BBl 2025 2553
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)
Christian Fischer , Frankreich , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen das Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Staatshaftung; Kostenvorschuss; Zwischenverfügung vom 28. April 2025 (A-5701/2025).
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2025 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 24. Juli 2025 und verfügt:
1.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. August 2025 (eingeschrieben mit Rückschein) aufgefordert, ihm bis zum 25. August 2025 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, welches Gültigkeit hat, bekannt zu geben, dies verbunden mit der Ankündigung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist Schreiben und Verfügungen in der Beschwerdesache im Bundesblatt veröffentlicht würden. Dieses Schreiben wurde durch die Französische Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, dies mit dem Vermerk «Déstinataire inconnu à l’adresse». Hierauf erfolgte - erneut unter Verwendung der auf der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer angegebenen Adresse - praxisgemäss am 22. August 2025 eine Zustellung des Schreibens per A-Post.
2.
Zumal der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag kein gültiges Zustellungsdomizil in der Schweiz bekanntgegeben hat, erfolgt in Übereinstimmung mit Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2025 vom 13. Mai 2025, welches dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2025 im Verfahren A-3284/2025 mitgeteilt wurde) und Lehre (vgl. anstelle vieler: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 11 b Rz. 6, 13, 19 ff.) ab sofort und bis zur Mitteilung eines gültigen Zustellungsdomizils in der Schweiz durch den Beschwerdeführer die Publikation der gerichtlichen Schreiben und Dispositive der Verfügungen im Bundesblatt.
3.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 19. September 2025 (unter Angabe der Geschäftsnummer A-5701/2025) zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN: CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
4.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
5.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (
www.fedlex.admin.ch ) und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
3. September 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
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