Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
Abgeschlossen am 28. August 2025 Von der Bundesversammlung genehmigt am … In Kraft getreten am …
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung (zusammen «Amtshilfeübereinkommen», einzeln «ursprüngliches Amtshilfeübereinkommen» beziehungsweise «geändertes Amtshilfeübereinkommen») oder darunterfallende Hoheitsgebiete sind;
in der Erwägung, dass die Global Anti-Base Erosion Rules («Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung; GloBE-Vorschriften») des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 erarbeitet wurden, um sicherzustellen, dass bestimmte grosse multinationale Unternehmensgruppen auf die in jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten Einkünfte ein Mindestmass an Steuern entrichten;
in der Erwägung, dass die anerkannten nationalen Ergänzungssteuern ( Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes , QDMTT) ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen;
in der Erwägung, dass jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist, bei der Steuerverwaltung dieses umsetzenden Staates eine GloBE-Erklärung einzureichen, um die Anwendung der GloBE-Vorschriften zu unterstützen;
in der Erwägung, dass die GloBE-Erklärung aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der allgemeine Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschliesslich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält, und einem oder mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist;
in der Erwägung, dass der Verteilungsansatz, anhand dessen festgestellt wird, welche Abschnitte der GloBE-Erklärung umsetzenden Staaten und QDMTT-Staaten , in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu übermitteln sind, multilateral vereinbart wird und von der Struktur der multinationalen Unternehmensgruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE-Vorschriften abhängt;
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs «GloBE-Vorschriften» im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gilt;
in der Erwägung, dass eine Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften von der Verpflichtung zur Einreichung einer GloBE-Erklärung bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten einreichenden Geschäftseinheit eingereicht wird, die in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine qualifizierte Vereinbarung der zuständigen Behörden geschlossen hat;
in der Erwägung, dass nach der qualifizierten Vereinbarung der zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder QDMTT-Staates gemäss dem Verteilungsansatz die einschlägigen Abschnitte der GloBE-Erklärung automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder beauftragte einreichende Geschäftseinheit belegen ist;
in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren;
in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, selbst wenn der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim automatischen Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen mit umsetzenden Staaten und QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE-Vorschriften zu ermöglichen;
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung eine qualifizierte Vereinbarung der zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt;
in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen ermöglichen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen gestatten (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Anwendung dieser Vereinbarung);
in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke verfügen oder verfügen sollen;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschliessendem Austausch von Informationen aus einer GloBE-Erklärung zwischen den zuständigen Behörden, das eine vereinfachte Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, darauf hinwirken werden, nach Möglichkeit zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung Austauschbeziehungen einzurichten;
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung zudem den Austausch von Informationen aus einer GloBE-Erklärung mit QDMTT-Staaten nach dem Verteilungsansatz erleichtert;
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
1. Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a)
Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, für welches das Amtshilfeübereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Amtshilfeübereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.
b)
Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.
c)
Der Ausdruck «GloBE-Erklärung» bedeutet die Erklärung, die von einer obersten Muttergesellschaft, einer beauftragten einreichenden Einheit, einer beauftragten inländischen Einheit oder einer Geschäftseinheit nach dem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Vorschriften und/oder den innerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem die betreffende Einheit belegen ist, und die formal und inhaltlich der vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20 genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entspricht.
d)
Der Ausdruck «allgemeiner Abschnitt» bedeutet den Abschnitt der GloBE-Erklärung, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschliesslich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 der vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20 genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmt.
e)
Der Ausdruck «staatsbezogene Abschnitte» bedeutet die Abschnitte der GloBE-Erklärung, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 der vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20 genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen.
f)
Der Ausdruck «Verteilungsansatz» bedeutet den vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20 genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte der GloBE-Erklärung für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates relevant sind, und dem zufolge:
i)
der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind;
ii)
der allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 der GloBE-Erklärung den QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird;
iii)
ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist Staaten mit Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) mit einem UTPR-Prozentsatz von null nur der Teil der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der GloBE-Erklärung übereinstimmen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt.
g)
Der Ausdruck «umsetzender Staat» bedeutet einen Staat, der entweder die Primärergänzungssteuerregelung ( Income Inclusion Rule, IIR), die UTPR oder beide umgesetzt hat.
h)
Der Ausdruck «GloBE-Vorschriften» bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und die vereinbarten administrativen Leitlinien, die der Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20 erarbeitet hat (einschliesslich der GloBE-Erklärung, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen).
i)
Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.
j)
Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt.
k)
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist.
l)
Der Ausdruck «QDMTT-Staat» bedeutet einen Staat, der lediglich eine QDMTT eingeführt hat.
2. Jeder ¹ grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht einer Bedeutung vorgeht, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
¹ In der englischen und französischen Fassung.
Abschnitt 2: Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen
Nach Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens und auf der Grundlage der Benennung der obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten einreichenden Einheit tauscht jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach Abschnitt 8 Absatz 2 steht, die Informationen aus der GloBE-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe, die sie von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten einreichenden Einheit erhalten hat und die für diese Staaten gemäss dem Verteilungsansatz relevant sind, automatisch aus.
Abschnitt 3: Zeitrahmen und Form des Informationsaustauschs
1. Im Hinblick auf Abschnitt 2 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung spätestens drei Monate nach Ablauf der im übermittelnden Staat geltenden Einreichungsfrist für das Geschäftsjahr, auf das sie sich beziehen, auszutauschen.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der im übermittelnden Staat geltenden Einreichungsfrist für dieses Geschäftsjahr auszutauschen.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus einer GloBE-Erklärung, die sie nach Ablauf der im übermittelnden Staat geltenden Einreichungsfrist erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt aus.
4. Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen aus den GloBE-Erklärungen über ein gemeinsames XML-Schema automatisch aus.
5. Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem (Common Transmission System) der OECD.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung
1. Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder beauftragte einreichende Einheit berichtigt werden müssen. Wenn die benachrichtigte zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einer GloBE-Erklärung berichtigt werden müssen, ergreift sie ohne unnötige Verzögerung geeignete Massnahmen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten einreichenden Einheit zu beschaffen, und tauscht die berichtigten Informationen ohne unnötige Verzögerung mit allen zuständigen Behörden aus, mit denen diese Informationen nach Abschnitt 2 auszutauschen sind.
2. Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sie von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Mitteilung erhalten hat, dass die GloBE-Erklärung für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten einreichenden Einheit eingereicht wird, jedoch die Informationen aus der GloBE-Erklärung, die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz relevant sind, nicht innerhalb der in Abschnitt 3 Absatz 1 oder 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde stellt umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Information fest und unterrichtet die erstgenannte zuständige Behörde innert eines Monats nach Eingang der Mitteilung darüber, gegebenenfalls einschliesslich des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus der GloBE-Erklärung.
Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2. Eine zuständige Behörde benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt alle anderen zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
Abschnitt 6: Konsultationen
1. Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.
2. Die zuständige Behörde, die nach Absatz 1 um die Konsultationen ersucht hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle gefassten Beschlüsse und ausgearbeiteten Massnahmen oder das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse oder Massnahmen benachrichtigt wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Massnahmen. Informationen über einzelne Steuerpflichtige, einschliesslich Informationen, die deren Identität erkennen lassen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
3. Informationen aus einer GloBE-Erklärung, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erstgenannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde dieselben Informationen nach dieser Vereinbarung übermittelt hat.
Abschnitt 7: Änderungen
Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
Abschnitt 8: Allgemeine Bestimmungen
1. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln:
a)
in der angegeben ist, ob sie die Informationen nach dieser Vereinbarung zu übermitteln beabsichtigt, und, sofern dies der Fall ist:
i)
in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügt, um die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen in Bezug auf Geschäftsjahre zu ermöglichen, die an dem in der Notifikation genannten Tag oder danach beginnen, oder in der ein Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren angegeben ist, und
ii)
in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, denen sie diese Informationen übermitteln möchte; und
b)
in der angegeben ist, ob sie Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten möchte, und, sofern dies der Fall ist:
i)
in der angegeben ist, ob ihr Staat eine IIR, eine UTPR oder eine QDMTT umgesetzt hat,
ii)
in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
iii)
in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte.
[tab]
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede Änderung, die sie an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation nachträglich vorzunehmen gedenken, notifizieren.
2. Im Sinne von Abschnitt 2 besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und ii) die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist.
3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht.
4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums stellt den anderen Unterzeichnern die nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf geeignetem Wege zur Verfügung.
5. Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt die andere zuständige Behörde umgehend über diese Mitteilung. Die Beendigung ist wirksam für Geschäftsjahre, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoss gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.
Abschnitt 9: Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen und setzt sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Bundesrecht
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