Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 )
Gestützt auf Artikel 10 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32 ) hat das EFD in Sachen I. Kotouzas, 42100 Trikala, Griechenland mit Datum vom 5. September 2025 verfügt:
«[…]
1. Auf das Staatshaftungsbegehren vom 2. November 2024 wird nicht eingetreten
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mitgeteilt.
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
Die vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten. Die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden . »
Die vollständige Verfügung kann von der Partei oder ihrer Vertretung beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern, eingesehen werden.
| 16. September 2025 | Eidgenössisches Finanzdepartement EFD |
Bundesrecht
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