BBl 2025 2721
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021 ])
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) eröffnet hiermit ein Verfahren gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0 ) gegen Herrn Haytham Elsayed Abdelaziz, OTHMAN , geboren am 25. April 1985, von Romont (BE), zurzeit unbekannten Aufenthalts.
Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der am 12. September 2018 rechtskräftig erfolgten erleichterten Einbürgerung. Artikel 36 BüG besagt:
Art. 36 Nichtigerklärung
¹ Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
² Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
³ Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
⁴ Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a.
im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b.
durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
⁵ Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
⁶ Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
⁷ Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
Herr Haytham Elsayed Abdelaziz, OTHMAN hat am 25. Juni 2018 kurz vor seiner erleichterten Einbürgerung - zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau - schriftlich bestätigt, in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft zu leben. Am 12. September 2018 wurde Herr Haytham Elsayed Abdelaziz, OTHMAN, rechtskräftig eingebürgert. Sechs Monate nach rechtskräftiger Einbürgerung kehrte Herr Othman am 8. Februar 2019 nach Ägypten zurück und heiratete dort am 6. März 2019 eine Landsfrau. Von der schweizerischen Ehefrau liess sich Herr Othman am 2. Juni 2019 scheiden. Er ist unbekannten Aufenthalts. Aufgrund der bekannten Umstände besteht gegenwärtig Grund zur Annahme, dass sich Haytham Elsayed Abdelaziz, OTHMAN die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat und das SEM beabsichtigt, die Einbürgerung nichtig zu erklären.
Herrn Haytham Elsayed Abdelaziz, OTHMAN wird hiermit aufgefordert, innert 30 Tagen nach Publikation zum Verfahren und zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist zu richten an das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern (Vermerk K 738 126).
24. September 2025 Staatssekretariat für Migration
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Notifikation. Staatssekretariat für Migration
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