Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Die Trägerschaft sportartenleher.ch hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sportartenlehrer/Sportartenlehrerin in der Fachrichtung: Padellehrer mit eidgenössischem Fachausweis / Padellehrerin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.
Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
| 3. September 2025 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
Bundesrecht
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
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