BBl 2025 2818
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 34 a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0 ])
Udo Roland Karch , geb. 1. Juli 1964, von Deutschland, z.Zt. unbekannten Aufenthalts.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit Strafbescheid vom 23. September 2025 erkannt:
1.
Udo Roland Karch wird schuldig gesprochen
der vorsätzlichen Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung gemäss Artikel 49 Absatz 1 lit. c BankG, begangen zumindest vom 12. Februar 2018 bis zum 27. Dezember 2018,
und verurteilt:
a.
zu einer Busse von 5000 Franken,
b.
zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt 1540 Franken.
2.
Die Busse und die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 1 lit. a und b sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Angabe der Geschäftsnummer 442.1-202 zu bezahlen an: Generalsekretariat EFD, Bern, IBAN: CH88 0900 0000 3062 0699 8; SWIFT/BIC-Code: POFICHBEXXX.
3.
Das Dispositiv des Strafbescheids wird dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Strafbescheid kann innerhalb von 30 Tagen seit seiner Eröffnung bei der Leitung Strafrechtsdienst EFD schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern, einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 67 f. VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
30. September 2025 Eidgenössisches Finanzdepartement
Bundesrecht
Notifikation. Eidgenössisches Finanzdepartement
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