Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt
Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3067
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
²
² SR 142.20
Art. 87 Abs. 3
³ Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens fünf Jahren nach der Einreise ausgerichtet.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
³
³ SR 142.31
Art. 88 Abs. 2 zweiter Satz sowie 3 erster Satz
² … Sie werden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens oder während längstens fünf Jahren nach der Einreichung des Gesuches um vorübergehenden Schutz ausgerichtet.
³ Die Pauschalen für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB ⁴ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG ⁵ oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG ⁶ decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. …
⁴ SR 311.0
⁵ SR 321.0
⁶ SR 142.20
3. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002
⁷
⁷ SR 171.10
Art. 146 Abs. 4
⁴ Die Botschaft gibt ausserdem einen Überblick über die finanziellen Perspektiven. In diesem Überblick werden die Legislatur- und die Finanzplanung aufeinander abgestimmt.
4. Bundesgesetz vom 17. März 2023
⁸
über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
⁸ SR 172.019
Art. 17
Aufgehoben
5. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007
⁹
⁹ SR 312.5
Art. 31
Aufgehoben
6. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984
1⁰
über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
1⁰ SR 341
Art. 10 Höhe der Beiträge
Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 50 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.
7. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
1¹
1¹ SR 412.10
Art. 54 Abs. 2
² Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 55 Abs. 3bis
³bis Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
8. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011
¹2
¹2 SR 414.20
Art. 2 Abs. 3
³ Für die ETH, die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs und die pädagogischen Hochschulen gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
Art. 12 Abs. 3 Bst. f und 47 Abs. 1 Bst. c und 2
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 3 und 4
³ Aufgehoben
⁴ Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
Art. 50 Beitragssätze
Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:
a.
höchstens 18,4 Prozent bei den kantonalen Universitäten;
b.
höchstens 27 Prozent bei den Fachhochschulen.
8. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 59-61)
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 80a Pflegefinanzierung
Auf Beiträge zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an den kantonalen Fachhochschulen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 ¹3 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom … bis Ende 2032 die folgenden Bestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar:
a.
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f;
b.
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c;
c.
Artikel 48 Absatz 4 Buchstabe b;
d.
die Artikel 59-61.
¹3 SR 811.22
9. Bundesgesetz vom 20. Juni 2014
¹4
über die Weiterbildung
¹4 SR 419.1
Gliederungstitel nach Art. 10
4. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes
Art. 11
Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 ¹5 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
¹5 SR 420.1
Art. 12 und 16 sowie 6. Abschnitt (Art. 17)
Aufgehoben
10. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
¹6
über die Förderung der Forschung und Innovation
¹6 SR 420.1
Art. 18 Abs. 2 Bst. bbis
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 2bis, 2ter Einleitungssatz, 3 und 3bis zweiter und dritter Satz
² Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
d.
Die Umsetzungspartner beteiligen sich durch Eigenleistungen oder durch Leistungen an die Forschungspartner im Umfang von mindestens 50 Prozent der direkten Gesamtkosten am Projekt.
²bis Aufgehoben
²ter Die Innosuisse kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
³ Sie kann im Rahmen von gemeinsamen Programmen mit Forschungsförderungsinstitutionen Innovationsprojekte fördern, die von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner realisiert werden, sofern die Projekte ein bedeutendes, jedoch noch nicht hinreichend bestimmtes Innovationspotenzial aufweisen.
³bis … Der Beitrag der Innosuisse dient zur Deckung von höchstens 50 Prozent der Projektkosten des Jungunternehmens. Die Innosuisse legt die Kriterien zur Festlegung des Beitrags in ihrer Beitragsverordnung fest.
Art. 20a
Aufgehoben
11. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966
¹7
über den Natur- und Heimatschutz
¹7 SR 451
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| Art. 1 Bst. e | |
| Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2-5 der Bundesverfassung:e. die Lehre und Forschung im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern. | |
| Art. 14a Randtitel sowie Abs. 1 Bst. b und 2 | |
| Forschung, Öffentlichkeitsarbeit | ¹ Der Bund kann Beiträge ausrichten an : b. Aufgehoben ² Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er selber solche Tätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildungen für Fachleute durchführen. |
12. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003
¹8
über den Finanz- und Lastenausgleich
¹8 SR 613.2
Art. 9 Abs. 2bis
Aufgehoben
Art. 19d Temporäre Ausgleichszahlungen aufgrund des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier
Der Bund stellt dem Kanton Jura in den Jahren 2027-2031 jährlich 13 Millionen Franken zur Verfügung, mit denen die verzögerte Berücksichtigung des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier vom Kanton Bern zum Kanton Jura im Ressourcenausgleich ergänzend zu den zwischen den beiden Kantonen vereinbarten Zahlungen ausgeglichen wird.
Art. 19e Temporäre Ausgleichszahlungen aufgrund des Entlastungspakets 2027
¹ Der Bund stellt den Kantonen mit einem Ressourcenpotenzial pro Kopf von weniger als 75 Prozent des schweizerischen Mittels in den Jahren 2027-2031 finanzielle Mittel in der Höhe von jährlich insgesamt 60 Millionen Franken zur Verfügung, mit denen die Auswirkungen des Bundesgesetzes vom … ¹9 über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt gemildert werden.
² Die gesamten Mittel werden im Verhältnis zur Einwohnerzahl und der Differenz des Ressourcenpotenzials pro Kopf zu 75 Prozent des schweizerischen Mittels auf die berechtigten Kantone verteilt.
¹9 BBl …; AS …
13. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990
2⁰
2⁰ SR 616.1
Art. 7 Abs. 2
² Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen dürfen 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. In begründeten Fällen können diese Finanzhilfen höher sein.
14. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996
2¹
2¹ SR 641.61
Art. 18 Abs. 1bis und 1ter
2²
Aufgehoben
2² AS 2024 376 Anhang Ziff. 2
15. CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011
²3
²3 SR 641.71
Art. 33a Grundsatz
¹ Bis Ende 2031 werden höchstens 41 Prozent, ab dem Jahr 2032 höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO
2
-Abgabe verwendet für:
a.
die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Art. 6 KlG ²4 ) und die Absicherung von Risiken (Art. 7 KlG);
b.
den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50 a EnG ²5 );
c.
die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
d.
die Äufnung eines Fonds zur Finanzierung von Bürgschaften zur Verminderung der Treibhausgase (Technologiefonds).
² Vom jährlichen Ertrag nach Absatz 1 Einleitungssatz werden vorab höchstens 400 Millionen Franken je zur Hälfte für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a und b eingesetzt.
³ Übersteigt der jährliche Ertrag 400 Millionen Franken, so wird der Teil, der 400 Millionen Franken übersteigt, für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben c und d eingesetzt; dabei wird der Zweck nach Buchstabe c höchstens mit 30 Millionen Franken und derjenige nach Buchstabe d höchstens mit 25 Millionen Franken gefördert.
⁴ Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen.
⁵ Sie dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für die Zwecke nach Absatz 1 verwendet werden.
²4 SR 814.310
²5 SR 730.0
Art. 34 und 34a
Aufgehoben
Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
¹ Der Technologiefonds (Art. 33 a Abs. 1 Bst. d) wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
² Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die:
a.
die Treibhausgasemissionen vermindern;
b.
den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c.
den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
³ Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
⁴ Der Technologiefonds darf sich nicht verschulden. Wird der Fondsstand infolge unerwarteter Bürgschaftsverluste negativ, so werden die Mittel nach Artikel 33 a Absatz 1 Einleitungssatz zunächst für die Äufnung des Technologiefonds verwendet, bis dieser die erwarteten Bürgschaftsverluste wieder deckt, und erst dann nach den Vorgaben von Artikel 33 a eingesetzt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b und d
¹ An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt:
b.
der Teil des Ertrags der CO
2
-Abgabe, der nicht für Zwecke nach Artikel 33 a verwendet wird;
d.
die Mittel, die nicht nach Artikel 33 a Absatz 5 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.
Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
¹ Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden in folgendem Umfang eingesetzt:
a.
höchstens 10 Millionen Franken pro Jahr für Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen, längstens bis Ende 2030;
b.
50 Prozent für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen.
² Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a oder b können in den Folgejahren je zusätzlich für den entsprechenden Zweck verwendet werden. Für Mittel nach Absatz 1 Buchstabe a, die nicht bis Ende 2030 verwendet wurden, entfällt die Zweckbindung.
³ Mit den Beiträgen für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient sind. Die Gewährung der Beiträge ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
a.
Das Angebot wird während mehrerer Jahre zur Verfügung gestellt.
b.
Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert.
⁴ Für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden höchstens Beiträge im Umfang 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
⁵ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz
Information
¹ Der Bund kann Plattformen und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Klimaschutzes fördern. …
Art. 41a Abs. 1 und 2
¹ Der Bund richtet bis 2030 für die Angebote des regionalen Personenverkehrs, die er gemeinsam mit den Kantonen bestellt (Art. 28 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 ²6 ), Beiträge von höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr aus an:
a.
die Beschaffung von Strassenfahrzeugen und Schiffen mit elektrischem Antrieb;
b.
die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb.
² Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang:
a.
für Strassenfahrzeuge: 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;
b.
für Schiffe: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel.
²6 SR 745.1
Art. 49b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 2011 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom … erhobenen, aber nicht verwendeten CO
2
-Abgabe wird für die Zwecke nach Artikel 33 a Absatz 1 Buchstabe b verwendet. Dabei dürfen die Höchstbeträge nach Artikel 33 a Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes und Artikel 50 a Absatz 1 EnG ²7 überschritten werden.
²7 SR 730.0
16. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997
²8
²8 SR 641.81
Art. 19 Abs. 2 und 2bis
²9
² Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag für:
a.
die Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013 3⁰ ;
b.
den Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
²bis Weist der Bahninfrastrukturfonds im Rechnungsabschluss eine Reserve von weniger als 300 Millionen Franken auf, so ist der Anteil des Bundes vorab für die Einlage in den Bahninfrastrukturfonds zu verwenden.
²9 AS 2025 104
3⁰ SR 742.140
17. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
3¹
über die direkte Bundessteuer
3¹ SR 642.11
Art. 38 Abs. 1ter, 2, 3 und 4
¹ter Kapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs werden zusammengerechnet. Ehegatten versteuern ihre Kapitalleistungen unabhängig voneinander.
² Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
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| - auf dem Betrag bis 29 700 Franken: | 0 Prozent |
| - auf dem Betrag über 29 700 bis 53 400 Franken: | 0,2 Prozent |
| - auf dem Betrag über 53 400 bis 61 300 Franken: | 0,4 Prozent |
| - auf dem Betrag über 61 300 bis 79 100 Franken: | 0,6 Prozent |
| - auf dem Betrag über 79 100 bis 94 900 Franken: | 0,8 Prozent |
| - auf dem Betrag über 94 900 bis 100 000 Franken: | 1 Prozent |
| - auf dem Betrag über 100 000 bis 250 000 Franken: | 3 Prozent |
| - auf dem Betrag über 250 000 bis 1 000 000 Franken: | 5 Prozent |
| - auf dem Betrag über 1 000 000 bis 10 000 000 Franken: | 7,5 Prozent |
| - auf dem Betrag über 10 000 000 Franken: | 11,5 Prozent |
³ Es werden keine Abzüge gewährt.
⁴ Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
18. Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991
3²
3² SR 721.100 ; AS 2025 430
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a
Finanzhilfen für Forschung und Information
¹ Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements Finanzhilfen ausrichten für:
a.
Aufgehoben
² Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
a.
Aufgehoben
19. Bundesgesetz vom 22. März 1985
3³
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für die Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
3³ SR 725.116.2
Art. 4 Abs. 2
² Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt 24 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.
Art. 37f Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 2
¹ Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a.
die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung, sofern ein Bundesinteresse besteht;
f.
die Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
² Der Bundesrat regelt, was als Bundesinteresse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gilt.
20. Energiegesetz vom 30. September 2016
³4
³4 SR 730.0
Art. 49 Abs. 2-4
Aufgehoben
Art. 50a Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden
¹ Der Bund fördert befristet bis zum 31. Dezember 2034 den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden mit einem Betrag von höchstens 200 Millionen Franken pro Jahr.
² Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, erfolgt die Förderung mittels Globalbeiträgen nach Artikel 52.
Art. 51 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
¹ Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48, 50 und 50 a entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder in der Form von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. …
² Aufgehoben
Art. 52 Abs. 4, 6 zweiter Satz und 7
⁴ Die Globalbeiträge werden im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Kantone verteilt. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.
⁶ … Für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50 a ) regelt er insbesondere die Massnahmen, für die Globalbeiträge ausgerichtet werden können, die Förderbedingungen sowie die Höhe der Förderbeiträge; die Kantone wirken an der Erarbeitung der entsprechenden Grundlagen mit.
⁷ Der Bundesrat berücksichtigt die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der Kantone.
Art. 53 Abs. 2bis und 3 Bst. a
Aufgehoben
21. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
³5
³5 SR 741.01
Art. 105a ³6
Aufgehoben
³6 AS 2023 453
22. Postgesetz vom 17. Dezember 2010
³7
³7 SR 783.0
Art. 16 Abs. 4, 6 und 7
⁴ Für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse wird eine Ermässigung gewährt.
⁶ Die Ermässigung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
⁷ Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 30 Millionen Franken für diese Ermässigung.
23. Bundesgesetz vom 24. März 2006
³8
über Radio und Fernsehen
³8 SR 784.40
Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland
In Krisensituationen kann der Bundesrat mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren. Der Bund trägt die Kosten.
Art. 57 und 3. Kapitel (Art. 76)
Aufgehoben
24. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
³9
³9 SR 814.01
Art. 35g Abs. 2
Aufgehoben
Art. 49 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis und 3
Forschung
1, ¹bis und 3 Aufgehoben
25. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
4⁰
4⁰ SR 814.20
Art. 57 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 64 Sachüberschrift und Abs. 2
Grundlagenbeschaffung und Aufklärung
² Er kann Finanzhilfen für die Information der Bevölkerung gewähren.
Art. 64a
Aufgehoben
26. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
4¹
4¹ SR 814.91
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 3
Förderung der Forschung und des öffentlichen Dialogs
³ Aufgehoben
27. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995
4²
4² SR 824.0
Art. 46 Abs. 3 Bst. c und 47
Aufgehoben
28. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006
4³
über Regionalpolitik
4³ SR 901.0
Art. 12 und 19
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 und 3 zweiter Satz
¹ Der Bund finanziert die Massnahmen nach diesem Gesetz über einen Fonds für Regionalentwicklung.
³ … Der Fonds darf sich nicht verschulden .
Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem SECO bis drei Jahre nach dem Ablauf der letzten Bundessteuererleichterung, die noch nach bisherigem Recht gewährt wurde, die von den Kantonen erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die keine direkte Bundessteuer erhoben wurde.
29. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
4⁴
4⁴ SR 910.1
Art. 22 Versteigerung von Zollkontingenten
¹ Die Zollkontingente werden versteigert.
² Der Bundesrat kann von der Versteigerung ausnahmsweise absehen, wenn aufgrund der Marktverhältnisse:
a.
eine kurzfristige Zuteilung erforderlich ist; oder
b.
der erwartete Erlös aus der Versteigerung tiefer ist als die bei der Versteigerung anfallenden Kosten.
³ Wird von der Versteigerung abgesehen, so kann der Bundesrat bestimmen, dass die Zollkontingente durch die zuständige Behörde nach einem der folgenden Verfahren zugeteilt werden:
a.
in der Reihenfolge der Veranlagung;
b.
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller;
c.
nach Marktanteilen; oder
d.
aufgrund der beantragten Menge.
⁴ Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
⁵ Er kann das WBF ermächtigen festzulegen, in welchen Fällen welches der Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung kommt.
⁶ Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Art. 23, 48, 50, 51 Abs. 1 Bst. a, 51bis, 52 und 58
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 3
⁴5
³ Der Bund übernimmt höchstens 50 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
⁴5 AS 2024 623
30. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
⁴6
⁴6 SR 916.40
Va. (Art. 45a)
Aufgehoben
31. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
⁴7
⁴7 SR 921.0
Art. 29 Abs. 1 und 2
¹ Der Bund koordiniert die forstliche Ausbildung.
² Aufgehoben
Art. 34a Absatz und Verwertung von Holz
Der Bund unterstützt Projekte zugunsten des Absatzes und der Verwertung von nachhaltig produziertem Holz.
Art. 38a Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a
¹ Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:
e.
Aufgehoben
² Er gewährt Finanzhilfen:
a.
an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f und g: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
Art. 39
Aufgehoben
32. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986
⁴8
⁴8 SR 922.0
Art. 14 Abs. 4
⁴ Der Bund führt die Schweizerische Forschungs- und Dokumentationsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Forschung oder Beratung dienen, Beiträge gewähren.
33. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991
⁴9
über die Fischerei
⁴9 SR 923.0
Art. 13 Abs. 1
Aufgehoben
II
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1.
Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 5⁰ über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern;
2.
Bundesgesetz vom 3. Mai 1991 5¹ über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.
5⁰ AS 2022 786
5¹ AS 1991 1974 ; 2000 935 ; 2008 3437 ; 2010 4999 ; 2019 2337
III
Übergangsbestimmung zur Aufhebung vom … des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften
Verbleibt nach Deckung aller Kosten für die Auszahlung und Abwicklung der bewilligten Finanzhilfen ein Restbetrag, so wird dieser im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des bisherigen Rechts verwendet.
IV
Koordination mit dem Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (betrifft Art. 38 Abs. 2 DBG)
Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung 5² oder dieses Gesetz (Ziff. I 17) zuerst in Kraft tritt, geht die Formulierung von Artikel 38 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 5³ nach diesem Gesetz vor.
5² BBl 2025 2033
5³ SR 642.11
V
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
³ Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 5⁴ über Radio und Fernsehen (Ziff. I 23) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
5⁴ SR 784.40
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (Entwurf)
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