Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt Wankdorf - Schönbühl und N06, Abschnitt Wankdorf - Muri, Kanton Bern
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt Wankdorf - Schönbühl und N06, Abschnitt Wankdorf - Muri, Kanton Bern
vom 1. September 2025
Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und Artikel 107 Absatz 1 und 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen:
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit in den Phasen 1 bis 3 beim Bauwerk S02 (26. August 2025 bis voraussichtlich 12. September 2025):
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06:
in Fahrtrichtung Spiez
-
von km 0.450 bis km 0.950: 60 km/h
in Fahrtrichtung Schönbühl
-
von km 1.150 bis km 0.560: 60 km/h
II
Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in beiden Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.
III
Breitenbeschränkung in Phase 2:
-
Fahrbahn nach Spiez: Die Breite von 6.00 m ist nicht verfügbar, da die beiden Fahrstreifen baulich getrennt geführt werden (4. September 2025 bis voraussichtlich 11. September 2025).
-
Fahrbahn nach Schönbühl: Die Breite von 6.00 m ist nicht verfügbar, da die beiden Fahrstreifen baulich getrennt geführt werden (4. September 2025 bis voraussichtlich 11. September 2025).
IV
Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Signalisationsplänen (Nr. 125 bis 127 vom 12. August 2025) und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 25. August 2025 bis 15. November 2025.
V
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Ver-waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021 ) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
| 10. September 2025 | Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch Vizedirektorin, Abteilungschefin |
Bundesrecht
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