zu Kapitel 6 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Freihandelsabkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EFTA-Staaten) und der Republik Kosovo
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
Abgeschlossen in Davos am 22. Januar 2025 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ... In Kraft getreten für die Schweiz am ...
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
die Republik Kosovo,
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den Vertragsparteien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf den Grundsätzen und Regeln des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ¹ (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen ² und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums durch die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
¹ SR 0.632.20
² SR 0.120
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ³ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ⁴ (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(g)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(h)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a)
das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Republik Kosovo auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 ⁵ zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁵ SR 0.631.112.514
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Grundsätze und Regeln des WTO-Abkommens und der anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie der anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Kapitel 2 Warenverkehr
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II-V (Listen der Zollverpflichtungen).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
(a)
Artikel III des GATT 1994 ⁶ und den Hinweisen zu seiner Auslegung;
(b)
den Artikeln 2.16 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.17 (Antidumping), 2.18 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.19 (Bilaterale Schutzmassnahmen); oder
(c)
Artikel VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung.
⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.3 Ausfuhrzölle
Keine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei Abgaben, Steuern oder Gebühren ein oder behält solche bei.
Art. 2.4
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.
Art. 2.5
Zollwertermittlung ⁷
Artikel VII des GATT 1994 ⁸ und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ⁹ finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁷ Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 2.6
Einreihung von Waren
Die Einreihung von Waren erfolgt im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 1⁰ (nachfolgend als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung.
1⁰ SR 0.632.11
Art. 2.7 Technische Änderungen
1. Bei Änderungen an der HS-Nomenklatur oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei passen die Vertragsparteien die Anhänge II-V (Listen der Zollverpflichtungen) an.
2. Änderungen nach Absatz 1 erfolgen ohne Beeinträchtigung bestehender Zollverpflichtungen oder erzeugnisspezifischer Regeln. Folglich muss der für die entsprechenden Waren unter einer neuen Zolltarifposition geltende Zollsatz gleich oder niedriger sein als der Zollsatz der entsprechenden ursprünglichen Zolltarifposition, und hinsichtlich anderer vereinbarter Zollverpflichtungen, wie den Zeitplänen für den Zollabbau, dürfen keine Verschlechterungen eintreten. Die erzeugnisspezifischen Regeln, die für die entsprechenden Waren nach der neuen HS-Einreihung gelten, müssen gleich streng oder weniger streng sein als die erzeugnisspezifische Regel der entsprechenden ursprünglichen HS-Einreihung.
3. In den Anhängen II-V (Listen der Zollverpflichtungen) werden die Fassung des Harmonisierten Systems und das Jahr angegeben.
Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen 1¹ Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten.
5. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
1¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 2.9 Technische Vorschriften
1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen findet das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse ¹2 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten.
5. Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel die Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
6. Der Umfang der Verpflichtungen der Vertragsparteien, Entwürfe von technischen Vorschriften zu notifizieren, richtet sich nach den Bestimmungen des TBT-Übereinkommens. Die Republik Kosovo notifiziert den EFTA-Staaten Entwürfe von technischen Vorschriften, Entwürfe von nationalen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren.
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 2.10 Einfuhrlizenzen
Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ¹3 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.12
Art. 2.11 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI des GATT 1994 ¹4 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei nach Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
3. Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.
¹4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.12 Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 1994 ¹5 und die Hinweise zu seiner Auslegung finden Anwendung und werden vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.13 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
Artikel III des GATT 1994 ¹6 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.14 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Handelserleichterung sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.15 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ¹7 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
¹7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Artikel VI und XVI des GATT 1994 ¹8 und das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ¹9 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
¹8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 2.17 Antidumping
1. Die Vertragsparteien sehen davon ab, Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994 2⁰ und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 2¹ (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet) einzuleiten, sofern keine eindeutigen Beweise für Dumping vorliegen.
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die benachrichtigende Vertragspartei und die Vertragspartei, die die Benachrichtigung erhält, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung nichts anderes vereinbaren.
3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, innert Jahresfrist bezüglich derselben Ware der gleichen Vertragspartei eine Untersuchung ein.
5. Als «geringfügig» im Sinne von Artikel 5.8 des WTO-Antidumping-Übereinkommens gilt eine Schwelle von 5 Prozent ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises. Das Volumen der gedumpten Einfuhren wird als unerheblich betrachtet und es wird keine Massnahme angewendet, wenn das Volumen der Einfuhren aus einer Vertragspartei 5 Prozent oder weniger der gesamten Einfuhren der gleichartigen Ware ausmacht.
6. Eine Antidumping-Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen» gestellt, wenn er von denjenigen inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die von dem inländischen Wirtschaftszweig hergestellt wird. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren. Wird ein Antrag von einem Handelsverband gestellt oder unterstützt, zählt für die Erreichung des Schwellenwerts nur die Produktion der dem Verband angehörenden Hersteller, die den Antrag unterstützen.
7. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle individuellen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
9. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit zur Anwendung von Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien beizubehalten ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so werden danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durchgeführt.
2⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
2¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 2² und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ²3 . Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift.
3. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.
2² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2-10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen ²4 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme sowie den beabsichtigten Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer und den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(a)
der angewendete Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme; oder
(b)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr einer Ware, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2-6 einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gegeneinander beizubehalten ist. Im Anschluss an diese Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
²4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 1994 ²5 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ²6 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b
Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 ²7 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 ²8 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.23 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 ²9 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 3⁰ handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
3⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c
Art. 2.24 Präferenznutzung
1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Zollsätze nach diesem Abkommen sowie die MFN-Ansätze 3¹ aus.
2. Die Einfuhrstatistiken umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich die gemäss der ausführlichsten Stufe der nationalen Zolltarifstruktur aufgeführten Handelswerte und -volumen. Jede Vertragspartei tauscht separate Statistiken für Einfuhren aus den anderen Vertragsparteien aus:
(a)
die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen geniessen;
(b)
die von sonstigen reduzierten Zollsätzen profitieren; oder
(c)
die den MFN-Ansätzen unterliegen.
Die Vertragsparteien tauschen Einfuhrstatistiken zum Handel mit den einzelnen Vertragsparteien aus. Die Einfuhrstatistiken beziehen sich auf die drei letzten verfügbaren Jahre.
3. Die ausgetauschten Zollsätze enthalten die Präferenzzollansätze nach diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze. Sie müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen.
4. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen zu diesem Datenaustausch in englischer Sprache aus.
5. Mit dem Austausch von Importstatistiken und Zollsätzen wird im Jahr nach dem ersten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen.
6. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
3¹ Bis die Republik Kosovo Mitglied der WTO wird, bezieht sich für sie «MFN» auf den Standardansatz.
Art. 2.25
Überprüfungsklausel
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Überprüfung der Bestimmungen zum Warenverkehr durch und loten Möglichkeiten für eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs aus, einschliesslich allfälliger zusätzlicher Reduktionen von Zollsätzen. Die Überprüfung trägt der Struktur des Handels zwischen den Vertragsparteien, der Sensitivität solcher Waren sowie der Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten Rechnung.
Art. 2.26
Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.
Kapitel 3 Handel mit Dienstleistungen
Art. 3.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienste, einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdiensten, mit Ausnahme von:
(a)
Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen;
(b)
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdiensten;
(c)
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS);
(d)
Bodenabfertigungsdienste; und
(e)
Flughafenbetriebsleistungen.
3. Die Artikel 3.4 (Meistbegünstigung), 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) gelten nicht für innerstaatliche Gesetze und Regelungen, die die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Stellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf regeln.
Art. 3.2
Übernahme von Bestimmungen des GATS
Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS 3² in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, sind die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen:
(a)
«Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b)
«Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist;
(c)
«spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).
3² SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.3
Begriffsbestimmungen
1. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS 3³ werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(a)
«Dienstleistungshandel»;
(b)
«Dienstleistungen»; und
(c)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a)
«Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; ³4
(b)
«natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:
(i)
die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(c)
«juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:
(aa)
einer Vertragspartei oder
(bb)
eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe c Ziffer i(aa) erfüllen, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe c Ziffer i.
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(a)
«Massnahme»;
(b)
«Erbringung einer Dienstleistung»;
(c)
«den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d)
«gewerbliche Niederlassung»;
(e)
«Sektor» einer Dienstleistung;
(f)
«Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g)
«Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h)
«Dienstleistungsnutzer»;
(i)
«Person»;
(j)
«juristische Person»;
(k)
«im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und
(l)
«direkte Steuern».
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
³4 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 3.4
Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3.9 (Anerkennung) ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder künftiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien abgeschlossen hat oder abschliesst und die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS ³5 stehen, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei ein im Einklang mit den Anforderungen von Artikel V Absatz 1 oder Artikel Vbis Buchstabe a, mutatis mutandis, des GATS stehendes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um - beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete - den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.
³5 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.5
Marktzugang
Artikel XVI des GATS ³6 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
³6 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.6
Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS ³7 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
³7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.7
Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS ³8 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
³8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.8
Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei ihr bzw. ihm ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS ³9 erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen.
(a)
In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die solche spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(i)
belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(ii)
im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b)
Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe a erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen 4⁰ zu berücksichtigen.
6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
4⁰ Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
Art. 3.9
Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS 4¹ , vereinbar sein.
4¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.10
Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. 4²
4² Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 3.11
Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS 4³ finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
4³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.12
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS 4⁴ finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
4⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.13
Geschäftspraktiken
Artikel IX des GATS ⁴5 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
⁴5 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.14
Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF) ⁴6 , einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
⁴6 SR 0.979.1
Art. 3.15
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Artikel XII Absätze 1-3 des GATS ⁴7 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.16
Subventionen
1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS ⁴8 vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.
⁴8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.17
Ausnahmen
Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS ⁴9 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
⁴9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.18
Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden nach Artikel XX Absatz 2 des GATS 5⁰ behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
5⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.19
Änderung der Verpflichtungslisten
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) festgehalten war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 7.1 (Gemischter Ausschuss) und 9.2 (Änderungen).
Art. 3.20
Überprüfung
Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle fünf Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.21
Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a)
Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b)
Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(c)
Anhang X (Finanzdienstleistungen);
(d)
Anhang XI (Telekommunikationsdienste); und
(e)
Anhang XII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen).
Kapitel 4 Schutz des geistigen Eigentums
Art. 4.1
Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) und den darin genannten internationalen Abkommen.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum 5¹ (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
5¹ SR 0.632.20 , Anhang 1C
Kapitel 5 Wettbewerb
Art. 5.1
Wettbewerbsregeln
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2. Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.
4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 5.2
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 5.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden.
2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 5.3
Konsultationen
1. Beeinträchtigt nach Ansicht einer Vertragspartei eine bestimmte Praktik den Handel weiterhin im Sinne von Artikel 5.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln), so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 5.2 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen.
2. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln und verfügbaren Informationen, um die Angelegenheit zu untersuchen und die beanstandete Praktik gegebenenfalls zu unterbinden.
3. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.
Art. 5.4
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 8 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 6 Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 6.1
Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC) zur Schaffung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015.
2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschafts-entwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Art. 6.2
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 6.3
Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Keine Vertragspartei darf das in ihren Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken.
3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.
Art. 6.4
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen betreffend die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. Sie verpflichten sich, die Prinzipien, die die grundlegenden Rechte betreffen, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:
(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
(e)
ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a)
Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;
(b)
den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und
(c)
ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um bei Verstössen gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte ein wirksames Vorgehen zu erlauben.
7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass - wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt - die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder anderweitig zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 6.5
Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
Art. 6.6
Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 6.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen.
Art. 6.7
Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschafts- und Bergbautätigkeiten.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die wirksame Rechtsdurchsetzung und Gouvernanz im Forstsektor sicherzustellen;
(b)
den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern;
(c)
Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird;
(d)
die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) 5² insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und
(e)
sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Übereinkommen von Paris von 2015 5³ (nachfolgend als «Pariser Klimaübereinkommen» bezeichnet) unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).
5² SR 0.453
5³ SR 0.814.012
Art. 6.8
Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) 5⁴ und des Pariser Klimaübereinkommens 5⁵ zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ihre jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen;
(b)
den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und
(c)
bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.
5⁴ SR 0.814.01
5⁵ SR 0.814.012
Art. 6.9
Handel und Artenvielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
sofern angebracht die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge des CITES ⁵6 zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
(b)
wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien;
(c)
die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(d)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten.
⁵6 SR 0.453
Art. 6.10
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei umzusetzen und den Ausschluss von IUU-Pro-dukten von den Handelsströmen anzustreben;
(b)
die internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen;
(c)
die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Fangdokumentationsregelung ( Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes );
(d)
bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
(e)
die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, sowie durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU-Fischerei beitragen; und
(f)
die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur zu fördern.
Art. 6.11
Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern;
(b)
nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und
(c)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie nachhaltige Agrar- sowie Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie den Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten und die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme.
Art. 6.12
Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für einen ökologischen, fairen oder ethischen Handel angeboten werden;
(b)
die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen;
(c)
nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
(d)
den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern;
(e)
nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern; und
(f)
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten.
Art. 6.13
Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 6.14
Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.
Art. 6.15
Umsetzung und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt. Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien können auf die Artikel 8.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 8.3 (Konsultationen) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) zurückgreifen.
4. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht das Schiedsverfahren nach Kapitel 8 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
Art. 6.16
Expertenpanel
1. Gelingt es den betroffenen Vertragsparteien nicht, durch Konsultationen nach Artikel 8.3 (Konsultationen) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) und 8.5 (Verfahren des Schiedsgerichts) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) mutatis mutandis Anwendung.
2. Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.
3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.
5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht.
6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern.
7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm für die Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.
Art. 6.17
Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erörtern den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.
Kapitel 7 Institutionelle Bestimmungen
Art. 7.1
Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA − Republik Kosovo (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b)
überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kann:
(a)
Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen; und
(b)
Änderungen der Anhänge oder Anlagen dieses Abkommens beschliessen.
6. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten auf der einen Seite und die Republik Kosovo auf der anderen Seite betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei, falls erforderlich, dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert haben, sofern die Republik Kosovo eine dieser Vertragsparteien ist.
8. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Republik Kosovo gemeinsam präsidiert.
9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel 8 Streitbeilegung
Art. 8.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei ⁵7 im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung ⁵8 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 8.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
⁵7 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
⁵8 SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 8.2
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beginnen und auf Ersuchen einer Streitpartei jederzeit beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 8.3
Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. Die Streitparteien stellen ausreichende Informationen bereit, damit umfassend geprüft werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 8.4
Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 8.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs ( Permanent Court of Arbitration , PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.
4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben.»
5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
7. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter.
Art. 8.5
Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012.
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Den Haag statt und sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
5. Alle Dokumente und Informationen, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei. Schriftliche Eingaben, Anträge, Mitteilungen oder andere Dokumente gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle übermittelt wurden.
6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 8.6
Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 8.7
Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 8.8
Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann eine Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme und fügt eine genügend detaillierte Beschreibung davon an, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 8.9
Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst eine Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor oder den Sektoren an, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 8.10
Fristen
1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder auf Ersuchen einer Streitpartei durch das Schiedsgericht verlängert werden.
2. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Art. 8.11
Kosten
Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls kann das Schiedsgericht eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
Kapitel 9 Schlussbestimmungen
Art. 9.1
Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen ⁵9 zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
⁵9 Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter:
www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/kosovo
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Art. 9.2
Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Sofern Artikel 7.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Kosovo betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 9.3
Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.
Art. 9.4
Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt die Republik Kosovo zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 6⁰ zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.
6⁰ SR 0.632.31
Art. 9.5
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 9.6
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Davos, am 22. Januar 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Verständigungsprotokoll
zu Kapitel 6 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Freihandelsabkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EFTA-Staaten) und der Republik Kosovo
Abgeschlossen in Davos am 22. Januar 2025 In Kraft getreten für die Schweiz am ...
Im Interesse grösserer Rechtssicherheit bestätigen die EFTA-Staaten und die Republik Kosovo (nachfolgend als die «Vertragsparteien» bezeichnet) hiermit, sich;
in Anerkennung der Verpflichtung und der anhaltenden Bemühungen der Republik Kosovo, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen in den Bereichen Beschäftigung, Umweltschutz sowie Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung an den einschlägigen internationalen Instrumenten auszurichten;
auf die folgenden Punkte verständigt zu haben, und bekräftigen, dass diese Punkte feste Bestandteile des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) sind:
Artikel 1
- Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Republik Kosovo sich für das Ziel der menschenwürdigen Arbeit einsetzt und sich dazu verpflichtet, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich Beschäftigung an den in Artikel 6.4 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) des Abkommens erwähnten internationalen Arbeitsnormen und -übereinkommen auszurichten.
Artikel 2
- Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach Artikel 22 der Verfassung der Republik Kosovo die in den unten aufgeführten internationalen Übereinkommen und Instrumenten gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten verfassungsrechtlich garantiert und in der Republik Kosovo direkt anwendbar sind:
(a)
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
(b)
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 6¹ sowie ihre Protokolle;
(c)
der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte 6² und seine Protokolle;
(d)
das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten 6³ ;
(e)
das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) 6⁴ ;
(f)
das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) 6⁵ ;
(g)
das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 6⁶ ;
(h)
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ⁶7 ; und
(i)
das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ⁶8 .
Artikel 3
- Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Gesetz Nr. 08/L-250 der Republik Kosovo über den Klimawandel (Gesetz über den Klimawandel) die Grundlage für die nationale Klimapolitik der Republik Kosovo bildet und den Zweck verfolgt, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der staatlichen Behörden zur Ergreifung von Massnahmen für die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels, die Koordination und das Monitoring der Ergebnisse dieser Massnahmen sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen festzulegen, die sich aus den für die Republik Kosovo verbindlichen internationalen Übereinkommen ergeben.
2. Die Vertragsparteien nehmen ausserdem zur Kenntnis, dass das Gesetz über den Klimawandel den zuständigen staatlichen Behörden der Republik Kosovo ein verbindliches Mandat erteilt zur Erarbeitung und Formulierung (i) einer langfristigen Strategie für die Dekarbonisierung, (ii) einer Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, (iii) eines Aktionsplans zur Anpassung an den Klimawandel, (iv) eines nationalen Energie- und Klimaplans sowie (v) eines national festgelegten Beitrags der Republik Kosovo zur Reduktion der Treibhausgase im Hinblick auf die Erreichung des im Pariser Klimaübereinkommen ⁶9 formulierten globalen Ziels, die durchschnittliche Erderwärmung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 Grad Celsius und idealerweise auf unter 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Artikel 4
- Handel und Artenvielfalt
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Republik Kosovo dazu verpflichtet, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen, die zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt dienen, an den einschlägigen internationalen Instrumenten in diesem Bereich auszurichten, wie unter anderem am Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) 7⁰ und am Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) 7¹ .
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Davos, am 22. Januar 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
6¹ SR 0.101
6² SR 0.103.2
6³ SR 0.441.1
6⁴ SR 0.104
6⁵ SR 0.108
6⁶ SR 0.107
⁶7 SR 0.105
⁶8 SR 0.311.35
⁶9 SR 0.814.012
7⁰ SR 0.451.43
7¹ SR 0.453
Bundesrecht
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo
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