Artikel 70 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0 ) verfügte die Bundesanwaltschaft im selbständigen Einziehungsverfahren SV.20.0741 mit Einziehungsbefehl vom 29. Juli 2022 betreffend die Einziehung der erhaltenen Konkursdividende aus den vereinigten Konkursverfahren des United States Bankruptcy Court, Middle District of Florida (Tampa Division) in Sachen Ulrich Felix Anton ENGLER und
Private Commercial Office Inc.
(Case No. 9:08-bk-04360-MGW) wie folgt:
Dispositiv:
1.
Es werden in Anwendung von Artikel 377 Absatz 2 StPO und Artikel 70 StGB Vermögenswerte im Betrag von USD 250 045.17 (per Valuta 29. November 2017) und USD 37 328.13 (per Valuta 4. Juni 2021) abzüglich Zinsentwicklung auf dem USD-Konto IBAN: CH04 0011 5001 5100 0750 3, lautend auf die Eidgenössische Finanzverwaltung, bei der Schweizerischen Nationalbank eingezogen.
2.
Über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten wird mit separater Verfügung entschieden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 73 StGB erfüllt sind.
3.
[…]
4.
Die Einziehung ist im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen (Art. 70 Abs. 4 StGB).
5.
[…]
6.
[…]
Das Dispositiv des Einziehungsbefehls wurde gemäss Artikel 70 Absatz 4 StGB am 19. August 2022 im Bundesblatt publiziert (BBl 2022 1971).
Der vollständige Text des Einziehungsbefehls vom 29. Juli 2022 ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, bei Nachweis eines schutzwürdigen Informationsinteresses einsehbar.
Durch vorliegende Notifikation erhalten die geschädigten Personen im Verfahren SV.20.0741 Gelegenheit, der Bundesanwaltschaft bis am 19. August 2027 die anteilsmässige Verwendung der mit Einziehungsbefehl vom 29. Juli 2022 eingezogenen Vermögenswerte zu ihren Gunsten gemäss Artikel 73 StGB zu beantragen, sofern der Schaden nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt worden ist.
Die anteilsmässige Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte zugunsten eines Geschädigten setzt - nebst einem Antrag - voraus, dass der jeweilige Schaden durch einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist (Art. 73 Abs. 1 StGB) sowie der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat (Eidgenossenschaft) abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Gegebenenfalls ist eine Kopie des entsprechenden Vollstreckungstitel sowie eine Abtretungserklärung einzureichen.
Anträge auf anteilsmässige Zuweisung können unter Angabe der Verfahrensnummer SV.20.0741 bis am 19. August 2027 auf dem Postweg an folgende Adresse eingereicht werden: Bundesanwaltschaft BA, Guisanplatz 1, 3003 Bern .
Die Bundesanwaltschaft wird nach Ablauf dieser Frist diejenigen Personen, welche fristgerecht einen Antrag auf anteilsmässige Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte gestellt haben, über das weitere Vorgehen informieren.
| 30. September 2025 | Bundesanwaltschaft |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
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