Notifikation
Notifikation
(Aktenzeichen: B-1038; 71-2025.13191 / TrC)
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB):
Personenwagen Skoda Superb, grau, Kennzeichen E-KO6161 (DEU), FIN: TMBAH7NP2P7012339; Fahrzeughalter: BILGEN Bünyamin, geb. 18. September 1987 in Aachen (DEU), türkischer Staatsbürger, zuletzt wohnhaft in Deutschland
Sachverhalt
Am 6. Mai 2025 wurde XY_, 23. April 1986, türkischer Staatsbürger, beim Grenzübergang Chiasso-Autobahn (Kanton Tessin, Einreise) durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG einer Zollkontrolle unterzogen. Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurde im vorgenannten Personenwagen im Bereich hinter dem Autoradio ein nachträglich eingebautes Versteck festgestellt. Das Versteck war zum Zeitpunkt der Zollkontrolle leer, wies aber Betäubungsmittelspurenkontaminationen auf. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0 ) vorläufig sichergestellt.
Erwägungen
Am 2. Juli 2025 wurde BILGEN Bünyamin durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mittels eines entsprechenden Schreibens aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34 a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Der Personenwagen Skoda Superb, grau, Kennzeichen E-KO6161 (DEU), FIN: TMBAH7NP2P7012339, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.
2.
Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.
3.
BILGEN Bünyamin werden sämtliche mit dem Versteckrückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für eine allfällige Offerte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. BILGEN Bünyamin wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.
4.
Nimmt BILGEN Bünyamin innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat BILGEN Bünyamin trotzdem alle bereits angefallenen Kosten (Offerte, Transporte, Wartung) zu tragen.
5.
BILGEN Bünyamin werden zusätzlich die Verfahrenskosten in der Höhe von 100 Franken auferlegt. Diese sind somit geschuldet und zu begleichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
| 17. September 2025 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Strafverfolgung, REA / FBSE |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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