BBl 2025 2665
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Stärkung des Einigungsverfahrens bei den monodisziplinären IV-Gutachten)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Stärkung des Einigungsverfahrens bei den monodisziplinären IV-Gutachten)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 27. August 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... ² ,
beschliesst:
Minderheit (Glarner, Aeschi, de Courten, Graber, Gutjahr, Thalmann-Bieri)
Nichteintreten
¹ BBl 2025 2664
² BBl 2025 ...

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ³ über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 57 Abs. 4 und 5
⁴ Erachtet die IV-Stelle im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein monodisziplinäres Gutachten als notwendig, so sind die IV-Stelle und die versicherte Person dazu verpflichtet, sich auf einen Sachverständigen zu einigen. Können sich die IV-Stelle und die versicherte Person nicht auf einen Sachverständigen einigen, so bezeichnen beide je einen Sachverständigen in der festgelegten Fachdisziplin für die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens. Die beiden Sachverständigen erstellen im Auftrag der IV-Stelle das Gutachten mit einer Konsensbeurteilung. Kommt kein Konsens zustande, so weisen die beiden Sachverständigen ihre Differenzen aus. Der RAD nimmt zu den Punkten Stellung, in denen kein Konsens besteht, und gibt seine Schlussfolgerungen zur medizinischen Beurteilung ab.
⁵ Der Bundesrat kann die Modalitäten, nach denen die Sachverständigen nach Absatz 4 das gemeinsame Gutachten erstellen müssen, regeln, insbesondere in Bezug auf den Ort und den Ablauf der Begutachtung.
³ SR 831.20

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Stärkung des Einigungsverfahrens bei den monodisziplinären IV Gutachten) (Entwurf)
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