BBl 2025 2700
CH - Bundesblatt

(Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln)

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

(Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. August 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
Minderheit
(
Ryser, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Wermuth, Wettstein, Widmer Céline
)
Sistierung der Behandlung, bis ein Entscheid über das Paket «Bilaterale III» gefällt ist.
Minderheit
(Bertschy, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Christ, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
Nicht eintreten
¹ BBl 2025 2699
² BBl 2025 …

I

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 160 Abs. 6 dritter Satz
⁶ … Auf die Zulassung ausländischer Pflanzenschutzmittel ist Artikel 160 b anwendbar.
Art. 160a Genehmigung von in der EU genehmigten Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln
¹ Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ⁴ in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.
Minderheit (Ryser, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Wermuth, Wettstein, Widmer Céline)
¹ … für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2023 genehmigt werden, gelten …
² Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach Absatz 1 als in der Schweiz genehmigt gelten, sind die Vorschriften der betreffenden Durchführungsverordnung der EU anwendbar.
Minderheit (Badran Jacqueline, Amoos, Bendahan, Bertschy, Christ, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
² … anwendbar. Wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert, kann der Bundesrat vorsehen, dass für sie von der EU abweichende Vorschriften gelten.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht genehmigt sind, soweit der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die …
⁴ Er kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, in der Schweiz genehmigt werden können. Er legt die Voraussetzungen dafür fest.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
⁴ Er kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die …
⁵ Absatz 1 gilt nicht für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, denen die Genehmigung gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ⁵ entzogen wurde.
⁶ Notfallzulassungen der EU-Mitgliedsstaaten, auf deren Zulassung sich die Schweiz beruft, werden für die Schweiz automatisch nachvollzogen.
Minderheit (Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Ryser, Wermuth, Wettstein, Widmer Céline)
⁶ S treichen
⁴ Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
⁵ SR 814.20
Art. 160b Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
¹ Auf Gesuch hin wird ein Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen ist und in der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, in einem vereinfachten Verfahren für dieselben Verwendungszwecke auch in der Schweiz zugelassen, wenn unter Einhaltung der gebotenen Verwendungsvorschriften auch allfällige von der EU abweichende rechtliche Bestimmungen der Schweiz zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erfüllt werden.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
Art. 160b Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
¹ Auf Gesuch hin wird ein Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist und in der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, …
² Die Verwendungsvorschriften der Zulassung des EU-Mitgliedstaats werden, soweit dies erforderlich und ohne Beurteilung der Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt sowie der Wirksamkeit möglich ist, an die in der Schweiz angewendeten Verwendungsvorschriften angepasst. Wenn es von den EU-Mitgliedsstaaten, auf deren Zulassung sich die Schweiz beruft, abweichende rechtliche Bestimmungen der Schweiz erfordern, erfolgt eine Beurteilung der Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt. Verwendungsvorschriften der EU, welche in der Schweiz nicht zur Anwendung gelangen, werden nicht übernommen.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
² … erfolgt eine Beurteilung der Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt. Dabei können weitere Verwendungsvorschriften definiert werden.
Minderheit (Badran Jacqueline, Amoos, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Ryser, Wermuth, Wettstein, Widmer Céline)
²bis Bestehen für ein Pflanzenschutzmittel Zulassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, muss für die Überführung in die Schweiz jene Zulassung verwendet werden, deren Verwendungsvorschriften das höchste Schutzniveau für Mensch und Umwelt gewährleisten.
³ Der Widerruf und der Rückzug einer Zulassung eines an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaats, in den Niederlanden oder in Belgien müssen der Zulassungsstelle von der Zulassungsinhaberin innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Wird eine Zulassung eines EU-Mitgliedstaats geändert, so ist innerhalb von 30 Tagen ein Gesuch um Änderung der Zulassung einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Zulassung entzogen.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
³ … an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaats müssen der Zulassungsstelle …
⁴ Der Bundesrat legt die Anforderungen an das Gesuch und dessen Inhalt fest.
Art. 160c Dauer des Zulassungsverfahrens nach Artikel 160 b
Das Zulassungsverfahren nach Artikel 160 b dauert höchstens 12 Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs.
Art. 160d
Bisheriger Art. 160b
Art. 160e
Bisheriger Art. 160a
Art. 160e Sachüberschrift
Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 187f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
¹ Verfahren zur Genehmigung von nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ⁶ in der EU genehmigten Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten (Art. 160 a ), die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nicht weitergeführt. Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten ab Inkrafttreten auch in der Schweiz als genehmigt.
² Verfahren zur Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, den Niederlanden oder Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die bei Inkrafttreten der Änderung vom …. hängig sind, richten sich nach dem bisherigen Recht, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung das Verfahren nach Artikel 160 b beantragt wird. Wird das Verfahren nach Artikel 160 b beantragt, so gilt die Frist nach Artikel 160 c nicht.
Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)
² … an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln …
⁶ Vgl. Fussnote zu Art. 160 a Abs. 1
³ SR 910.1

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln) (Entwurf)
Kurzer Titel
LwG
Alternativer Titel
Landwirtschaftsgesetz
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