Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Jahre 2030-2034 zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Jahre 2030-2034 zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003 ² , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September 2025 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 842
³ BBl 2025 3071
Art. 1
¹ Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Zahlungsrahmen von 150 Millionen Franken für die Jahre 2030-2034 bewilligt.
² Der Zahlungsrahmen dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dach-organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treuhänderisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.
³ Die Dachorganisationen verwenden die Bundesmittel, um gemeinnützigen Bauträ-gern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinsgünstige Darlehen auszurichten.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Jahre 2030-2034 zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Entwurf)
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