BBl 2025 2944
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Zsolt Onodi, geboren am 18. Oktober 1974, Ungarn, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 5. März 2025 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2025 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Publikation des vorliegenden Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-1561/2025 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen (allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers).
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
8. Oktober 2025 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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