BBl 2025 2947
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)
Christian Fischer , Frankreich , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Staatshaftung; Schadenersatz; Zwischenverfügung vom 18. September 2025 (A-7419/2025).
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht verfügt:
1.
Der Beschwerdeführer wird erneut aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 28. Oktober 2025 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN: CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
3.
Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 26. September 2025 (mit Beilage), eine Kopie des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025 und ein Exemplar der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2025 (samt Beilagen) gehen an die Vorinstanz.
4.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (www.fedlex.admin.ch) und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
8. Oktober 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I
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