Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
EIT.swiss hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit mit eidgenössischem Fachausweis / Elektroprojektleiterin Installation und Sicherheit mit eidgenössischem Fachausweis und Elektroprojektleiter Planung mit eidgenössischem Fachausweis / Elektroprojektleiterin Planung mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.
EIT.swiss hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Projektleiter Gebäudeautomation mit eidgenössischem Fachausweis / Projektleiterin Gebäudeautomation mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.
EIT.swiss hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Diplomierter Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte / Diplomierte Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin und Diplomierter Elektroplanungsexperte / Diplomierte Elektroplanungsexpertin eingereicht.
Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
| 26. September 2025 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
Bundesrecht
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
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